Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher weder zur Betriebsgefahr eines (teilweise) auf dem Gehsteig geparkten Kraftfahrzeuges noch zum Schutzzweck des § 8 Abs 4 StVO geäußert hat; sie ist aber nur im Ergebnis teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher weder zur Betriebsgefahr eines (teilweise) auf dem Gehsteig geparkten Kraftfahrzeuges noch zum Schutzzweck des Paragraph 8, Absatz 4, StVO geäußert hat; sie ist aber nur im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, von einem geparkten Kraftfahrzeug gehe keine Betriebsgefahr aus. Es fehle an einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz der Klägerin und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des von der beklagten Partei gehaltenen PKWs. Im Übrigen erfasse der Schutzzweck der §§ 8 Abs 4 und 23 Abs 2 StVO lediglich den Fließverkehr, nicht aber auch Fußgänger, selbst wenn diese statt des Gehsteiges die Fahrbahn benützen müssten. Keinesfalls reiche der Schutzzweck dieser Bestimmungen so weit, dass damit ein Stolpern über vorstehende Teile eines Metallzaunes bzw eine Verletzung durch Blumentroghalterungen verhindert werden solle. Die verbliebene Durchgangsbreite von 75 cm habe für eine gefahrlose Benützung des Gehsteiges ausgereicht. Die von der Begrenzung des „Schanigartens" ausgehende Gefahr sei unabhängig vom Fahrzeug der beklagten Partei vorhanden und für deren Mitarbeiter nicht erkennbar gewesen.Die beklagte Partei macht geltend, von einem geparkten Kraftfahrzeug gehe keine Betriebsgefahr aus. Es fehle an einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz der Klägerin und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des von der beklagten Partei gehaltenen PKWs. Im Übrigen erfasse der Schutzzweck der Paragraphen 8, Absatz 4 und 23 Absatz 2, StVO lediglich den Fließverkehr, nicht aber auch Fußgänger, selbst wenn diese statt des Gehsteiges die Fahrbahn benützen müssten. Keinesfalls reiche der Schutzzweck dieser Bestimmungen so weit, dass damit ein Stolpern über vorstehende Teile eines Metallzaunes bzw eine Verletzung durch Blumentroghalterungen verhindert werden solle. Die verbliebene Durchgangsbreite von 75 cm habe für eine gefahrlose Benützung des Gehsteiges ausgereicht. Die von der Begrenzung des „Schanigartens" ausgehende Gefahr sei unabhängig vom Fahrzeug der beklagten Partei vorhanden und für deren Mitarbeiter nicht erkennbar gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (2 Ob 13/93 = ZVR 1994/53; 2 Ob 67/04y; 2 Ob 33/06a; 2 Ob 13/07y; RIS-Justiz RS0022592). Im vorliegenden Fall kommt von diesen Varianten nur der adäquat ursächliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, nämlich dem Abstellen des Fahrzeuges der beklagten Partei auf dem Gehsteig in Betracht, der - wie hier - zeitlich auch schon vor dem Unfall gelegen sein kann (vgl ZVR 1980/328; RIS-Justiz RS0022728).Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (2 Ob 13/93 = ZVR 1994/53; 2 Ob 67/04y; 2 Ob 33/06a; 2 Ob 13/07y; RIS-Justiz RS0022592). Im vorliegenden Fall kommt von diesen Varianten nur der adäquat ursächliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, nämlich dem Abstellen des Fahrzeuges der beklagten Partei auf dem Gehsteig in Betracht, der - wie hier - zeitlich auch schon vor dem Unfall gelegen sein kann vergleiche ZVR 1980/328; RIS-Justiz RS0022728).
