Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil es zur Frage, ob beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges, das infolge Motorschadens nicht bloß vorübergehend betriebsunfähig ist, der Lenker des geschleppten Fahrzeuges Mitversicherter in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des schleppenden Fahrzeuges ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges durch die Versicherung des abschleppenden Fahrzeuges gedeckt. Ein aus einem schleppenden und einem abgeschleppten Wagen bestehender Schleppzug sei als Einheit anzusehen, solange die Seilverbindung zwischen dem schleppenden und dem geschleppten Fahrzeug bestehe; der Halter des Zugfahrzeuges sei daher auch als Halter des gesamten Schleppzuges anzusehen. Hafte aber der Halter des Schleppfahrzeuges, so sei der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges Mitversicherter in der KFZ-Haftpflichtversicherung des Halters des Schleppfahrzeuges, weshalb ein Rückgriff gegen ihn nicht möglich sei.
Weiters bestehe zwischen dem von der klagenden Partei ersetzten Schaden und der Bestimmung des § 46 Abs 3 StVO kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der gegenständliche Unfall sei nur auf die überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen, die der Lenker des Schleppfahrzeuges (Versicherungsnehmer der klagenden Partei) einhielt. Er hätte sich genauso auch auf einer anderen Straße ereignen können. Für die Einhaltung der Geschwindigkeit des Schleppfahrzeuges sei allein dessen Lenker verantwortlich und könne daher ein Einverständnis des Lenkers des geschleppten Fahrzeuges zu einer überhöhten Geschwindigkeit eventuell ein Mitverschulden aus einer Einlassungsfahrlässigkeit begründen. Eine solche sei von der klagenden Partei aber niemals behauptet worden.Weiters bestehe zwischen dem von der klagenden Partei ersetzten Schaden und der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, StVO kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der gegenständliche Unfall sei nur auf die überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen, die der Lenker des Schleppfahrzeuges (Versicherungsnehmer der klagenden Partei) einhielt. Er hätte sich genauso auch auf einer anderen Straße ereignen können. Für die Einhaltung der Geschwindigkeit des Schleppfahrzeuges sei allein dessen Lenker verantwortlich und könne daher ein Einverständnis des Lenkers des geschleppten Fahrzeuges zu einer überhöhten Geschwindigkeit eventuell ein Mitverschulden aus einer Einlassungsfahrlässigkeit begründen. Eine solche sei von der klagenden Partei aber niemals behauptet worden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die klagende Partei gründet den von ihr geltend gemachten Anspruch auf § 11 EKHG und § 67 VersVG. Gemäß § 11 EKHG richten sich im Falle der Verursachung eines Schadens eines Dritten durch mehrere Kraftfahrzeuge die Rückgriffsansprüche im Innenverhältnis primär nach dem Verschulden, sekundär ist die Verursachung des Schadens durch außergewöhnliche Betriebsgefahr maßgeblich; zuletzt ist auf die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr abzustellen. So wie aber der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht Rückgriff nehmen kann, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aufrecht ist, kann er es auch gegen den mitversicherten berechtigten Lenker nicht (EvBl 1974/6 mwN).Die klagende Partei gründet den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Paragraph 11, EKHG und Paragraph 67, VersVG. Gemäß Paragraph 11, EKHG richten sich im Falle der Verursachung eines Schadens eines Dritten durch mehrere Kraftfahrzeuge die Rückgriffsansprüche im Innenverhältnis primär nach dem Verschulden, sekundär ist die Verursachung des Schadens durch außergewöhnliche Betriebsgefahr maßgeblich; zuletzt ist auf die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr abzustellen. So wie aber der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht Rückgriff nehmen kann, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aufrecht ist, kann er es auch gegen den mitversicherten berechtigten Lenker nicht (EvBl 1974/6 mwN).
