Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels gesicherter „neuerer" oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), mangels gesicherter „neuerer" oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig und auch berechtigt.
Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die gegenständlichen, der Eigentümerin der Halle von ihr aus der Feuerversicherung ersetzten Brandschäden iSd § 2 Abs 1 KHVG 1994 „durch die Verwendung" des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges entstanden sind. Nach der genannten Gesetzesstelle, die den Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers zwingend umschreibt (2 Ob 214/01m uva), umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges iS dieser Bestimmung weiter als der Begriff des „Betriebes" iSd § 1 EKHG (vgl RIS-Justiz RS0116494, zuletzt etwa 7 Ob 177/04m) und betrifft insbesondere nicht mehr nur die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin (RV 1681 BlgNR 18. GP, 12). „Verwendung" des Kfz in diesem Sinne umfasst, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, daher etwa auch die nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegende Benutzung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (4 Ob 578/95; 9 ObA 298/01s; 9 ObA 36/03i, ua; RIS-Justiz RS0088978). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass der Verwendungsbegriff des § 2 Abs 1 KHVG 1994 mit dem Begriff des „Gebrauches" in (dem auch sonst völlig inhaltsgleichen) § 10 Abs 1 dABK deckungsgleich ist (2 Ob 214/01m; 7 Ob 148/03w; 7 Ob 177/04m). Demnach können die in der deutschen Judikatur und Literatur dazu angestellten Erwägungen auch für den österreichischen Rechtsbereich nutzbar gemacht werden.Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die gegenständlichen, der Eigentümerin der Halle von ihr aus der Feuerversicherung ersetzten Brandschäden iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 „durch die Verwendung" des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges entstanden sind. Nach der genannten Gesetzesstelle, die den Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers zwingend umschreibt (2 Ob 214/01m uva), umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges iS dieser Bestimmung weiter als der Begriff des „Betriebes" iSd Paragraph eins, EKHG vergleiche RIS-Justiz RS0116494, zuletzt etwa 7 Ob 177/04m) und betrifft insbesondere nicht mehr nur die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin Regierungsvorlage 1681, BlgNR 18. GP, 12). „Verwendung" des Kfz in diesem Sinne umfasst, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, daher etwa auch die nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegende Benutzung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (4 Ob 578/95; 9 ObA 298/01s; 9 ObA 36/03i, ua; RIS-Justiz RS0088978). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass der Verwendungsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 mit dem Begriff des „Gebrauches" in (dem auch sonst völlig inhaltsgleichen) Paragraph 10, Absatz eins, dABK deckungsgleich ist (2 Ob 214/01m; 7 Ob 148/03w; 7 Ob 177/04m). Demnach können die in der deutschen Judikatur und Literatur dazu angestellten Erwägungen auch für den österreichischen Rechtsbereich nutzbar gemacht werden.
Ob eine schadensstiftende Handlung dem Gebrauch iSd § 10 dABK bzw § 2 Abs 1 KHVG 1994 zugerechnet werden kann, hängt zunächst davon ab, ob ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug besteht (Wussow, Grenzfälle der Schadensentstehung durch den Gebrauch eines Fahrzeuges i.S.v. § 10 AKB, VersR 1996, 668 [672]; vgl 2 Ob 14/97s, ZVR 1998/62; 2 Ob 214/01m, SZ 2002/79). Weiterhin kommt es darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, mithin keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegt (Wussow aaO). Mit dem genannten Autor ist, um einen Gebrauch bzw eine Verwendung des versicherten Fahrzeuges bejahen zu können, weiters zu fordern, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen muss und mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht (vgl 2 Ob 214/01m und 7 Ob 177/04m; vgl auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung17, § 10 AKB Rn 72), maW, dass sich ein spezifisches Risiko des Kfz realisiert hat.Ob eine schadensstiftende Handlung dem Gebrauch iSd Paragraph 10, dABK bzw Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 zugerechnet werden kann, hängt zunächst davon ab, ob ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug besteht (Wussow, Grenzfälle der Schadensentstehung durch den Gebrauch eines Fahrzeuges i.S.v. Paragraph 10, AKB, VersR 1996, 668 [672]; vergleiche 2 Ob 14/97s, ZVR 1998/62; 2 Ob 214/01m, SZ 2002/79). Weiterhin kommt es darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, mithin keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegt (Wussow aaO). Mit dem genannten Autor ist, um einen Gebrauch bzw eine Verwendung des versicherten Fahrzeuges bejahen zu können, weiters zu fordern, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen muss und mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht vergleiche 2 Ob 214/01m und 7 Ob 177/04m; vergleiche auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung17, Paragraph 10, AKB Rn 72), maW, dass sich ein spezifisches Risiko des Kfz realisiert hat.
