Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Der Begriff „Betrieb" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus (2 Ob 67/04y; RIS-Justiz RS 0111365).Der Begriff „Betrieb" iSd Paragraph eins, EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus (2 Ob 67/04y; RIS-Justiz RS 0111365).
In der Judikatur wurde mehrfach ausgesprochen, dass die Haftung für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges trifft, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges (RIS-Justiz RS0058334 [T1]; ZVR 1982/278; ZVR 1971/84; ZVR 1960/88). Ein aus einem schleppenden und einem abgeschleppten Kfz bestehender Schleppzug wurde während bestehender Seilverbindung als Einheit gesehen, und zwar auch dann, wenn der Motor des geschleppten Fahrzeuges in Gang gebracht wurde (ZVR 1975/160; weitere Nachweise bei Danzl, EKHG7 § 1 E 65). In der älteren Judikatur wurde zur Frage einer unfallkausalen Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeuges teilweise dahin differenziert, ob das abgeschleppte Fahrzeug mit Motorkraft den Abschleppvorgang unterstützt (SZ 51/176). Nur bei Einsatz der eigenen Motorkraft des abgeschleppten Fahrzeuges oder beim Abschleppen zur Starthilfe (ZVR 1965/288) wurde das abgeschleppte Fahrzeug als im Betrieb iSd § 1 EKHG gewertet. Dieser rein maschinentechnische Standpunkt lässt sich mit der (teils) neueren Judikatur zu der Betriebsgefahr durch Kraftfahrzeuge, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist (zB Ladetätigkeit: 2 Ob 67/04y; ZVR 2000/42; ZVR 1984/326; Apathy, EKHG § 1 Rz 29 f; Tankvorgang: ZVR 1971/198) oder die sich ohne Motorkraft in Bewegung setzen (SZ 23/104) nicht in Einklang bringen.In der Judikatur wurde mehrfach ausgesprochen, dass die Haftung für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges trifft, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges (RIS-Justiz RS0058334 [T1]; ZVR 1982/278; ZVR 1971/84; ZVR 1960/88). Ein aus einem schleppenden und einem abgeschleppten Kfz bestehender Schleppzug wurde während bestehender Seilverbindung als Einheit gesehen, und zwar auch dann, wenn der Motor des geschleppten Fahrzeuges in Gang gebracht wurde (ZVR 1975/160; weitere Nachweise bei Danzl, EKHG7 Paragraph eins, E 65). In der älteren Judikatur wurde zur Frage einer unfallkausalen Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeuges teilweise dahin differenziert, ob das abgeschleppte Fahrzeug mit Motorkraft den Abschleppvorgang unterstützt (SZ 51/176). Nur bei Einsatz der eigenen Motorkraft des abgeschleppten Fahrzeuges oder beim Abschleppen zur Starthilfe (ZVR 1965/288) wurde das abgeschleppte Fahrzeug als im Betrieb iSd Paragraph eins, EKHG gewertet. Dieser rein maschinentechnische Standpunkt lässt sich mit der (teils) neueren Judikatur zu der Betriebsgefahr durch Kraftfahrzeuge, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist (zB Ladetätigkeit: 2 Ob 67/04y; ZVR 2000/42; ZVR 1984/326; Apathy, EKHG Paragraph eins, Rz 29 f; Tankvorgang: ZVR 1971/198) oder die sich ohne Motorkraft in Bewegung setzen (SZ 23/104) nicht in Einklang bringen.