In dem zu entscheidenden Fall ist die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl 1988/107 (AKHB 1988) anzuwenden. Sie wurde zwar im Zuge der Anpassung an das EU-Recht mit 31.12.1993 aufgehoben (BGBl 63/1994); die vertragliche Geltung der AKHB 1988 blieb davon aber unberührt (ecolex 1996, 167 = RdV 1996, 95 [Riedler]). Seit 1.9.1994 steht das KHVG 1994 in Kraft, das KHVG 1987, das die Grundlage für die angeführte Verordnung bildete, trat mit Ablauf des 31.8.1994 außer Kraft (§ 34 KHVG 1994). Da im vorliegenden Fall der Schädigungszeitpunkt vor dem 1.9.1994 liegt, ist das KHVG 1994 noch nicht anwendbar (vgl Riedler in RdU 1996, 98).In dem zu entscheidenden Fall ist die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl 1988/107 (AKHB 1988) anzuwenden. Sie wurde zwar im Zuge der Anpassung an das EU-Recht mit 31.12.1993 aufgehoben Bundesgesetzblatt 63 aus 1994,); die vertragliche Geltung der AKHB 1988 blieb davon aber unberührt (ecolex 1996, 167 = RdV 1996, 95 [Riedler]). Seit 1.9.1994 steht das KHVG 1994 in Kraft, das KHVG 1987, das die Grundlage für die angeführte Verordnung bildete, trat mit Ablauf des 31.8.1994 außer Kraft (Paragraph 34, KHVG 1994). Da im vorliegenden Fall der Schädigungszeitpunkt vor dem 1.9.1994 liegt, ist das KHVG 1994 noch nicht anwendbar vergleiche Riedler in RdU 1996, 98).
Gemäß § 1 Abs 2 AKHB 1988 sind mitversicherte Personen der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Sowohl nach dem AKHB 1988 als nunmehr auch nach dem KHVG 1994 (vgl dessen § 2 Abs 2) deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994) darf nicht enger ausgelegt werden, als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG (ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [Riedler]). Vielmehr ist dieser Begriff nach herrschender Meinung (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 419; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung16, Rz 97 zu § 10; BGH VersR 1980, 1039; entgegen Iro, Strenge Sorgfaltspflichten des Öllieferanten, RdW 1996, 399), der sich auch der erkennende Senat anschließt, weiter als der Betriebsbegriff des EKHG und schließt alle Tätigkeiten ein, die durch oder mit dem versicherten Fahrzeug ausgeübt werden. Der Schaden ist durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (VR 1989, 388 mwN). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich ein Unfall, der durch ein abgeschlepptes Fahrzeug herbeigeführt wurde, beim Betrieb im Sinne des § 1 EKHG ereignete (siehe hiezu Koziol, Haftpflichtrecht2 II 516 mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AKHB 1988 sind mitversicherte Personen der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Sowohl nach dem AKHB 1988 als nunmehr auch nach dem KHVG 1994 vergleiche dessen Paragraph 2, Absatz 2,) deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994) darf nicht enger ausgelegt werden, als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des Paragraph eins, EKHG (ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [Riedler]). Vielmehr ist dieser Begriff nach herrschender Meinung (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 419; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung16, Rz 97 zu Paragraph 10,; BGH VersR 1980, 1039; entgegen Iro, Strenge Sorgfaltspflichten des Öllieferanten, RdW 1996, 399), der sich auch der erkennende Senat anschließt, weiter als der Betriebsbegriff des EKHG und schließt alle Tätigkeiten ein, die durch oder mit dem versicherten Fahrzeug ausgeübt werden. Der Schaden ist durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (VR 1989, 388 mwN). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich ein Unfall, der durch ein abgeschlepptes Fahrzeug herbeigeführt wurde, beim Betrieb im Sinne des Paragraph eins, EKHG ereignete (siehe hiezu Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 516 mwN).