Unter Beobachtung dieser für die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers erforderlichen Prämissen gehört nach in Deutschland ganz hM die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker zum Gebrauch des Fahrzeuges iSd zitierten Bestimmung, soweit sich bei dabei entstehenden Schäden auch die besonderen Gefahren eines Kfz auswirken (Knappmann in Prölss/Martin27 § 10 AKB Rn 10 mwN; Stiefel/Hofmann, aaO § 10 AKB Rn 64 und 72 mwN; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung2 § 10 AKB Rn 14; Asmus, Kraftfahrtversicherung4 79; Wussow aaO 669; BGH VersR 1980, 1039 = NJW 1980, 2525; VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; VersR 1990, 482 ua). So wurden etwa durch vom Fahrer am versicherten Fahrzeug vorgenommene Schweißarbeiten verursachte Brandschäden vom BGH und deutschen vorinstanzlichen Gerichten bereits wiederholt als vom Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst angesehen (BGH VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; OLG München VersR 1987, 196; OLG Nürnberg VersR 1990, 79) und Versicherungsdeckung nach § 10 AKB sogar hinsichtlich eines nicht mehr reparaturfähigen, abgestellten Fahrzeuges bejaht, bei dem später ein Schaden durch die Explosion des halb mit Benzin gefüllten Tankes entstand (BGH VersR 1977, 468 [469]).Unter Beobachtung dieser für die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers erforderlichen Prämissen gehört nach in Deutschland ganz hM die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker zum Gebrauch des Fahrzeuges iSd zitierten Bestimmung, soweit sich bei dabei entstehenden Schäden auch die besonderen Gefahren eines Kfz auswirken (Knappmann in Prölss/Martin27 Paragraph 10, AKB Rn 10 mwN; Stiefel/Hofmann, aaO Paragraph 10, AKB Rn 64 und 72 mwN; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung2 Paragraph 10, AKB Rn 14; Asmus, Kraftfahrtversicherung4 79; Wussow aaO 669; BGH VersR 1980, 1039 = NJW 1980, 2525; VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; VersR 1990, 482 ua). So wurden etwa durch vom Fahrer am versicherten Fahrzeug vorgenommene Schweißarbeiten verursachte Brandschäden vom BGH und deutschen vorinstanzlichen Gerichten bereits wiederholt als vom Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst angesehen (BGH VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; OLG München VersR 1987, 196; OLG Nürnberg VersR 1990, 79) und Versicherungsdeckung nach Paragraph 10, AKB sogar hinsichtlich eines nicht mehr reparaturfähigen, abgestellten Fahrzeuges bejaht, bei dem später ein Schaden durch die Explosion des halb mit Benzin gefüllten Tankes entstand (BGH VersR 1977, 468 [469]).
Hingegen wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 4/89, ZVR 1990/33 = VR 1989/176 = VersE 1423 = VersR 1990, 186, der die Vorinstanzen gefolgt sind, die Ansicht vertreten, ein durch Schweißarbeiten des Fahrzeughalters an einem defekten Auspuff seines PKW entstandener Schaden sei keine adäquate Folge des durch die Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Diese Entscheidung ist allerdings bereits vor dem Inkrafttreten des KHVG 1994 ergangen und hat daher der Intention des Gesetzgebers, den Schutz der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb des Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auszuweiten (vgl 2 Ob 214/01m), noch nicht Rechnung getragen; ihr kann unter Berücksichtigung der eben angestellten Erwägungen zum Begriff der Verwendung im KHVG 1994 nicht mehr gefolgt werden.Hingegen wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 4/89, ZVR 1990/33 = VR 1989/176 = VersE 1423 = VersR 1990, 186, der die Vorinstanzen gefolgt sind, die Ansicht vertreten, ein durch Schweißarbeiten des Fahrzeughalters an einem defekten Auspuff seines PKW entstandener Schaden sei keine adäquate Folge des durch die Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Diese Entscheidung ist allerdings bereits vor dem Inkrafttreten des KHVG 1994 ergangen und hat daher der Intention des Gesetzgebers, den Schutz der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb des Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auszuweiten vergleiche 2 Ob 214/01m), noch nicht Rechnung getragen; ihr kann unter Berücksichtigung der eben angestellten Erwägungen zum Begriff der Verwendung im KHVG 1994 nicht mehr gefolgt werden.
Die weiteren von den Vorinstanzen zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen 2 Ob 193/99t und 2 Ob 214/01m sind mit der vorliegenden Causa nicht vergleichbar. Auch aus der Entscheidung 2 Ob 243/98v, VersE 1782 = VR 1999/49, auf die die Vorinstanzen ebenfalls verwiesen haben, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da dort eine Versicherungsdeckung schon mangels Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgelehnt wurde.
