Rechtssatz RS0081144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081144
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Voraussetzung für einen Deckungsanspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nämlich, daß zwischen dem Schadensereignis und dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diesen Kausalzusammenhang hat derjenige zu beweisen, der Versicherungsschutz in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 22/88
Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828
- 7 Ob 4/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 4/89
nur: Voraussetzung für einen Deckungsanspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nämlich, daß zwischen dem Schadensereignis und dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T1) Beisatz: Wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist. (T2) Veröff: VersR 1990,186 = ZVR 1990/32 S 106 = VersRdSch 1989,388
- 4 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, daß der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers. (T3)
- 2 Ob 14/97s
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 14/97s
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081144
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00022_8800000_001