Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges der Schaden nur dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (JBl. 1979, 149; 7 Ob 22/88; vgl. auch ZVR 1984/49;Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges der Schaden nur dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (JBl. 1979, 149; 7 Ob 22/88; vergleiche auch ZVR 1984/49;
ZVR 1982/361). Auch wenn der Schaden durch eine Reparaturarbeit am Fahrzeug eingetreten ist, kann ein solcher Ursachenzusammenhang gegeben sein (vgl. Stiefel-Hofmann, AKB13 Rz 95 zu § 10 AKB;ZVR 1982/361). Auch wenn der Schaden durch eine Reparaturarbeit am Fahrzeug eingetreten ist, kann ein solcher Ursachenzusammenhang gegeben sein vergleiche Stiefel-Hofmann, AKB13 Rz 95 zu Paragraph 10, AKB;
Pinitz-Flöter, AKB4 80 § 10 F). Die Gefahr geht in einem solchen Fall jedoch nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer Person aus, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht. Würde man jede Kraftfahrzeugreparatur dem Begriff der Verwendung zuordnen, wäre das Haftungsrisiko des Versicherers schwer kalkulierbar und der Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung würde überschritten. Durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll nur die typische, von der Verwendung des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sondern der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisken abzudecken. Durch Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden sind daher nur dann durch die Verwendung des Fahrzeuges entstanden, wenn es sich um Reparaturarbeiten handelt, die vom Fahrer selbst vor der Fahrt oder im Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen werden wie etwa ein Radwechsel, das Auswechseln einer defekten Glühbirne und dgl. (vgl. VersR 1980, 1039). Ein durch Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr entstandener Schaden ist keine adäquate Folge des durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Aus den von der Revision angeführten Bestimmungen des § 2 Z 28 und 38 und der §§ 29 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 36 lit. b KFG läßt sich für die versicherungsrechtliche Auslegung des Begriffes der Verwendung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AKHB 1967 nichts gewinnen. Im Falle der Entscheidung ZVR 1987/126 bestand, wie die Revisionsgegnerin zutreffend hervorhebt, ein ursächlicher innerer Zusammenhang zu einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Pinitz-Flöter, AKB4 80 Paragraph 10, F). Die Gefahr geht in einem solchen Fall jedoch nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer Person aus, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht. Würde man jede Kraftfahrzeugreparatur dem Begriff der Verwendung zuordnen, wäre das Haftungsrisiko des Versicherers schwer kalkulierbar und der Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung würde überschritten. Durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll nur die typische, von der Verwendung des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sondern der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisken abzudecken. Durch Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden sind daher nur dann durch die Verwendung des Fahrzeuges entstanden, wenn es sich um Reparaturarbeiten handelt, die vom Fahrer selbst vor der Fahrt oder im Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen werden wie etwa ein Radwechsel, das Auswechseln einer defekten Glühbirne und dgl. vergleiche VersR 1980, 1039). Ein durch Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr entstandener Schaden ist keine adäquate Folge des durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Aus den von der Revision angeführten Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 28 und 38 und der Paragraphen 29, Absatz 5, 39, Absatz eins und 36 Litera b, KFG läßt sich für die versicherungsrechtliche Auslegung des Begriffes der Verwendung eines Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, AKHB 1967 nichts gewinnen. Im Falle der Entscheidung ZVR 1987/126 bestand, wie die Revisionsgegnerin zutreffend hervorhebt, ein ursächlicher innerer Zusammenhang zu einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.