Der dagegen erhobenen Revision kommt - auch soweit sie in Ansehung des Drittbeklagten in Wahrheit als zulässiger (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) Rekurs anzusehen ist - keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen Revision kommt - auch soweit sie in Ansehung des Drittbeklagten in Wahrheit als zulässiger (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) Rekurs anzusehen ist - keine Berechtigung zu.
Die gerügten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal unter diesen ausschließlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird.Die gerügten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal unter diesen ausschließlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird.
A. Zum Rekurs:
Gemäß § 89a Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs, dessen Fahrt wegen einer Betriebsstörung nicht fortgesetzt werden kann und das ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeugs von der Fahrbahn zu sorgen. Wird durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, hat die Behörde gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Unter diesen Voraussetzungen sind gemäß Abs 3 im Fall der Unaufschiebbarkeit unter anderem auch die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, derartige Fahrzeuge zu entfernen oder entfernen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt die Entfernung von Hindernissen auf Straßen im Sinn des § 89a Abs 2 StVO eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg 7924/1976; 8046/1977; ZVR 1995/19).Gemäß Paragraph 89 a, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs, dessen Fahrt wegen einer Betriebsstörung nicht fortgesetzt werden kann und das ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeugs von der Fahrbahn zu sorgen. Wird durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, hat die Behörde gemäß Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Unter diesen Voraussetzungen sind gemäß Absatz 3, im Fall der Unaufschiebbarkeit unter anderem auch die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, derartige Fahrzeuge zu entfernen oder entfernen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt die Entfernung von Hindernissen auf Straßen im Sinn des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg 7924 aus 1976,; 8046 aus 1977,; ZVR 1995/19).
Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben, so ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden. Sie müssen dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handelnd auftreten, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung (RIS-Justiz RS0104351). Die Organstellung einer Privatperson nach § 1 Abs 2 AHG entsteht daher auch dann, wenn sie zwar nicht selbst mit der Kompetenz ausgestattet wurde, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, jedoch andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben unterstützen oder entlasten soll und daher auf dieser Ebene in deren Vollziehung eingebunden wurde (SZ 69/132; 1 Ob 129/02f). Auch rein faktisches Verhalten ist bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen (SZ 62/41; SZ 63/25; SZ 68/220).Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben, so ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden. Sie müssen dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handelnd auftreten, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung (RIS-Justiz RS0104351). Die Organstellung einer Privatperson nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG entsteht daher auch dann, wenn sie zwar nicht selbst mit der Kompetenz ausgestattet wurde, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, jedoch andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben unterstützen oder entlasten soll und daher auf dieser Ebene in deren Vollziehung eingebunden wurde (SZ 69/132; 1 Ob 129/02f). Auch rein faktisches Verhalten ist bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen (SZ 62/41; SZ 63/25; SZ 68/220).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Drittbeklagte als zur Vollziehung hoheitlicher Aufgaben im Sinn des § 89a Abs 2 und 3 StVO in Pflicht genommen anzusehen ist, sodass ihm für die Dauer des Abschleppvorganges Organstellung zukam. Gemäß § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, soweit sich der Klagegrund - wie hier - unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. Die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands obliegt nämlich allein dem Gericht (SZ 68/220).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Drittbeklagte als zur Vollziehung hoheitlicher Aufgaben im Sinn des Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 StVO in Pflicht genommen anzusehen ist, sodass ihm für die Dauer des Abschleppvorganges Organstellung zukam. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, soweit sich der Klagegrund - wie hier - unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. Die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands obliegt nämlich allein dem Gericht (SZ 68/220).
Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde daher vom Berufungsgericht aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels des Klägers zu Recht von Amts wegen aufgegriffen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
B. Zur Revision:
Grundsätzlich hat für das Fehlverhalten von Organen eines beliehenen Unternehmens oder - wie hier - einer in Pflicht genommenen Privatperson zufolge des funktionellen Organbegriffs der nach § 1 Abs 1 AHG verantwortliche Rechtsträger einzustehen (SZ 54/19; SZ 68/191 ua).Grundsätzlich hat für das Fehlverhalten von Organen eines beliehenen Unternehmens oder - wie hier - einer in Pflicht genommenen Privatperson zufolge des funktionellen Organbegriffs der nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG verantwortliche Rechtsträger einzustehen (SZ 54/19; SZ 68/191 ua).
Soweit der Kläger sein Begehren - auch (ON 4, S 4) - darauf stützte, der Gendarmeriebeamte habe bei seiner Tätigkeit des Abschleppens einen Akt der Hoheitsverwaltung ausgeübt, sodass die Haftung des erstbeklagten Landes für ihr Organ gegeben sei (ON 1, S 3), kann dieses Vorbringen bei richtigem Verständnis nur so verstanden werden, dass der Gendarmeriebeamte die Entfernung des defekten Autobusses durch den beanstandeten Abschleppvorgang veranlasst habe; er habe somit bei einer nach § 89a Abs 2 und 3 StVO zu beurteilenden Vorkehrung als hoheitlicher Maßnahme auch gegen kraftfahrgesetzliche Vorschriften verstoßen. Handelte der Gendarm somit in Wahrnehmung der Straßenpolizei, so richtet sich das Amtshaftungsbegehren zu Recht gegen das erstbeklagte Land (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG), auch wenn das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).Soweit der Kläger sein Begehren - auch (ON 4, S 4) - darauf stützte, der Gendarmeriebeamte habe bei seiner Tätigkeit des Abschleppens einen Akt der Hoheitsverwaltung ausgeübt, sodass die Haftung des erstbeklagten Landes für ihr Organ gegeben sei (ON 1, S 3), kann dieses Vorbringen bei richtigem Verständnis nur so verstanden werden, dass der Gendarmeriebeamte die Entfernung des defekten Autobusses durch den beanstandeten Abschleppvorgang veranlasst habe; er habe somit bei einer nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 StVO zu beurteilenden Vorkehrung als hoheitlicher Maßnahme auch gegen kraftfahrgesetzliche Vorschriften verstoßen. Handelte der Gendarm somit in Wahrnehmung der Straßenpolizei, so richtet sich das Amtshaftungsbegehren zu Recht gegen das erstbeklagte Land (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG), auch wenn das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG).
Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftung ist allerdings schuldhaft rechtswidriges Organverhalten (§ 1 Abs 1 AHG). Ein Verschulden des Drittbeklagten am Zustandekommen der Schäden am Fahrzeug des Klägers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war ausschließliche Schadensursache der Bruch des die Abschleppstange am Fahrzeug fixierenden Bolzens, wobei sich keinerlei Anhaltspunkte dafür fanden, der Drittbeklagte hätte bei entsprechender Kontrolle eine Materialschwäche entdecken können. Abgesehen davon, dass sich der Drittbeklagte nach den gegebenen Umständen wohl ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Gendarmeriebeamten verlassen durfte, war die Entfernung des den Verkehr behindernden Fahrzeugs jedenfalls durch § 89a Abs 3 StVO gedeckt, weil die Entfernung des Verkehrshindernisses in Anbetracht der herannahenden Dunkelheit und der gegebenen Schneelage nicht weiter aufgeschoben werden durfte. Auch das Abschleppen mittels Abschleppstange ist nicht zu beanstanden. Ob die Gewichtsdifferenz zwischen abschleppendem und abgeschlepptem Fahrzeug der Bestimmung des § 105 Abs 2 KFG entsprach oder ob die Bremsanlage soweit wirksam war, dass diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung zu kommen hatte, muss nicht abschließend geklärt werden, weil der Kläger gar nicht behauptet hat, der seiner Auffassung nach unzureichende Unterschied im Gewicht der beiden Fahrzeuge sei für den Bruch des Bolzens kausal gewesen; auch Feststellungen in dieser Richtung fehlen. Das Lenken des abgeschleppten Fahrzeugs durch den Gendarmeriebeamten war nicht rechtswidrig, weil gemäß § 105 Ab 3 KFG der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs nur den Führerschein der Klasse B besitzen muss; über einen solchen verfügte der Gendarmeriebeamte unbestrittenermaßen.Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftung ist allerdings schuldhaft rechtswidriges Organverhalten (Paragraph eins, Absatz eins, AHG). Ein Verschulden des Drittbeklagten am Zustandekommen der Schäden am Fahrzeug des Klägers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war ausschließliche Schadensursache der Bruch des die Abschleppstange am Fahrzeug fixierenden Bolzens, wobei sich keinerlei Anhaltspunkte dafür fanden, der Drittbeklagte hätte bei entsprechender Kontrolle eine Materialschwäche entdecken können. Abgesehen davon, dass sich der Drittbeklagte nach den gegebenen Umständen wohl ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Gendarmeriebeamten verlassen durfte, war die Entfernung des den Verkehr behindernden Fahrzeugs jedenfalls durch Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO gedeckt, weil die Entfernung des Verkehrshindernisses in Anbetracht der herannahenden Dunkelheit und der gegebenen Schneelage nicht weiter aufgeschoben werden durfte. Auch das Abschleppen mittels Abschleppstange ist nicht zu beanstanden. Ob die Gewichtsdifferenz zwischen abschleppendem und abgeschlepptem Fahrzeug der Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 2, KFG entsprach oder ob die Bremsanlage soweit wirksam war, dass diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung zu kommen hatte, muss nicht abschließend geklärt werden, weil der Kläger gar nicht behauptet hat, der seiner Auffassung nach unzureichende Unterschied im Gewicht der beiden Fahrzeuge sei für den Bruch des Bolzens kausal gewesen; auch Feststellungen in dieser Richtung fehlen. Das Lenken des abgeschleppten Fahrzeugs durch den Gendarmeriebeamten war nicht rechtswidrig, weil gemäß Paragraph 105, Ab 3 KFG der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs nur den Führerschein der Klasse B besitzen muss; über einen solchen verfügte der Gendarmeriebeamte unbestrittenermaßen.
Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche nach dem EKHG neben solchen nach dem AHG geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049894). Es ist daher auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer und den Halter des beteiligten Kraftfahrzeugs, die als Rechtsträger nicht in Frage kommen, zulässig (SZ 56/133; 1 Ob 129/02f). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist der Begriff "bei dem Betrieb" in § 1 EKHG dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss. Der Schaden ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist, zusammenhängt (RIS-Justiz RS0022592). Die Betriebsgefahr in diesem Sinne verwirklicht sich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes abschleppt und es dabei zu einem Unfall kommt (vgl 2 Ob 309/01g). Die Judikatur hat in solchen Fällen allerdings vielfach (vgl nur RIS-Justiz RS0058334 und die Nachweise bei Apathy, EKHG § 1 Rz 36) einen Unfall beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs verneint, obwohl sie ihren rein maschinentechnischen Standpunkt zu Gunsten einer Erweiterung des Betriebsverständnisses um verkehrstechnische Gesichtspunkte aufgegeben hat (Apathy aaO; SZ 23/104; ZVR 1974/25; ZVR 1980/162 uva).Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche nach dem EKHG neben solchen nach dem AHG geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049894). Es ist daher auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer und den Halter des beteiligten Kraftfahrzeugs, die als Rechtsträger nicht in Frage kommen, zulässig (SZ 56/133; 1 Ob 129/02f). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist der Begriff "bei dem Betrieb" in Paragraph eins, EKHG dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss. Der Schaden ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist, zusammenhängt (RIS-Justiz RS0022592). Die Betriebsgefahr in diesem Sinne verwirklicht sich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes abschleppt und es dabei zu einem Unfall kommt vergleiche 2 Ob 309/01g). Die Judikatur hat in solchen Fällen allerdings vielfach vergleiche nur RIS-Justiz RS0058334 und die Nachweise bei Apathy, EKHG Paragraph eins, Rz 36) einen Unfall beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs verneint, obwohl sie ihren rein maschinentechnischen Standpunkt zu Gunsten einer Erweiterung des Betriebsverständnisses um verkehrstechnische Gesichtspunkte aufgegeben hat (Apathy aaO; SZ 23/104; ZVR 1974/25; ZVR 1980/162 uva).