Wendet man die dargestellten Grundsätze für die Beurteilung, ob ein Schadensereignis iSd § 2 Abs 1 KHVG 1994 „durch die Verwendung" des versicherten Kfz verursacht wurde, auf den vorliegenden Fall an, so ist - ausgehend von dem sich bietenden Gesamtbild (vgl Wussow aaO 672) - die Deckungspflicht der Beklagten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu bejahen. Die vom Fahrzeughalter Michael D*****, der seinen PKW reparieren und dann damit weiterfahren wollte, im Zuge der Reparaturvorbereitungen bewirkte Explosion war darauf zurückzuführen, dass durch das Undichtwerden von Kraftstoffleitung bzw -tank zufolge unsachgemäßer Hantierungen des Versicherungsnehmers der Beklagten ein Benzin-Luftgemisch entstand, das sich entzündete. Damit hat sich aber ein für ein Kraftfahrzeug spezifisches Risiko verwirklicht und steht der Schadensfall sowohl in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Verwendungshandlung als auch im inneren Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu deckenden Haftpflichtgefahrenbereich.Wendet man die dargestellten Grundsätze für die Beurteilung, ob ein Schadensereignis iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 „durch die Verwendung" des versicherten Kfz verursacht wurde, auf den vorliegenden Fall an, so ist - ausgehend von dem sich bietenden Gesamtbild vergleiche Wussow aaO 672) - die Deckungspflicht der Beklagten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu bejahen. Die vom Fahrzeughalter Michael D*****, der seinen PKW reparieren und dann damit weiterfahren wollte, im Zuge der Reparaturvorbereitungen bewirkte Explosion war darauf zurückzuführen, dass durch das Undichtwerden von Kraftstoffleitung bzw -tank zufolge unsachgemäßer Hantierungen des Versicherungsnehmers der Beklagten ein Benzin-Luftgemisch entstand, das sich entzündete. Damit hat sich aber ein für ein Kraftfahrzeug spezifisches Risiko verwirklicht und steht der Schadensfall sowohl in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Verwendungshandlung als auch im inneren Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu deckenden Haftpflichtgefahrenbereich.
Der vom Berufungsgericht relevierte Einwand, der gegenständliche Unfall hätte sich in gleicher Weise bei der Reparatur einer sonstigen, nicht versicherungspflichtigen Maschine ereignen können, verfängt nicht. Umfasst doch nach bereits erwähnter oberstgerichtlicher Judikatur der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 etwa auch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle, zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (SZ 2002/79). Dafür könnten in der Regel wohl auch andere - ortsgebundene - Maschinen verwendet werden, deren Motor ebenfalls explodieren und dadurch einen Brand auslösen kann. Dieser Umstand - dass auch andere (ortsgebundene) benzinbetriebene Maschinen explosionsgefährdet sind - vermag daher daran, dass in einem solchen Fall der Schaden „durch Verwendung" des versicherten Kfz ausgelöst wird, nichts zu ändern.Der vom Berufungsgericht relevierte Einwand, der gegenständliche Unfall hätte sich in gleicher Weise bei der Reparatur einer sonstigen, nicht versicherungspflichtigen Maschine ereignen können, verfängt nicht. Umfasst doch nach bereits erwähnter oberstgerichtlicher Judikatur der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges in Paragraph 2, KHVG 1994 etwa auch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle, zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (SZ 2002/79). Dafür könnten in der Regel wohl auch andere - ortsgebundene - Maschinen verwendet werden, deren Motor ebenfalls explodieren und dadurch einen Brand auslösen kann. Dieser Umstand - dass auch andere (ortsgebundene) benzinbetriebene Maschinen explosionsgefährdet sind - vermag daher daran, dass in einem solchen Fall der Schaden „durch Verwendung" des versicherten Kfz ausgelöst wird, nichts zu ändern.
Dadurch, dass sich hier also eine typische Gefahr des Kfz realisierte, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem erst jüngst zu 7 Ob 177/04m entschiedenen, in dem das versicherte Fahrzeug mit dem Betrieb des dort einen Brand auslösenden Heizlüfters nicht im Zusammenhang stand.
Zu Recht wird von der Klägerin daher eine Eintrittspflicht der Beklagten reklamiert und diese gemäß § 67 VersVG, der nach stRsp auch in der Haftpflichtversicherung gilt (Grubmann, VersVG5 § 67 E 1 mwN), zum Regress herangezogen.Zu Recht wird von der Klägerin daher eine Eintrittspflicht der Beklagten reklamiert und diese gemäß Paragraph 67, VersVG, der nach stRsp auch in der Haftpflichtversicherung gilt (Grubmann, VersVG5 Paragraph 67, E 1 mwN), zum Regress herangezogen.
Ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht haben die Vorinstanzen Feststellungen zur Schadenshöhe für entbehrlich erachtet. Außer Streit steht lediglich, dass von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin eine Schadenszahlung geleistet wurde, nicht jedoch deren Höhe. Das Verfahren ist daher insoweit noch ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Rechtsgang wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen zur Schadenshöhe bzw Schadensdeckung durch die Klägerin zu treffen haben.
Der Revision war daher dahin Folge zu geben, dass über das dem Grunde nach spruchreife Klagebegehren gemäß § 393 Abs 1 ZPO mit Zwischenurteil zu entscheiden war.Der Revision war daher dahin Folge zu geben, dass über das dem Grunde nach spruchreife Klagebegehren gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO mit Zwischenurteil zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.