Der Revision ist einzuräumen, dass für die Beurteilung, ob der Unfall beim Betrieb des abschleppenden Fahrzeuges zustande gekommen ist, die aufrechte Verbindung zwischen den Fahrzeugen nicht jedenfalls ausschlaggebend ist. Wurde die Verbindung (durch Abschleppstange oder -seil) vor der Schadensverursachung durch das abgeschleppte Fahrzeug (zB wegen Weiterrollens oder Zurückrutschens) unterbrochen, liegt der Fall nicht anders, als wenn sich ein Anhänger auf solche Weise „selbstständig" gemacht hätte (1 Ob 42/04i = ZVR 2005/86). Diese auch in der Revision zitierte Entscheidung stützt aber den Standpunkt der Beklagten deshalb nicht, weil sie eine „eigene" Betriebsgefahr des nach Bruch der Verbindung auf das Schleppfahrzeug aufgefahrenen, abgeschleppten Fahrzeuges bejahte (Apathy aaO Rz 39; Schauer in Schwimann³ VII § 1 EKHG Rz 39, 40; Geigel, Der Haftpflichtprozess 24, Kap 25 Rz 62).Der Revision ist einzuräumen, dass für die Beurteilung, ob der Unfall beim Betrieb des abschleppenden Fahrzeuges zustande gekommen ist, die aufrechte Verbindung zwischen den Fahrzeugen nicht jedenfalls ausschlaggebend ist. Wurde die Verbindung (durch Abschleppstange oder -seil) vor der Schadensverursachung durch das abgeschleppte Fahrzeug (zB wegen Weiterrollens oder Zurückrutschens) unterbrochen, liegt der Fall nicht anders, als wenn sich ein Anhänger auf solche Weise „selbstständig" gemacht hätte (1 Ob 42/04i = ZVR 2005/86). Diese auch in der Revision zitierte Entscheidung stützt aber den Standpunkt der Beklagten deshalb nicht, weil sie eine „eigene" Betriebsgefahr des nach Bruch der Verbindung auf das Schleppfahrzeug aufgefahrenen, abgeschleppten Fahrzeuges bejahte (Apathy aaO Rz 39; Schauer in Schwimann³ römisch sieben Paragraph eins, EKHG Rz 39, 40; Geigel, Der Haftpflichtprozess 24, Kap 25 Rz 62).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 14/97s = ZVR 1998/62 den Lenker eines selbständig gelenkten, mit einem Seil abgeschleppten Fahrzeuges mangels Einheit mit dem schleppenden Fahrzeug als nicht in der für das schleppende Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (§ 1 Abs 2 AKHB 1988) qualifiziert, weil er bei der Verwendung des abgeschleppten Fahrzeuges tätig war. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges" ist zwar nicht enger auszulegen als der Begriff „Betrieb" iSd § 1 EKHG (RIS-Justiz RS0088978), maßgeblich ist aber auch dabei die von einem Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr als Schadensursache (RIS-Justiz RS0088978 [T10]).Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 14/97s = ZVR 1998/62 den Lenker eines selbständig gelenkten, mit einem Seil abgeschleppten Fahrzeuges mangels Einheit mit dem schleppenden Fahrzeug als nicht in der für das schleppende Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (Paragraph eins, Absatz 2, AKHB 1988) qualifiziert, weil er bei der Verwendung des abgeschleppten Fahrzeuges tätig war. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges" ist zwar nicht enger auszulegen als der Begriff „Betrieb" iSd Paragraph eins, EKHG (RIS-Justiz RS0088978), maßgeblich ist aber auch dabei die von einem Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr als Schadensursache (RIS-Justiz RS0088978 [T10]).
Der Kläger müsste sich an sich ein Verschulden seiner Betriebsgehilfen anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0058406; vgl Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles VI 95, Rz II/98)Der Kläger müsste sich an sich ein Verschulden seiner Betriebsgehilfen anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0058406; vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles römisch sechs 95, Rz II/98)
Der Abschleppvorgang war hier aber faktisch abgeschlossen, sein Zweck, nämlich die Starthilfe war erreicht. Eine unmittelbar auf die Triebkraft des schleppenden Fahrzeuges zurückzuführende Betriebsgefahr (1 Ob 42/04i) konnte sich aufgrund der bereits gelösten Seilverbindung nicht mehr verwirklichen. Vielmehr hat die Lenkerin des abgeschleppten Fahrzeuges nach Beendigung des eigentlichen Abschleppmanövers das letztlich unfallkausale „Vorbeiwinken" des Beklagtenfahrzeuges „ohne Wissen und Willen" des Klägers vorgenommen.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihre Stellung als Betriebsgehilfin des Klägers sei zu verneinen, begründet unter diesen Umständen keine auffallende, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt kann das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO nicht begründen, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181, RS0110702).Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihre Stellung als Betriebsgehilfin des Klägers sei zu verneinen, begründet unter diesen Umständen keine auffallende, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt kann das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO nicht begründen, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre (RIS-Justiz RS0102181, RS0110702).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.