In aller Regel ereignet sich der Unfall beim Betrieb des schleppenden Fahrzeugs, selbst wenn er unmittelbar durch das geschleppte Fahrzeug herbeigeführt wurde, weil er doch auf die "Triebkraft" des ersteren zurückzuführen ist (ZVR 1971/84 uva; Schauer in Schwimann, ABGB² § 1 EKHG Rz 38); dabei ist es unerheblich, ob die Verbindung (durch Abschleppstange oder -seil) beim Unfall noch aufrecht war oder ob sie (etwa durch Bolzenbruch oder Reißen des Seils) vor der Schadensverursachung durch das abgeschleppte Fahrzeug (zB infolge Weiterrollens oder Zurückrutschens) unterbrochen wurde: Der Fall liegt dann nicht anders, als wenn sich ein Anhänger auf solche Weise "selbstständig" gemacht hätte (SZ 41/73; ZVR 1982/284 ua).In aller Regel ereignet sich der Unfall beim Betrieb des schleppenden Fahrzeugs, selbst wenn er unmittelbar durch das geschleppte Fahrzeug herbeigeführt wurde, weil er doch auf die "Triebkraft" des ersteren zurückzuführen ist (ZVR 1971/84 uva; Schauer in Schwimann, ABGB² Paragraph eins, EKHG Rz 38); dabei ist es unerheblich, ob die Verbindung (durch Abschleppstange oder -seil) beim Unfall noch aufrecht war oder ob sie (etwa durch Bolzenbruch oder Reißen des Seils) vor der Schadensverursachung durch das abgeschleppte Fahrzeug (zB infolge Weiterrollens oder Zurückrutschens) unterbrochen wurde: Der Fall liegt dann nicht anders, als wenn sich ein Anhänger auf solche Weise "selbstständig" gemacht hätte (SZ 41/73; ZVR 1982/284 ua).
Es bleibt indes zu prüfen, ob sich in solchen Fällen der Unfall auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutrug. Soweit die Rechtsprechung diese Frage verneinte (ZVR 1957/221; ZVR 1960/88; ZVR 1971/84; ZVR 1985/273; vgl auch SZ 51/176), wurde dabei nicht immer in Rechnung gestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob auch das abgeschleppte Fahrzeug vom Motor angetrieben wurde, sondern ob auch von diesem Fahrzeug eine unfallursächliche Betriebsgefahr ("selbstständige Betriebsgefahr") ausgegangen ist. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und - wie hier - dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug (dazu Apathy aaO Rz 38 f und Schauer aaO Rz 39).Es bleibt indes zu prüfen, ob sich in solchen Fällen der Unfall auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutrug. Soweit die Rechtsprechung diese Frage verneinte (ZVR 1957/221; ZVR 1960/88; ZVR 1971/84; ZVR 1985/273; vergleiche auch SZ 51/176), wurde dabei nicht immer in Rechnung gestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob auch das abgeschleppte Fahrzeug vom Motor angetrieben wurde, sondern ob auch von diesem Fahrzeug eine unfallursächliche Betriebsgefahr ("selbstständige Betriebsgefahr") ausgegangen ist. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und - wie hier - dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug (dazu Apathy aaO Rz 38 f und Schauer aaO Rz 39).