Nach der sowohl in Österreich als auch (bei identer Rechtslage) in Deutschland herrschenden Auffassung ist bei Prüfung der Frage, ob sich ein Kraftfahrzeug (noch) „in Betrieb" befindet, nicht von einem rein maschinentechnischen Ansatz auszugehen; maßgebend ist vielmehr, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht (SZ 45/99; ZVR 1976/232; ZVR 1980/162; RIS-Justiz RS0058385; Apathy, EKHG § 1 Rz 24 und 28; Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 1 EKHG Rz 14; Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 Kap 25 Rn 49; Baur in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 II Kap 17 Rn 11). Ein Kraftfahrzeug ist demnach solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Kunschert aaO). Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann (vgl zuletzt 2 Ob 33/06a mwN; Apathy aaO Rz 24 ff; Schauer aaO Rz 14 und 33 ff). Der Oberste Gerichtshof hat dies auch schon im Falle eines Kraftfahrzeuges bejaht, welches auf der Fahrbahn im Bereich eines Halteverbotes abgestellt war (1 Ob 9/96 = SZ 69/186). Im Einklang damit wurde andererseits betont, dass von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug keine Betriebsgefahr mehr ausgeht (2 Ob 243/98y = ZVR 1999/49; 9 ObA 36/03i = RdA 2004/30 [Reissner]). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann (vgl Apathy aaO Rz 24 und 28; Kunschert aaO Rn 60; Baur aaO Rn 7 und 11; ebenso Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 Rn 96). Kommt es etwa zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr (Kunschert aaO Rn 60; Greger aaO Rn 99).Nach der sowohl in Österreich als auch (bei identer Rechtslage) in Deutschland herrschenden Auffassung ist bei Prüfung der Frage, ob sich ein Kraftfahrzeug (noch) „in Betrieb" befindet, nicht von einem rein maschinentechnischen Ansatz auszugehen; maßgebend ist vielmehr, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht (SZ 45/99; ZVR 1976/232; ZVR 1980/162; RIS-Justiz RS0058385; Apathy, EKHG Paragraph eins, Rz 24 und 28; Schauer in Schwimann, ABGB3 römisch sieben Paragraph eins, EKHG Rz 14; Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 Kap 25 Rn 49; Baur in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 römisch zwei Kap 17 Rn 11). Ein Kraftfahrzeug ist demnach solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Kunschert aaO). Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann vergleiche zuletzt 2 Ob 33/06a mwN; Apathy aaO Rz 24 ff; Schauer aaO Rz 14 und 33 ff). Der Oberste Gerichtshof hat dies auch schon im Falle eines Kraftfahrzeuges bejaht, welches auf der Fahrbahn im Bereich eines Halteverbotes abgestellt war (1 Ob 9/96 = SZ 69/186). Im Einklang damit wurde andererseits betont, dass von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug keine Betriebsgefahr mehr ausgeht (2 Ob 243/98y = ZVR 1999/49; 9 ObA 36/03i = RdA 2004/30 [Reissner]). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann vergleiche Apathy aaO Rz 24 und 28; Kunschert aaO Rn 60; Baur aaO Rn 7 und 11; ebenso Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 Rn 96). Kommt es etwa zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr (Kunschert aaO Rn 60; Greger aaO Rn 99).
Nach diesen Grundsätzen befand sich das Kraftfahrzeug der beklagten Partei im Zeitpunkt des Unfalles noch „in Betrieb", weil es, wie noch näher darzustellen sein wird, verbotswidrig abgestellt war, sodass von ihm eine Gefahr für die den Gehsteig befugt benützenden Verkehrsteilnehmer ausgegangen ist, die sich letztlich durch den Sturz der Klägerin auch verwirklicht hat.
Aus der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO und aus § 76 StVO folgt, dass Gehsteige grundsätzlich der Benützung durch Fußgänger vorbehaltene Verkehrsflächen sind (zur Erlaubnis der Benützung durch Rollschuhfahrer vgl § 88a Abs 1 StVO). Diese Vorschriften werden durch § 8 Abs 4 StVO ergänzt, wonach - von den dort geregelten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Benützung von Gehsteigen sowie anderer dem Fußgängerverkehr gewidmeten Verkehrsflächen (Gehwege, Schutzinseln) mit Fahrzeugen aller Art verboten ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 8 Rz 22). Unter dieses Benützungsverbot fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 23 f). Insoweit ist § 8 Abs 4 StVO lex specialis gegenüber der Anordnung des § 23 Abs 2 StVO, Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen (stRsp des VwGH; vgl Erk vom 10. 4. 1991, Zl 90/03/0162; vgl auch Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 30). Nur wenn durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen ist, ist das Parken auf Gehsteigen gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz StVO ausnahmsweise erlaubt (Dittrich/Stolzlechner aaO § 23 Rz 45; vgl ferner § 62 Abs 4 StVO zum ausnahmsweisen Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen zum Zwecke einer Ladetätigkeit sowie § 89a Abs 2 iVm Abs 2a lit e StVO zur behördlichen Entfernung verbotswidrig auf dem Gehsteig aufgestellter Fahrzeuge).Aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO und aus Paragraph 76, StVO folgt, dass Gehsteige grundsätzlich der Benützung durch Fußgänger vorbehaltene Verkehrsflächen sind (zur Erlaubnis der Benützung durch Rollschuhfahrer vergleiche , Paragraph 88 a, Absatz eins, StVO). Diese Vorschriften werden durch Paragraph 8, Absatz 4, StVO ergänzt, wonach - von den dort geregelten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Benützung von Gehsteigen sowie anderer dem Fußgängerverkehr gewidmeten Verkehrsflächen (Gehwege, Schutzinseln) mit Fahrzeugen aller Art verboten ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Paragraph 8, Rz 22). Unter dieses Benützungsverbot fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 23 f). Insoweit ist Paragraph 8, Absatz 4, StVO lex specialis gegenüber der Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen (stRsp des VwGH; vergleiche Erk vom 10. 4. 1991, Zl 90/03/0162; vergleiche auch Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 30). Nur wenn durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen ist, ist das Parken auf Gehsteigen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz StVO ausnahmsweise erlaubt (Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 23, Rz 45; vergleiche ferner Paragraph 62, Absatz 4, StVO zum ausnahmsweisen Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen zum Zwecke einer Ladetätigkeit sowie Paragraph 89 a, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 2 a, Litera e, StVO zur behördlichen Entfernung verbotswidrig auf dem Gehsteig aufgestellter Fahrzeuge).
