1. Konkurrenz der Amtshaftung mit anderen Ansprüchen
1. 1. Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Art 23 Abs 5 B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Art 5 Abs 5 EMRK (JBl 1996, 35) bzw Art 7 PersFrG - geltend gemacht werden. Außerhalb dieses Kreises an Ausnahmen ist zu klären, ob Ersatzansprüche aus Hoheitsakten wahlweise auch auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werden können, mit denen - anders als beispielsweise nach § 27 GUG, § 39 Abs 6 MedG, § 15 Abs 6 OGHG idF BGBl I 2001/95, § 2 iVm §§ 7, 9, 10 PolBEG, § 11 StEG, § 453a ZPO - nicht spezifische andere Ansprüche ausdrücklich neben Amtshaftungsansprüchen gewährt werden. Die erörterte Abgrenzungsfrage wurde vom erkennenden Senat im Grundsätzlichen dahin gelöst, dass das auf Art 23 B-VG beruhende Amtshaftungsgesetz an sich "eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich (der) von beliehenen Unternehmen", also insoweit eine lex specialis "zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit" ist und demzufolge "im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts" vorgeht (SZ 68/191; idS etwa schon SZ 59/112; SZ 52/186). Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos.1. 1. Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Artikel 23, Absatz 5, B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK (JBl 1996, 35) bzw Artikel 7, PersFrG - geltend gemacht werden. Außerhalb dieses Kreises an Ausnahmen ist zu klären, ob Ersatzansprüche aus Hoheitsakten wahlweise auch auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werden können, mit denen - anders als beispielsweise nach Paragraph 27, GUG, Paragraph 39, Absatz 6, MedG, Paragraph 15, Absatz 6, OGHG in der Fassung BGBl I 2001/95, Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, 9, 10, PolBEG, Paragraph 11, StEG, Paragraph 453 a, ZPO - nicht spezifische andere Ansprüche ausdrücklich neben Amtshaftungsansprüchen gewährt werden. Die erörterte Abgrenzungsfrage wurde vom erkennenden Senat im Grundsätzlichen dahin gelöst, dass das auf Artikel 23, B-VG beruhende Amtshaftungsgesetz an sich "eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich (der) von beliehenen Unternehmen", also insoweit eine lex specialis "zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit" ist und demzufolge "im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts" vorgeht (SZ 68/191; idS etwa schon SZ 59/112; SZ 52/186). Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos.
1. 2. So ist etwa auf dem Boden der zuvor erwähnten Rechtsschutzerwägungen anerkannt, dass das hoheitliche Verhalten eines Rechtsträgers auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund dessen verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht ausschließt, weil er seine privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümer, Nachbarn nicht zu schädigen, mangels einer ihn zu Lasten von Geschädigten privilegierenden gesetzlichen Regelung ungeachtet der hoheitlichen Besorgung öffentlich-rechtlicher Agenden erfüllen muss. Deshalb werden Nachbarn Immissionsansprüche nach allgemeinem bürgerlichen Recht aufgrund einer durch hoheitliches Verhalten verursachten Schädigung - also neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen - zugebilligt (JBl 1991, 247 [Rummel]; SZ 62/41 je mwN). Hervorzuheben ist dabei, dass die Ersatzpflicht nach § 364a ABGB als nachbarrechtliche Gefährdungshaftung bezeichnet wird und diese Beurteilung auch auf die Haftung für hoheitlich bewirkte Immissionen zutrifft (Oberhammer in Schwimann, ABGB² § 364 Rz 10 iVm § 364a Rz 5).1. 2. So ist etwa auf dem Boden der zuvor erwähnten Rechtsschutzerwägungen anerkannt, dass das hoheitliche Verhalten eines Rechtsträgers auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund dessen verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht ausschließt, weil er seine privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümer, Nachbarn nicht zu schädigen, mangels einer ihn zu Lasten von Geschädigten privilegierenden gesetzlichen Regelung ungeachtet der hoheitlichen Besorgung öffentlich-rechtlicher Agenden erfüllen muss. Deshalb werden Nachbarn Immissionsansprüche nach allgemeinem bürgerlichen Recht aufgrund einer durch hoheitliches Verhalten verursachten Schädigung - also neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen - zugebilligt (JBl 1991, 247 [Rummel]; SZ 62/41 je mwN). Hervorzuheben ist dabei, dass die Ersatzpflicht nach Paragraph 364 a, ABGB als nachbarrechtliche Gefährdungshaftung bezeichnet wird und diese Beurteilung auch auf die Haftung für hoheitlich bewirkte Immissionen zutrifft (Oberhammer in Schwimann, ABGB² Paragraph 364, Rz 10 in Verbindung mit , Paragraph 364 a, Rz 5).