Da im hier zu beurteilenden Fall der Bolzen, der die Abschleppstange am Autobus des Klägers fixiert hatte, brach und der Gendarm auf das Bremsmanöver des Drittbeklagten nicht rechtzeitig reagieren konnte, fuhr der abgeschleppte Autobus auf das schleppende Fahrzeug auf. Dass dabei auch das abgeschleppte Fahrzeug nach den vorangestellten Erwägungen eine "eigene" ("selbstständige") Betriebsgefahr entfaltete, kann somit nicht zweifelhaft sein. Soweit in der Rechtsprechung diese selbstständige Betriebsgefahr verneint wurde, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist insofern beizupflichten, als eine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 1 EKHG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Bolzenbruch angesichts der durch den Bolzen bewirkten starren Verbindung (vgl § 105 Abs 2 KFG) als Versagen der Verrichtungen zu werten ist, sodass es auf die Frage der Unabwendbarkeit des Ereignisses im Sinne der erwähnten Bestimmung gar nicht mehr ankommt (Schauer aaO § 9 EKHG Rz 47 und 51).Dem Gericht zweiter Instanz ist insofern beizupflichten, als eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Bolzenbruch angesichts der durch den Bolzen bewirkten starren Verbindung vergleiche Paragraph 105, Absatz 2, KFG) als Versagen der Verrichtungen zu werten ist, sodass es auf die Frage der Unabwendbarkeit des Ereignisses im Sinne der erwähnten Bestimmung gar nicht mehr ankommt (Schauer aaO Paragraph 9, EKHG Rz 47 und 51).
Auch wenn der Unfall somit auch durch die von den beiden an ihm beteiligten Autobussen ausgehende Betriebsgefahr (mit-)verursacht wurde (§ 11 EKHG), darf nicht übersehen werden, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Auffahrunfalls vorzuwerfen ist: Hat er es unterlassen, für die eheste Entfernung seines verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommenen Autobusses von der Fahrbahn zu sorgen, so hat er dadurch gegen seine Verpflichtung nach § 89a StVO verstoßen. Insofern fällt ihm krasse Sorglosigkeit zur Last, unterließ er es doch trotz wiederholter Urgenz durch die Gendarmerie den ganzen Tag hindurch, seinen verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn stehenden und in keiner Weise abgesicherten Autobus abzuschleppen oder doch dessen Abschleppung zu veranlassen.Auch wenn der Unfall somit auch durch die von den beiden an ihm beteiligten Autobussen ausgehende Betriebsgefahr (mit-)verursacht wurde (Paragraph 11, EKHG), darf nicht übersehen werden, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Auffahrunfalls vorzuwerfen ist: Hat er es unterlassen, für die eheste Entfernung seines verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommenen Autobusses von der Fahrbahn zu sorgen, so hat er dadurch gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 89 a, StVO verstoßen. Insofern fällt ihm krasse Sorglosigkeit zur Last, unterließ er es doch trotz wiederholter Urgenz durch die Gendarmerie den ganzen Tag hindurch, seinen verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn stehenden und in keiner Weise abgesicherten Autobus abzuschleppen oder doch dessen Abschleppung zu veranlassen.
Er hat dadurch nicht nur die Behinderung der LKW, der Einsatzfahrzeuge und des Schneepflugs in Kauf genommen, sondern musste auch damit rechnen, dass das Fahrzeug wegen der eklatanten Behinderung und Gefährdung des Straßenverkehrs auf Veranlassung der Exekutive in Wahrnehmung deren straßenpolizeilichen Aufgaben abgeschleppt wird. Dass es bei einem solchen Abschleppvorgang trotz der gebotenen Sorgfalt schon angesichts der Größe und des Gewichts des zu bewegenden Fahrzeugs zu Schäden kommen kann, ist jedenfalls nicht als derart außergewöhnlich anzusehen, dass die adäquate (Mit-)Verursachung des Klägers ausgeschlossen werden müsste.