Die erwähnten Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten (ähnlich 1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 zum Schutzzweck des § 82 StVO). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, somit um abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises (hier: die Fußgänger) gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vgl Karner in KBB, § 1311 Rz 3). Auch § 8 Abs 4 StVO ist daher eine solche Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt.Die erwähnten Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten (ähnlich 1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 zum Schutzzweck des Paragraph 82, StVO). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, somit um abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises (hier: die Fußgänger) gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vergleiche Karner in KBB, Paragraph 1311, Rz 3). Auch Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist daher eine solche Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt.
Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll, hat das Gericht das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (2 Ob 279/05a; 2 Ob 39/06h; 2 Ob 183/06k; RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (2 Ob 39/06h; 2 Ob 183/06k; RIS-Justiz RS0008775 [T2 und 4]).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde durch das abgestellte Fahrzeug der beklagten Partei die Benützbarkeit des Gehsteiges für Fußgänger derart eingeschränkt, dass die Klägerin ihren Weg nicht wie beabsichtigt fortsetzen konnte, sondern näher an den Metallzaun der Nebenintervenientin herantreten musste. Erst dadurch geriet sie in einen Gefahrenbereich, in welchem sie zu Sturz kam und sich verletzte. Da nach dem erörterten Zweck des § 8 Abs 4 StVO jegliche Gefährdung von Fußgängern vermieden werden soll, stehen die Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm im Rechtswidrigkeitszusammenhang.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde durch das abgestellte Fahrzeug der beklagten Partei die Benützbarkeit des Gehsteiges für Fußgänger derart eingeschränkt, dass die Klägerin ihren Weg nicht wie beabsichtigt fortsetzen konnte, sondern näher an den Metallzaun der Nebenintervenientin herantreten musste. Erst dadurch geriet sie in einen Gefahrenbereich, in welchem sie zu Sturz kam und sich verletzte. Da nach dem erörterten Zweck des Paragraph 8, Absatz 4, StVO jegliche Gefährdung von Fußgängern vermieden werden soll, stehen die Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Auch die von der beklagten Partei bezweifelte Ädaquanz des Kausalzusammenhanges ist zu bejahen; liegt es doch keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt. Für diese Beurteilung ist es bedeutungslos, ob der daraus resultierende Schaden für den Schädiger subjektiv vorhersehbar war (vgl RIS-Justiz RS0022940).Auch die von der beklagten Partei bezweifelte Ädaquanz des Kausalzusammenhanges ist zu bejahen; liegt es doch keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt. Für diese Beurteilung ist es bedeutungslos, ob der daraus resultierende Schaden für den Schädiger subjektiv vorhersehbar war vergleiche RIS-Justiz RS0022940).
Den nach ständiger Rechtsprechung dem Schädiger obliegenden Beweis, dass ihm die objektive Übertretung einer Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99 uva; RIS-Justiz RS0112234 [T5]), hat die beklagte Partei nicht erbracht. Sie hat daher als Fahrzeughalterin gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden ihres (befugten) Lenkers einzustehen.Den nach ständiger Rechtsprechung dem Schädiger obliegenden Beweis, dass ihm die objektive Übertretung einer Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99 uva; RIS-Justiz RS0112234 [T5]), hat die beklagte Partei nicht erbracht. Sie hat daher als Fahrzeughalterin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden ihres (befugten) Lenkers einzustehen.
Im Hinblick darauf, dass der vorsätzlichen Missachtung eines dem Schutz des Fußgängerverkehrs dienenden Benützungsverbotes lediglich ein geringfügiger Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin gegenübersteht, billigt der erkennende Senat auch die von den Vorinstanzen als gerechtfertigt erachtete, schon der Klage zu Grunde liegende Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:3 zu Lasten der beklagten Partei.
Es ist jedoch auch noch im Verfahren dritter Instanz der Umstand von Amts wegen wahrzunehmen, dass es der Klägerin teilweise am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehlt (RIS-Justiz RS0039123). Ein rechtliches Interesse besteht nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 13/03f; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 232/06s; vgl RIS-Justiz RS0034771). Soweit das Feststellungsbegehren der Klägerin auch bereits fällige Forderungen umfasst, ist es daher abzuweisen.Es ist jedoch auch noch im Verfahren dritter Instanz der Umstand von Amts wegen wahrzunehmen, dass es der Klägerin teilweise am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehlt (RIS-Justiz RS0039123). Ein rechtliches Interesse besteht nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 13/03f; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 232/06s; vergleiche RIS-Justiz RS0034771). Soweit das Feststellungsbegehren der Klägerin auch bereits fällige Forderungen umfasst, ist es daher abzuweisen.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO. Der in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil sich die Nebenintervenientin am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall, 50 ZPO. Der in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil sich die Nebenintervenientin am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223).