Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von S 495.204,90 sA sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 19. 3. 1995 mit der Begründung, der Erstbeklagte habe beim Versuch, eine Autobatterie seines PKW auszubauen, mit einem Schraubenzieher schuldhaft so hantiert, daß dieser abgebrochen und ein Teil desselben in sein Auge eingedrungen sei; er habe dadurch das Augenlicht des linken Auges verloren. Die beklagten Parteien hafteten nach den Bestimmungen des ABGB, EKHG und KHVG.
Die beklagten Parteien bestritten sowohl die Verursachung des Schadens des Klägers durch Handlungen oder Unterlassungen des Erstbeklagten wie auch ein Verschulden und die Haftung nach dem EKHG und KHVG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Am 19. 3. 1995 war der Erstbeklagte Halter des PKW der Marke BMW 318i, welcher bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war.
In den späten Abendstunden dieses Tages wollte er sein in einem Innenhof eines Hauses abgestelltes Fahrzeug in Betrieb nehmen. Da sich dieses nicht starten ließ, wollte er die Autobatterie wechseln. Zu diesem Zwecke öffnete er die Motorhaube und begann mit einem Schraubenzieher die beiden Batteriekabel abzuklemmen. Während der Arbeiten gesellte sich, für den Erstbeklagten unerwartet, sein Bruder, der Kläger, hinzu. Dieser stellte sich unmittelbar vor dem Fahrzeug, also im Bereich des Kühlergrilles, auf. Er beugte sich nicht in den Motorraum hinein, sondern blieb aufrecht vor dem Fahrzeug stehen. Unmittelbar danach brach dem Erstbeklagten beim Hantieren an einer der beiden Batterieklemmen der Schraubenzieher ab. Aus welchem Grund dies geschah, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es ist dies jedenfalls nicht darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte abrutschte. Möglicherweise führte er mit dem Schraubenzieher eine Hebelbewegung aus, die zum Bruch des Schraubenziehers führte. Dabei schlug er jedoch mit seiner Hand nirgendwo an.
Jedenfall spritzte ein abgebrochenes, ca 3 bis 4 cm großes Teilstück aus dem Motorraum heraus und drang in das linke Auge des Klägers. Trotz einer sofortigen operativen Versorgung konnte das Augenlicht nicht mehr gerettet werden.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Erstbeklagten selbst unter der Annahme, daß dieser mit dem Schraubenzieher eine Hebelbewegung ausführte. Die Verwendung eines solchen Geräten als Hebelwerkzeug bei Durchführung kleiner mechanischer Arbeiten sei durchaus üblich und könne nicht als bestimmungs- bzw widmungswidrig angesehen werden. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß ein Stück des Schraubenziehers abbrechen und den Kläger im Gesicht treffen könne. Das Erstgericht verneinte auch eine Haftung der beklagten Parteien nach den Bestimmungen des EKHG, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeuges eingetreten sei. Wenngleich der Erstbeklagte an einem Bestandteil des Fahrzeuges mit einem Schraubenzieher hantiert habe, sei dadurch keine für das Kraftfahrzeug spezifische Gefahr zu Tage getreten oder vergrößert worden. Es bestehe zwischen dem Kraftfahrzeug und der daran durchgeführten Reparatur sowie der daraus resultiertenden Verletzung des Klägers kein typischer Gefahrenzusammenhang.
Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasse die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt wurden. Es liege aber keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung vor, weil keines seiner typischen Funktionen in Tätigkeit gesetzt wurde.Nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG umfasse die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt wurden. Es liege aber keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung vor, weil keines seiner typischen Funktionen in Tätigkeit gesetzt wurde.
Das dagegen vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden, an. Dem Erstbeklagten könne weder in objektiver noch in subjektiver Richtung ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden. Es liege auch kein Unfall "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 1 EKHG vor. Die durch den Bruch des Schraubenziehers ausgelöste Verletzung des Klägers stehe in keinem spezifischen Gefahrenzusammenhang mit einer Einrichtung des Kraftfahrzeuges.Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden, an. Dem Erstbeklagten könne weder in objektiver noch in subjektiver Richtung ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden. Es liege auch kein Unfall "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des Paragraph eins, EKHG vor. Die durch den Bruch des Schraubenziehers ausgelöste Verletzung des Klägers stehe in keinem spezifischen Gefahrenzusammenhang mit einer Einrichtung des Kraftfahrzeuges.
Die Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Judikatur zum "Betriebsunfall" einerseits kasuistisch sei, anderseits das hier festgestellte Hantieren mit einem Schraubenzieher an der Batterie einen ungewöhnlichen Grenzfall darstelle, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden müsse.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, durch das Unterlassen der Feststellungen über die ihm entstandenen Schäden sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb eine Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich sei.
Zum Verschulden des Erstbeklagten vertritt er die Ansicht, dieser könne doch nicht nur eine geringe Hebelwirkung angesetzt haben, ansonsten wäre der Schraubenzieher ja nicht abgebrochen. Eine denkmögliche Variante wäre, daß der Schraubenzieher bereits vorbeschädigt war, was jedoch nicht festgestellt worden sei. Der Erstbeklagte habe jedenfalls mit einem für Hebelwirkungen ungeeigneten Werkzeug hantiert, weshalb es zum Bruch gekommen sei. Ein sorgfältiger Mensch würde nicht selbst versuchen, eine offenbar festsitzende Polklemme einer Batterie mit einem ungeeigneten Werkzeug abzuhebeln und offensichtlich so viel Kraft aufwenden, daß sich dieses zu verbiegen beginne und dann abbreche, sondern er würde den Pannendienst einer Kraftfahrerorganisation oder eine nahegelegene Werkstätte bemühen.
Weiters hafteten die Beklagten nach dem EKHG, weil sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet habe. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, daß derartige Fallkonstellationen als beim Betrieb eines Kfz anzusehen und daher haftungsbegründend seien. Da der Motor des Fahrzeuges nicht angesprungen sei, sei ein Batteriewechsel erforderlich gewesen, weshalb dieser Austauschvorgang und die damit einhergehende Verletzung des Klägers ein mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängender Vorgang sei. Die beklagten Parteien hätten jedenfalls den Entlastungsbeweis nicht erbracht, weshalb jedenfalls die zweitbeklagte Partei für den Schadensfall im Rahmen der Betriebsgefahr zu haften habe.
Ebenso sei auch das KHVG anzuwenden, weil der Erstbeklagte eben die typische Funktion eines Startvorganges versucht habe, zu dessen Zweck der Austausch der Batterie notwendig geworden sei. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 4/89 seien durch Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden durch die Verwendung des Fahrzeuges entstanden, wenn sie vom Fahrer selbst vor der Fahrt oder im Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen wurden.