Zur Frage, ob für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Fahrzeuges eine Haftung trifft, führte der Oberste Gerichtshof zu § 7 KfzVerkG aus, die Versicherung für das abgeschleppte Fahrzeug hafte nicht, weil sich dieses ohne Motorkraft fortbewege und daher nicht in Betrieb sei (ZVR 1960/88). In der Folge (zu § 1 Abs 1 KFG) vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß ein mangels Treibstoffes vorübergehend nicht betriebsfähiges Kraftfahrzeug, das zum Auftanken von einem anderen Kraftfahrzeug abgeschleppt wird, im Sinne des § 1 Abs 1 KFG bzw Art 1 Abs 1 AKHB "verwendet" werde (ZVR 1982/187). In ZVR 1987/126 wurde ausgeführt, daß stillstehende Fahrzeuge auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten haben, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können. In diesen beiden Entscheidungen bezog sich der Obersten Gerichtshofes auf den allgemeinen Durchführungserlaß zum KFG 1969, wonach ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet "zu gelten" hat, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung, nicht in Betrieb genommen werden können. Ob dieser Erlaß zur Auslegung der Bestimmung des § 2 KHVG 1994 noch herangezogen werden kann (der Verweis auf § 1 KFG ist anders als in § 1 Abs 1 AKHB 1988 in dieser Bestimmung nicht mehr enthalten), ist hier nicht zu beurteilen. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt eine "Verwendung" eines abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des § 1 AKHB 1988 bzw § 2 KHVG 1994 jedenfalls dann vor, wenn das Fahrzeug mit einem Abschleppseil abgeschleppt und selbständig gelenkt wird. In diesem Fall liegt unabhängig von der Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des abgeschleppten Fahrzeuges keine Einheit mit dem abschleppenden Fahrzeug vor (vgl LGZ Wien ZVR 1996/124), weil in einem solchen Fall ein adäquater Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis besteht.Zur Frage, ob für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Fahrzeuges eine Haftung trifft, führte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 7, KfzVerkG aus, die Versicherung für das abgeschleppte Fahrzeug hafte nicht, weil sich dieses ohne Motorkraft fortbewege und daher nicht in Betrieb sei (ZVR 1960/88). In der Folge (zu Paragraph eins, Absatz eins, KFG) vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß ein mangels Treibstoffes vorübergehend nicht betriebsfähiges Kraftfahrzeug, das zum Auftanken von einem anderen Kraftfahrzeug abgeschleppt wird, im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KFG bzw Artikel eins, Absatz eins, AKHB "verwendet" werde (ZVR 1982/187). In ZVR 1987/126 wurde ausgeführt, daß stillstehende Fahrzeuge auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten haben, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können. In diesen beiden Entscheidungen bezog sich der Obersten Gerichtshofes auf den allgemeinen Durchführungserlaß zum KFG 1969, wonach ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet "zu gelten" hat, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung, nicht in Betrieb genommen werden können. Ob dieser Erlaß zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 2, KHVG 1994 noch herangezogen werden kann (der Verweis auf Paragraph eins, KFG ist anders als in Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 in dieser Bestimmung nicht mehr enthalten), ist hier nicht zu beurteilen. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt eine "Verwendung" eines abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, AKHB 1988 bzw Paragraph 2, KHVG 1994 jedenfalls dann vor, wenn das Fahrzeug mit einem Abschleppseil abgeschleppt und selbständig gelenkt wird. In diesem Fall liegt unabhängig von der Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des abgeschleppten Fahrzeuges keine Einheit mit dem abschleppenden Fahrzeug vor vergleiche LGZ Wien ZVR 1996/124), weil in einem solchen Fall ein adäquater Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis besteht.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher den Rückgriffsanspruch der klagenden Partei bejaht, weil der Beklagte nicht in der für das abschleppende Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung mitversicherte Person war.
Auf die Frage, ob zwischen dem hier von der klagenden Partei ersetzten Schaden und der Bestimmung des § 46 Abs 3 StVO ein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, muß nicht eingegangen werden, weil beim Abschleppvorgang jedenfalls die nach § 58 Abs 1 Z 2 lit c KDV zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch im Einverständnis mit dem Beklagten geschah. Entgegen der Ansicht in der Revision hat die klagende Partei dies dem Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgeworfen (AS 21).Auf die Frage, ob zwischen dem hier von der klagenden Partei ersetzten Schaden und der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, StVO ein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, muß nicht eingegangen werden, weil beim Abschleppvorgang jedenfalls die nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, KDV zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch im Einverständnis mit dem Beklagten geschah. Entgegen der Ansicht in der Revision hat die klagende Partei dies dem Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgeworfen (AS 21).
Da in der Revision - wie schon in der Berufung - weder auf das Ausmaß des Mitverschuldens noch auf die eingewendete Gegenforderung eingegangen wird, besteht für den erkennenden Senat kein Anlaß, hiezu Stellung zu nehmen.
Es war daher dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.