Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte mit der am 13. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage Zahlung von EUR 18.240 sA an Schmerzengeld (EUR 12.000) und Verdienstentgang (EUR 6.240). Er brachte vor, Lilita A***** sei am 10. 9. 2002 mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit in der Missindorfstraße in Wien gefahren und habe infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt, dass sich der Kläger mit seinem damals achtzehn Monate alten Sohn auf der Fahrbahn befunden habe. Das Beklagtenfahrzeug habe das linke Bein des Klägers gerammt, der dadurch einen Einriss der Achillessehne erlitten habe. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, ein Zusammenstoß sei nicht erfolgt. Das Kind des Klägers sei infolge mangelnder Beaufsichtigung auf die Fahrbahn gelaufen, worauf die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges gebremst und ausgelenkt habe. Diese treffe an der vom Kläger behaupteten Verletzung kein Verschulden. Es liege ferner ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hiebei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:Der Kläger begehrte mit der am 13. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage Zahlung von EUR 18.240 sA an Schmerzengeld (EUR 12.000) und Verdienstentgang (EUR 6.240). Er brachte vor, Lilita A***** sei am 10. 9. 2002 mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit in der Missindorfstraße in Wien gefahren und habe infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt, dass sich der Kläger mit seinem damals achtzehn Monate alten Sohn auf der Fahrbahn befunden habe. Das Beklagtenfahrzeug habe das linke Bein des Klägers gerammt, der dadurch einen Einriss der Achillessehne erlitten habe. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, ein Zusammenstoß sei nicht erfolgt. Das Kind des Klägers sei infolge mangelnder Beaufsichtigung auf die Fahrbahn gelaufen, worauf die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges gebremst und ausgelenkt habe. Diese treffe an der vom Kläger behaupteten Verletzung kein Verschulden. Es liege ferner ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hiebei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Fahrbahn der Missindorfstraße ist auf Höhe des Hauses Nr 41 8,7 m breit. Bei Verparkung der Fahrbahnränder verbleibt für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von etwa 4,7 m. Am 10. 9. 2002, dem Tag des Vorfalles, betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Lilita A***** fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug gegen 16.20 Uhr die Missindorfstraße entlang, als sie plötzlich von rechts kommend für sie völlig unerwartet und unvermittelt das Kind des Klägers „über die Straße" laufen sah. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Beklagtenfahrzeug mit mehr als 30 km/h unterwegs war. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges reagierte, indem sie sofort nach links auslenkte und bremste. Das Kind prallte gegen das Fahrzeug und wurde weggestoßen, wodurch es eine Gehirnerschütterung erlitt. Der genaue Bewegungsablauf des Klägers zum Zeitpunkt des Vorfalles kann nicht festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass er sein Kind, als es plötzlich unerwartet „über die Straße" lief, nicht an der Hand hielt, sondern ihm vielmehr nachzulaufen versuchte, um es vor einem Verkehrsunfall zu bewahren. Dabei rief er dem Kind „Halt, Halt" nach. Fest steht weiters, dass es nicht zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug kam.
Der Kläger erlitt bei diesem Vorfall eine Achillessehnenruptur links. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Verletzung durch ein direktes Trauma, wie etwa den Anstoß eines Pkws an die angespannte Achillessehne entstanden ist, liegt nur bei 5 %. Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung durch ein indirektes Trauma, beispielsweise hervorgerufen durch einen plötzlichen Start beim Weglaufen, verursacht wurde, weitaus höher. Somit ist festzustellen, dass die zum gegenständlichen Zeitpunkt angespannte Achillessehne des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein indirektes Trauma ruptierte. Nähere Feststellungen dazu sind nicht möglich. Fest steht allerdings, dass die Verletzung des Klägers nicht durch einen Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht wurde. Des weiteren traf das Erstgericht noch nähere Feststellungen zu der Verletzung des Klägers und deren Folgen.
Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, dass der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges weder die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit noch eine Reaktionsverspätung oder ein Aufmerksamkeitsmangel nachgewiesen habe werden können. Die Verletzung des Klägers stamme nicht von einem Zusammenprall mit dem Beklagtenfahrzeug sondern sei durch das plötzliche Losstarten anlässlich der Verfolgung seines auf die „Straße" laufenden Kindes ausgelöst worden. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges treffe daran kein Verschulden. Aus ihrer Sicht liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG vor, weil die Verletzung des Klägers durch dessen eigenen Sorgfaltsverstoß, nämlich das Loslassen des Kindes und das daraufhin erforderliche rasche Nachlaufen verursacht worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es mit Teilurteil die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 5.750 sA an den Kläger verpflichtete und ein Mehrbegehren von EUR 6.250 sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ferner hob es mit Beschluss das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von EUR 6.240 sA auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Urteilsfällung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, nach der das Kind des Klägers gegen das Beklagtenfahrzeug geprallt und weggestoßen worden sei, wodurch es eine Gehirnerschütterung erlitten habe. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei der Entlastungsbeweis iSd § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, weil aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges offen geblieben sei. Dieser unaufgeklärte Umstand gehe zu Lasten der beklagten Partei, deren Haftung daher grundsätzlich zu bejahen sei. Auch der Kausalzusammenhang sei gegeben, sei doch das herannahende Beklagtenfahrzeug für den Kläger Anlass gewesen, seinem Kind mit einem „Blitzstart" nachzulaufen, um es zu retten. Es handle sich somit um einen Rettungsfall. Es liege auf der Hand, dass der Kläger aufgrund der gefährlichen Situation zu einer sofortigen Handlung gezwungen gewesen sei, weshalb eine Gefahrenerhöhung zu bejahen sei. Davon ausgehend sei die Verletzung des Klägers auch adäquate Folge der Gefährdung seines Kleinkindes durch das herannahende Beklagtenfahrzeug. Nach verbreiteter Meinung lägen die Schäden der Retter, die eingreifen, um eine geschaffene Gefahr zu beseitigen oder versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten, noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Die Haftung der beklagten Partei sei daher zu bejahen.Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, dass der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges weder die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit noch eine Reaktionsverspätung oder ein Aufmerksamkeitsmangel nachgewiesen habe werden können. Die Verletzung des Klägers stamme nicht von einem Zusammenprall mit dem Beklagtenfahrzeug sondern sei durch das plötzliche Losstarten anlässlich der Verfolgung seines auf die „Straße" laufenden Kindes ausgelöst worden. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges treffe daran kein Verschulden. Aus ihrer Sicht liege ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vor, weil die Verletzung des Klägers durch dessen eigenen Sorgfaltsverstoß, nämlich das Loslassen des Kindes und das daraufhin erforderliche rasche Nachlaufen verursacht worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es mit Teilurteil die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 5.750 sA an den Kläger verpflichtete und ein Mehrbegehren von EUR 6.250 sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ferner hob es mit Beschluss das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von EUR 6.240 sA auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Urteilsfällung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, nach der das Kind des Klägers gegen das Beklagtenfahrzeug geprallt und weggestoßen worden sei, wodurch es eine Gehirnerschütterung erlitten habe. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei der Entlastungsbeweis iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen, weil aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges offen geblieben sei. Dieser unaufgeklärte Umstand gehe zu Lasten der beklagten Partei, deren Haftung daher grundsätzlich zu bejahen sei. Auch der Kausalzusammenhang sei gegeben, sei doch das herannahende Beklagtenfahrzeug für den Kläger Anlass gewesen, seinem Kind mit einem „Blitzstart" nachzulaufen, um es zu retten. Es handle sich somit um einen Rettungsfall. Es liege auf der Hand, dass der Kläger aufgrund der gefährlichen Situation zu einer sofortigen Handlung gezwungen gewesen sei, weshalb eine Gefahrenerhöhung zu bejahen sei. Davon ausgehend sei die Verletzung des Klägers auch adäquate Folge der Gefährdung seines Kleinkindes durch das herannahende Beklagtenfahrzeug. Nach verbreiteter Meinung lägen die Schäden der Retter, die eingreifen, um eine geschaffene Gefahr zu beseitigen oder versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten, noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Die Haftung der beklagten Partei sei daher zu bejahen.
Den Kläger treffe allerdings ein massives Mitverschulden an seiner Verletzung, weil er die Aufsichtspflicht über sein Kind vernachlässigt habe. Dieses gravierende Mitverschulden führe gemäß § 7 Abs 1 EKHG und § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1. Da die Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von EUR 11.500 rechtfertigen würden, ergebe sich ein Zuspruch von EUR 5.750 an den Kläger. Zum behaupteten Verdienstentgang fehlten noch Feststellungen, weshalb das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 3. 8. 2006 änderte das Berufungsgericht über Antrag der beklagten Partei seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass es diese doch für zulässig erklärte. Zur Begründung führte es aus, der Frage, ob die Negativfeststellung des Erstgerichtes zur Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges allenfalls im Sinne der Einhaltung einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h zu verstehen sei, komme wegen der Häufigkeit solcher Formulierungen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Aber auch die Fragen des Entlastungsbeweises und des Vorliegens eines Rettungsfalles seien insofern relevant, als im vorliegenden Fall der Retter die seine Verletzung auslösende Gefahrenlage selbst herbeigeführt habe. Gegen den stattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Teilurteiles richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Den Kläger treffe allerdings ein massives Mitverschulden an seiner Verletzung, weil er die Aufsichtspflicht über sein Kind vernachlässigt habe. Dieses gravierende Mitverschulden führe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG und Paragraph 1304, ABGB zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1. Da die Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von EUR 11.500 rechtfertigen würden, ergebe sich ein Zuspruch von EUR 5.750 an den Kläger. Zum behaupteten Verdienstentgang fehlten noch Feststellungen, weshalb das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 3. 8. 2006 änderte das Berufungsgericht über Antrag der beklagten Partei seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass es diese doch für zulässig erklärte. Zur Begründung führte es aus, der Frage, ob die Negativfeststellung des Erstgerichtes zur Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges allenfalls im Sinne der Einhaltung einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h zu verstehen sei, komme wegen der Häufigkeit solcher Formulierungen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Aber auch die Fragen des Entlastungsbeweises und des Vorliegens eines Rettungsfalles seien insofern relevant, als im vorliegenden Fall der Retter die seine Verletzung auslösende Gefahrenlage selbst herbeigeführt habe. Gegen den stattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Teilurteiles richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.