Rechtssatz RS0022728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022728
Geschäftszahl
8Ob74/77; 8Ob301/79; 2Ob5/80; 8Ob201/80 (8Ob202/80); 8Ob207/82; 7Ob21/84; 8Ob13/86; 7Ob22/88; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob3/09v; 2Ob107/10i
Entscheidungsdatum
08.07.2010
Rechtssatz
Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt; darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 74/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
Veröff: JBl 1979,149
- 8 Ob 301/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 301/79
- 2 Ob 5/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 5/80
nur: Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. (T1); Beisatz: Sowohl das Herausfallen eines Spikesstiftes, das Ablösen eines Teiles der Schneekette, als auch das Aufwirbeln eines auf der Fahrbahn liegenden Steines durch die Reifen oder das Wegschleudern eines Steines, der zuvor in der Schneekette eingeklemmt war, ist dem Betrieb zuzuordnen. (T2) Veröff: ZVR 1980/328 S 345
- 8 Ob 201/80
Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 201/80
nur: Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind. (T3); Beisatz: Ankuppeln eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers an eine Zugmaschine. (T4) Veröff: ZVR 1981/195 S 249
- 8 Ob 207/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
nur T3; nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60
- 7 Ob 21/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 21/84
Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/113
- 8 Ob 13/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
nur T1
- 7 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 22/88
nur T1; Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828
- 2 Ob 174/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig. (T5)
- 2 Ob 149/07m
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
Vgl Beis wie T5
- 2 Ob 3/09v
Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 3/09v
nur T3; nur: Oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. (T6); nur T1
- 2 Ob 107/10i
Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 107/10i
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022728
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_003