1. 3. Mit der Begründung, aus Art 23 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 AHG sei nicht abzuleiten, dass "mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen seien, wurde überdies - in Ablehnung vereinzelter kritischer Stimmen im Schrifttum - auch schon ganz allgemein ausgesprochen, bei Bestehen einer Gefährdungshaftung könnten die aus einem hoheitlichen Verhalten abgeleiteten Ansprüche "je nach Absicht des Gesetzgebers wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden". Deshalb habe der Geschädigte die Möglichkeit, neben oder anstelle eines Amtshaftungsanspruchs etwa die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz in Anspruch zu nehmen (SZ 56/133; so zuvor schon SZ 38/183). An der referierten Maxime von allgemeiner Bedeutung, die Amts- und die Gefährdungshaftung schlössen einander nicht aus, wurde seither stets festgehalten (JBl 2001, 722; SZ 69/188 mwN). Daher wird etwa dem durch einen Verkehrsunfall im Zuge einer hoheitlichen Dienstfahrt Geschädigten auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten Kraftfahrzeugs - also gegen eine Person, die als Rechtsträger nicht in Betracht kommt, - gewährt (SZ 56/133). In konsequenter Umsetzung des erörterten Konkurrenzgrundsatzes kann der Geschädigte aus dem Rechtsgrund der Gefährdungshaftung auch ein Organ nach § 1 Abs 2 AHG als Kraftfahrzeughalter persönlich in Anspruch nehmen (2 Ob 15/94; SZ 43/167; SZ 38/183; SZ 37/158). Die bereits unter 1. erwähnten sondergesetzlichen Regelungen gemäß § 27 GUG, § 39 Abs 6 MedG, § 15 Abs 6 OGHG idF BGBl I 2001/95, § 2 iVm §§ 7, 9, 10 PolBEG, § 11 StEG und § 453a ZPO sind ihrem rechtlichen Wesen nach gleichfalls Tatbestände einer Gefährdungshaftung. Aus diesen ist allgemein ableitbar, dass der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Konkurrenz der Amts- und der Gefährdungshaftung aus hoheitlichem Verhalten billigt. Die bisherigen Erwägungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass Ansprüche aus einer Schädigung durch einen Hoheitsakt auch auf Tatbestände der Gefährdungshaftung gestützt und diesfall auch gegen ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG geltend gemacht werden können, soweit das Organ nach der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung als Haftungssubjekt in Betracht kommt.1. 3. Mit der Begründung, aus Artikel 23, Absatz eins, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, AHG sei nicht abzuleiten, dass "mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen seien, wurde überdies - in Ablehnung vereinzelter kritischer Stimmen im Schrifttum - auch schon ganz allgemein ausgesprochen, bei Bestehen einer Gefährdungshaftung könnten die aus einem hoheitlichen Verhalten abgeleiteten Ansprüche "je nach Absicht des Gesetzgebers wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden". Deshalb habe der Geschädigte die Möglichkeit, neben oder anstelle eines Amtshaftungsanspruchs etwa die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz in Anspruch zu nehmen (SZ 56/133; so zuvor schon SZ 38/183). An der referierten Maxime von allgemeiner Bedeutung, die Amts- und die Gefährdungshaftung schlössen einander nicht aus, wurde seither stets festgehalten (JBl 2001, 722; SZ 69/188 mwN). Daher wird etwa dem durch einen Verkehrsunfall im Zuge einer hoheitlichen Dienstfahrt Geschädigten auch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten Kraftfahrzeugs - also gegen eine Person, die als Rechtsträger nicht in Betracht kommt, - gewährt (SZ 56/133). In konsequenter Umsetzung des erörterten Konkurrenzgrundsatzes kann der Geschädigte aus dem Rechtsgrund der Gefährdungshaftung auch ein Organ nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG als Kraftfahrzeughalter persönlich in Anspruch nehmen (2 Ob 15/94; SZ 43/167; SZ 38/183; SZ 37/158). Die bereits unter 1. erwähnten sondergesetzlichen Regelungen gemäß Paragraph 27, GUG, Paragraph 39, Absatz 6, MedG, Paragraph 15, Absatz 6, OGHG in der Fassung , BGBl I 