Das grobe Verschulden des Klägers überwiegt die Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeugs nach der Rechtsprechung (ZVR 1981/262 ua) derart, dass diese nur dann bei der Abwägung der Haftungskriterien des § 11 EKHG in Anschlag gebracht werden könnte, wenn sie das Ausmaß einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr annähme (3 : 1 - ZVR 2002/40); im Übrigen kann selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr eines anderen Fahrzeugs bei grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls vernachlässigt werden (ZVR 1980/76; Apathy aaO § 11 EKHG Rz 28). Außerdem ist eine solche Betriebsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten (ZVR 2000/62); eine solche besondere Gefahrensituation ist indes zu verneinen, wenn der Abschleppvorgang, wie hier, nachdem der Drittbeklagte den Gendarmen entsprechend instruiert hatte, bei einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h abgewickelt wurde. Selbst aber bei Bejahung einer solchen Gefahrensituation wäre sie durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers ausgelöst worden, war der Abschleppvorgang als unaufschiebbare straßenpolizeiliche Maßnahme (§ 89a Abs 2 und 3 StVO) erst und nur dadurch erforderlich geworden. In einem solchen Fall ist dem - hier zudem grob - schuldhaften Handelnden der gesamte Schaden aufzuerlegen (vgl dazu ZVR 1982/282; Apathy aaO § 11 Rz 25).Das grobe Verschulden des Klägers überwiegt die Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeugs nach der Rechtsprechung (ZVR 1981/262 ua) derart, dass diese nur dann bei der Abwägung der Haftungskriterien des Paragraph 11, EKHG in Anschlag gebracht werden könnte, wenn sie das Ausmaß einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr annähme (3 : 1 - ZVR 2002/40); im Übrigen kann selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr eines anderen Fahrzeugs bei grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls vernachlässigt werden (ZVR 1980/76; Apathy aaO Paragraph 11, EKHG Rz 28). Außerdem ist eine solche Betriebsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten (ZVR 2000/62); eine solche besondere Gefahrensituation ist indes zu verneinen, wenn der Abschleppvorgang, wie hier, nachdem der Drittbeklagte den Gendarmen entsprechend instruiert hatte, bei einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h abgewickelt wurde. Selbst aber bei Bejahung einer solchen Gefahrensituation wäre sie durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers ausgelöst worden, war der Abschleppvorgang als unaufschiebbare straßenpolizeiliche Maßnahme (Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 StVO) erst und nur dadurch erforderlich geworden. In einem solchen Fall ist dem - hier zudem grob - schuldhaften Handelnden der gesamte Schaden aufzuerlegen vergleiche dazu ZVR 1982/282; Apathy aaO Paragraph 11, Rz 25).
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen: Selbst wenn die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs des Klägers ohne dessen Willen erfolgte, scheiden die Rechtsfolgen aktiver Schwarzfahrt (§ 6 EKHG) aus, weil der Abschleppvorgang als - wie erwähnt - unaufschiebbare straßenpolizeiliche Maßnahme weder auf Eigenmacht der daran Beteiligten (§ 6 Abs 1 EKHG) beruhte, noch auf deren Vertrauensmissbrauch iSd § 6 Abs 2 EKHG zurückzuführen ist.Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen: Selbst wenn die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs des Klägers ohne dessen Willen erfolgte, scheiden die Rechtsfolgen aktiver Schwarzfahrt (Paragraph 6, EKHG) aus, weil der Abschleppvorgang als - wie erwähnt - unaufschiebbare straßenpolizeiliche Maßnahme weder auf Eigenmacht der daran Beteiligten (Paragraph 6, Absatz eins, EKHG) beruhte, noch auf deren Vertrauensmissbrauch iSd Paragraph 6, Absatz 2, EKHG zurückzuführen ist.
Demnach erweist sich das Ersatzbegehren weder aus dem Titel der Amtshaftung noch auf Grund der Haftungsvorschriften des EKHG als berechtigt. Eine Halterhaftung des erstbeklagten Landes kommt schon deshalb nicht in Betracht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.