Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, aus vergleichbarer oberstgerichtlicher Rechtsprechung ergebe sich, dass im vorliegenden Fall eine adäquate Schadensverursachung beim Betrieb des LKW nicht vorliege. Überdies sei der Geschädigte dafür beweispflichtig, dass ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs eingetreten und somit das EKHG überhaupt anwendbar sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend:
Nach dem hier anzuwendenden § 4 Abs 1 Z 2 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte.Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte.
Es gibt (auch in den Gesetzesmaterialien) keine Indizien dafür, der Gesetzgeber des VOEG (BGBl I 2007/37) habe mit dem Wort „verursacht“ eine Haftung auch für nicht adäquat verursachte Schäden (vgl RIS-Justiz RS0098939) anordnen wollen, ist doch dem österreichischen Schadenersatzrecht eine derartige Haftung generell fremd. Auch für eine Haftung nach § 4 Abs 1 Z 2 VOEG muss daher die Adäquanz vorliegen. Den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast auch für die Adäquanz des schadensverursachenden Ereignisses (vgl RIS-Justiz RS0022560 [T20]).Es gibt (auch in den Gesetzesmaterialien) keine Indizien dafür, der Gesetzgeber des VOEG (BGBl I 2007/37) habe mit dem Wort „verursacht“ eine Haftung auch für nicht adäquat verursachte Schäden vergleiche RIS-Justiz RS0098939) anordnen wollen, ist doch dem österreichischen Schadenersatzrecht eine derartige Haftung generell fremd. Auch für eine Haftung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, VOEG muss daher die Adäquanz vorliegen. Den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast auch für die Adäquanz des schadensverursachenden Ereignisses vergleiche RIS-Justiz RS0022560 [T20]).
Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen schlagen somit zu Lasten des geschädigten Klägers aus. Somit ist davon auszugehen, dass der LKW den Pannenstreifen nicht befahren hat und dass von ihm auch keine Gefahr ausgegangen ist.
In vergleichbaren Fällen hat der Oberste Gerichtshof die Adäquanz der Schadensverursachung verneint:
In 2 Ob 17/94 = ZVR 1995/135 verneinte der Senat einen adäquaten Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, als ein Radfahrer nach einem Überholvorgang durch einen Radlader zu Sturz kam, wobei die Ursache dafür aber nicht das Überholmanöver, sondern die durch das Betriebsgeräusch ausgelöste Furcht des Radfahrers vor einem möglichen Kontakt mit dem Fahrzeug war.
In 2 Ob 336/99x hielt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht für korrekturbedürftig, dass das Heranfahren eines PKW an einen Fußgänger auf einer unter anderem dem Kraftfahrzeug dienenden Verkehrsfläche auf eine Entfernung von nicht unter 10 m unter Zugrundelegung der einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falls nicht geeignet sei, ein derartiges Erschrecken des Fußgängers herbeizuführen, dass dieser daraufhin stürze.
In 2 Ob 215/06s wurde ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung des Klägers, der seinem Kind, das plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, nacheilte, und einem sich nähernden PKW verneint.
In 2 Ob 3/09v wurde die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht für korrekturbedürftig erachtet: Dort erschrak die radfahrende Klägerin über die aus einer Grundstückszufahrt mit ihrem PKW herausfahrende Beklagte, die ihr Fahrzeug spätestens 1 m nach dem Einfahren in die Gemeindestraße zum Stillstand brachte, derart, dass sie die Lenkung nach rechts verriss und stürzte.
Im Sinn dieser Entscheidungen ist auch im vorliegenden Fall dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass das Herannahen des LKW seinen Sprung nicht nur über die Betonleitplanke, sondern auch über das Brückengeländer adäquat verursacht hat.
Das VOEG enthält zwar im Gegensatz zu dem bis 30. 6. 2007 geltenden VerkOG (vgl dessen § 1 Abs 2) keinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des EKHG. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass der Fachverband nicht nur für Ansprüche aus einem vom Gegner verschuldeten Unfall, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen einzustehen hat (Kathrein, Verkehrsopferschutz neu - Das Verkehrsopfer - Entschädigungsgesetz, ZVR 2007, 243 [246]).Das VOEG enthält zwar im Gegensatz zu dem bis 30. 6. 2007 geltenden VerkOG vergleiche dessen Paragraph eins, Absatz 2,) keinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des EKHG. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass der Fachverband nicht nur für Ansprüche aus einem vom Gegner verschuldeten Unfall, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen einzustehen hat (Kathrein, Verkehrsopferschutz neu - Das Verkehrsopfer - Entschädigungsgesetz, ZVR 2007, 243 [246]).
Auch eine Prüfung des vorliegenden Falls unter diesem Aspekt führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis:
Ein nach dem EKHG ersatzfähiger Schaden ist dann beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (RIS-Justiz RS0022569 [T5]; vgl auch RS0022592 [T19], RS0022728 [T2]). Der Geschädigte hat die (adäquate) Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen (RIS-Justiz RS0022871). Bleibt zweifelhaft, ob ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist oder eine andere Ursache hat, so kann der Geschädigte eine Haftpflicht nicht in Anspruch nehmen (RIS-Justiz RS0022871 [T3]; 2 Ob 336/99x; 2 Ob 215/06s).Ein nach dem EKHG ersatzfähiger Schaden ist dann beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (RIS-Justiz RS0022569 [T5]; vergleiche auch RS0022592 [T19], RS0022728 [T2]). Der Geschädigte hat die (adäquate) Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen (RIS-Justiz RS0022871). Bleibt zweifelhaft, ob ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist oder eine andere Ursache hat, so kann der Geschädigte eine Haftpflicht nicht in Anspruch nehmen (RIS-Justiz RS0022871 [T3]; 2 Ob 336/99x; 2 Ob 215/06s).
Es war somit hinsichtlich des Leistungsbegehrens das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil als Teilurteil wiederherzustellen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das Gegenstand des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist, wird das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs entscheiden müssen (RIS-Justiz RS0042279).
Der Kostenvorbehalt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Da nur das Teilurteil des Berufungsgerichts Gegenstand des Revisionsverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage 21.640,10 EUR. Der Einheitssatz beträgt 50 %.Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Da nur das Teilurteil des Berufungsgerichts Gegenstand des Revisionsverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage 21.640,10 EUR. Der Einheitssatz beträgt 50 %.