2001/95, Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraphen 7, 9,, 10 PolBEG, Paragraph 11, StEG und Paragraph 453 a, ZPO sind ihrem rechtlichen Wesen nach gleichfalls Tatbestände einer Gefährdungshaftung. Aus diesen ist allgemein ableitbar, dass der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Konkurrenz der Amts- und der Gefährdungshaftung aus hoheitlichem Verhalten billigt. Die bisherigen Erwägungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass Ansprüche aus einer Schädigung durch einen Hoheitsakt auch auf Tatbestände der Gefährdungshaftung gestützt und diesfall auch gegen ein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG geltend gemacht werden können, soweit das Organ nach der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung als Haftungssubjekt in Betracht kommt.
2. § 1319 ABGB - Gefährdungshaftung2. Paragraph 1319, ABGB - Gefährdungshaftung
2. 1. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen wurde. Soweit der Kläger diese Rechtsfolge in der Revisionsbeantwortung in Zweifel zieht, wird seine Ansicht durch die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung widerlegt. Danach kann die Organstellung einer Privatperson nach § 1 Abs 2 AHG auch dann entstehen, wenn sie zwar nicht selbst mit der Kompetenz ausgestattet wurde, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, jedoch andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben - hier für Zwecke der Landesverteidigung - unterstützen oder entlasten soll und daher auf dieser Ebene in deren Vollziehung eingebunden wurde (SZ 69/132). Die Organstellung des Beklagten lässt sich - entgegen der Meinung des Klägers - auch nicht mit dem Argument verneinen, der ungesicherte Lichtschacht vor dem linksseitigen Scheunenfenster sei "von der Benützung durch das Bundesheer" nicht umfasst gewesen, gehört doch der das Quartier umgebende Aufenthalts- und Annäherungsbereich ebenfalls zu jenem Raum, der durch Soldaten bei Inanspruchnahme des Quartiers und beim Personenverkehr rund um das Quartier zwangsläufig benützt wird. Um die Frage nach einer persönlichen Haftung des Beklagten als Besitzer des Soldatenquartiers im Sinne des § 1319 ABGB trotz dessen Organstellung nach § 1 Abs 2 AHG beantworten zu können, ist also - vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 1. - zu klären, ob § 1319 ABGB als Tatbestand der Gefährdungshaftung zu qualifizieren ist.2. 1. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen wurde. Soweit der Kläger diese Rechtsfolge in der Revisionsbeantwortung in Zweifel zieht, wird seine Ansicht durch die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung widerlegt. Danach kann die Organstellung einer Privatperson nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG auch dann entstehen, wenn sie zwar nicht selbst mit der Kompetenz ausgestattet wurde, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, jedoch andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben - hier für Zwecke der Landesverteidigung - unterstützen oder entlasten soll und daher auf dieser Ebene in deren Vollziehung eingebunden wurde (SZ 69/132). Die Organstellung des Beklagten lässt sich - entgegen der Meinung des Klägers - auch nicht mit dem Argument verneinen, der ungesicherte Lichtschacht vor dem linksseitigen Scheunenfenster sei "von der Benützung durch das Bundesheer" nicht umfasst gewesen, gehört doch der das Quartier umgebende Aufenthalts- und Annäherungsbereich ebenfalls zu jenem Raum, der durch Soldaten bei Inanspruchnahme des Quartiers und beim Personenverkehr rund um das Quartier zwangsläufig benützt wird. Um die Frage nach einer persönlichen Haftung des Beklagten als Besitzer des Soldatenquartiers im Sinne des Paragraph 1319, ABGB trotz dessen Organstellung nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG beantworten zu können, ist also - vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 1. - zu klären, ob Paragraph 1319, ABGB als Tatbestand der Gefährdungshaftung zu qualifizieren ist.
