Rechtssatz RS0081140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081140
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Norm
AKHB 1967 Art1 Abs1
KHVG §2
Rechtssatz
Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 4/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 4/89
Veröff: VersRdSch 1989,388 = VersR 1990,186 = ZVR 1990/32 S 106
- 7 Ob 46/05y
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsmeinung kann nach Inkrafttreten des KHVG 1994 nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach der Intention des KHVG 1994 soll der Schutz des der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgeweitet werden. (T1); Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T2); Veröff: SZ 2005/70
- 7 Ob 10/22d
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 10/22d
Beis wie T2
Schlagworte
Auto, Personenkraftwagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081140
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0070OB00004_8900000_001