Rechtssatz RS0058432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058432
Geschäftszahl
2Ob347/59; 1Ob42/04i
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Ein Fahrzeug, das abgeschleppt wird, ist nur dann in Betrieb, wenn es
beim Abschleppen seine eigene Maschinenkraft zur Unterstützung der Fortbewegung eingesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 347/59
Entscheidungstext OGH 13.07.1959 2 Ob 347/59
Veröff: ZVR 1960/169 S 115
- 1 Ob 42/04i
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
Abweichend; Beisatz: Der Unfall kann sich auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutragen. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058432
Dokumentnummer
JJR_19590713_OGH0002_0020OB00347_5900000_002