2. 2. Der erkennende Senat befasste sich bereits in der Entscheidung 1 Ob 93/00h (= ZVR 2002/21 = RZ 2002/4) näher mit der Rechtsnatur der Haftung nach § 1319 ABGB und gelangte dort zum Ergebnis, sie treffe den "Besitzer" nach § 1319 ABGB. Als solcher werde der "Halter" des Gebäudes oder Werks verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie habe und deshalb in der Lage sei, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden und hiezu durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk auch verpflichtet sei. Diese Haftung, die in der Rechtsprechung gewöhnlich als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet werde, sei in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien könne. Eine solche Haftung könne unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setze jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. Der Geschädigte habe nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teils davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer könne sich - gelängen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Damit stelle der Gesetzgeber auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab, weshalb der Entlastungsbeweis nur dann erbracht sei, wenn der Besitzer beweise, dass er Vorkehrungen getroffen habe, die nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwarten gewesen seien.2. 2. Der erkennende Senat befasste sich bereits in der Entscheidung 1 Ob 93/00h (= ZVR 2002/21 = RZ 2002/4) näher mit der Rechtsnatur der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB und gelangte dort zum Ergebnis, sie treffe den "Besitzer" nach Paragraph 1319, ABGB. Als solcher werde der "Halter" des Gebäudes oder Werks verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie habe und deshalb in der Lage sei, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden und hiezu durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk auch verpflichtet sei. Diese Haftung, die in der Rechtsprechung gewöhnlich als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet werde, sei in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien könne. Eine solche Haftung könne unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setze jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. Der Geschädigte habe nach Paragraph 1319, ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teils davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer könne sich - gelängen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Damit stelle der Gesetzgeber auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab, weshalb der Entlastungsbeweis nur dann erbracht sei, wenn der Besitzer beweise, dass er Vorkehrungen getroffen habe, die nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwarten gewesen seien.
3. Haftung eines Organs gemäß § 1 Abs 2 AHG nach § 1319 ABGB3. Haftung eines Organs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG nach Paragraph 1319, ABGB
3. 1. Die unter 2. 2. erläuterte Beurteilung der Rechtsnatur des § 1319 ABGB als Tatbestand der Gefährdungshaftung ist fortzuschreiben. Ist aber diese Haftung eine Gefährdungshaftung, so besteht sie nach den Erwägungen unter 1. im Falle einer Schädigung zufolge Unterlassung der für die Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen durch ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG neben der Amtshaftung des Rechtsträgers. Auf deren Grundlage kann aber auch ein Organ nach § 1 Abs 2 AHG persönlich als Haftungssubjekt in Anspruch genommen werden, das - wie hier der Beklagte - die unter 2. 2. erläuterte Beziehung zu dem als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäude bzw Werk hat. In diesem Kontext ist überdies noch festzuhalten, dass die Eigenschaft des Beklagten als "Besitzer" seines landwirtschaftlichen Anwesens gemäß § 1319 ABGB durch dessen temporäre Organstellung nach § 1 Abs 2 AHG als Quartiergeber nicht aufgehoben wurde.3. 1. Die unter 2. 2. erläuterte Beurteilung der Rechtsnatur des Paragraph 1319, ABGB als Tatbestand der Gefährdungshaftung ist fortzuschreiben. Ist aber diese Haftung eine Gefährdungshaftung, so besteht sie nach den Erwägungen unter 1. im Falle einer Schädigung zufolge Unterlassung der für die Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen durch ein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG neben der Amtshaftung des Rechtsträgers. Auf deren Grundlage kann aber auch ein Organ nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG persönlich als Haftungssubjekt in Anspruch genommen werden, das - wie hier der Beklagte - die unter 2. 2. erläuterte Beziehung zu dem als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäude bzw Werk hat. In diesem Kontext ist überdies noch festzuhalten, dass die Eigenschaft des Beklagten als "Besitzer" seines landwirtschaftlichen Anwesens gemäß Paragraph 1319, ABGB durch dessen temporäre Organstellung nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG als Quartiergeber nicht aufgehoben wurde.
