Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach Artikel 1 Abs.1 AKHB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs.1 KFG 1967 Menschen verletzt oder getötet werden.Nach Artikel 1 Absatz eins, AKHB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 Menschen verletzt oder getötet werden.
Die Bestimmungen des KFG 1967 sind nach § 1 Abs.1 dieses Gesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.Die Bestimmungen des KFG 1967 sind nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Es mag nun dahingestellt bleiben ob Schäden, die durch eine mangelhafte Straßen- oder Gehsteigräumung verursacht werden, überhaupt in den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur deshalb fallen können, weil der zur Räumung Verpflichtete hiefür ein Kraftfahrzeug eingesetzt hat. Voraussetzung für einen Deckungsanspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nämlich, daß zwischen dem Schadensereignis und dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diesen Kausalzusammenhang hat derjenige zu beweisen, der Versicherungsschutz in Anspruch nimmt. Es ist der Klägerin zuzubilligen, daß dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" Genüge geleistet ist, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht (ZVR 1987/82, ZVR 1984/326 ua). Der Begriff "bei dem Betrieb" ist dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr, oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muß (ZVR 1982/361, JBl.1979, 149 ua). Ungeachtet der Vorschriften des EKHG muß jedoch der Geschädigte die Verursachung eines Schadens durch das Kraftfahrzeug beweisen (ZVR 1982/334, ZVR 1978/89 ua).Es mag nun dahingestellt bleiben ob Schäden, die durch eine mangelhafte Straßen- oder Gehsteigräumung verursacht werden, überhaupt in den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur deshalb fallen können, weil der zur Räumung Verpflichtete hiefür ein Kraftfahrzeug eingesetzt hat. Voraussetzung für einen Deckungsanspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nämlich, daß zwischen dem Schadensereignis und dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diesen Kausalzusammenhang hat derjenige zu beweisen, der Versicherungsschutz in Anspruch nimmt. Es ist der Klägerin zuzubilligen, daß dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen Paragraph eins, aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" Genüge geleistet ist, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht (ZVR 1987/82, ZVR 1984/326 ua). Der Begriff "bei dem Betrieb" ist dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr, oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muß (ZVR 1982/361, JBl.1979, 149 ua). Ungeachtet der Vorschriften des EKHG muß jedoch der Geschädigte die Verursachung eines Schadens durch das Kraftfahrzeug beweisen (ZVR 1982/334, ZVR 1978/89 ua).
Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß der Unfall durch die mangelnde Gehsteigräumung verursacht worden ist. Daß die mangelhafte Räumung auf einen Betriebsvorgang des versicherten Kraftfahrzeuges zurückzuführen gewesen wäre, etwa auf ein Versagen von dessen Einrichtungen oder auf eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges, kann weder den Feststellungen in diesem Verfahren noch den Feststellungen im Verfahren 2 Cg 465/83 des Kreisgerichtes Steyr entnommen werden. Auch im Vorverfahren wurde die Haftung der Klägerin nicht mit einem Verstoß gegen Bestimmungen, die die Regelung des Kraftfahrzeugverkehres zum Gegenstand haben, begründet. Richtig haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß im vorliegenden Fall jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Klägerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges gemäß § 1 Abs.1 KFG 1987 zu haften hat. Dies wäre aber gemäß Artikel 1 AKHB Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte.Im vorliegenden Fall steht nur fest, daß der Unfall durch die mangelnde Gehsteigräumung verursacht worden ist. Daß die mangelhafte Räumung auf einen Betriebsvorgang des versicherten Kraftfahrzeuges zurückzuführen gewesen wäre, etwa auf ein Versagen von dessen Einrichtungen oder auf eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges, kann weder den Feststellungen in diesem Verfahren noch den Feststellungen im Verfahren 2 Cg 465/83 des Kreisgerichtes Steyr entnommen werden. Auch im Vorverfahren wurde die Haftung der Klägerin nicht mit einem Verstoß gegen Bestimmungen, die die Regelung des Kraftfahrzeugverkehres zum Gegenstand haben, begründet. Richtig haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß im vorliegenden Fall jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Klägerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1987 zu haften hat. Dies wäre aber gemäß Artikel 1 AKHB Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.