3. 2. Die Ausführungen des Beklagten, der in der Revision die materiell- und prozessrechtliche Immunisierung eines Organs nach § 1 Abs 2 AHG gegen Ersatzansprüche gemäß § 1 Abs 1 und § 9 Abs 5 AHG für sich in Anspruch nehmen will, sind durch die voranstehenden Erwägungen widerlegt. Der zutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass auch ein Lichtschacht als Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen sei, tritt der Beklagte nicht entgegen. Insofern genügt es daher, auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Nicht beizutreten ist der Auffassung des Beklagten, dem Kläger sei ein überwiegendes Mitverschulden am geltend gemachten Schaden anzulasten, weil er "überhaupt keine Veranlassung" gehabt habe, "sich so knapp an den Mauerbereich zu begeben". Für den Kläger war der durch ein Geländer nicht abgesicherte Lichtschacht mangels Beleuchtung nicht wahrnehmbar. Er hatte mangels Ortskundigkeit im Übrigen keine Kenntnis vom Schacht links neben dem Scheunentor und musste mit dessen Vorhandensein gerade an dieser Stelle auch nicht rechnen. Demgegenüber lag es für den Beklagten auf der Hand, dass Soldaten zwangsläufig den Raum vor seiner als Quartier dienenden Scheune begehen werden und es daher einer Schachtabsicherung zur Vermeidung von Unfällen bei Dunkelheit bedurft hätte. Soweit in der Revision ins Treffen geführt wird, das "Führungspersonal" des Bundesheers hätte die Sperre "gefährlicher Zonen" im Quartierbereich veranlassen müssen, kann das den Beklagten nicht von seiner persönlichen Haftung als Besitzer gemäß § 1319 ABGB im Verhältnis zum Kläger befreien. Ob und bejahendenfalls wie weit er beim Bund als amtshaftungsrechtlichem Rechtsträger Regress nehmen kann, ist im Anlassfall nicht zu beurteilen.3. 2. Die Ausführungen des Beklagten, der in der Revision die materiell- und prozessrechtliche Immunisierung eines Organs nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG gegen Ersatzansprüche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und Paragraph 9, Absatz 5, AHG für sich in Anspruch nehmen will, sind durch die voranstehenden Erwägungen widerlegt. Der zutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass auch ein Lichtschacht als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB anzusehen sei, tritt der Beklagte nicht entgegen. Insofern genügt es daher, auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Nicht beizutreten ist der Auffassung des Beklagten, dem Kläger sei ein überwiegendes Mitverschulden am geltend gemachten Schaden anzulasten, weil er "überhaupt keine Veranlassung" gehabt habe, "sich so knapp an den Mauerbereich zu begeben". Für den Kläger war der durch ein Geländer nicht abgesicherte Lichtschacht mangels Beleuchtung nicht wahrnehmbar. Er hatte mangels Ortskundigkeit im Übrigen keine Kenntnis vom Schacht links neben dem Scheunentor und musste mit dessen Vorhandensein gerade an dieser Stelle auch nicht rechnen. Demgegenüber lag es für den Beklagten auf der Hand, dass Soldaten zwangsläufig den Raum vor seiner als Quartier dienenden Scheune begehen werden und es daher einer Schachtabsicherung zur Vermeidung von Unfällen bei Dunkelheit bedurft hätte. Soweit in der Revision ins Treffen geführt wird, das "Führungspersonal" des Bundesheers hätte die Sperre "gefährlicher Zonen" im Quartierbereich veranlassen müssen, kann das den Beklagten nicht von seiner persönlichen Haftung als Besitzer gemäß Paragraph 1319, ABGB im Verhältnis zum Kläger befreien. Ob und bejahendenfalls wie weit er beim Bund als amtshaftungsrechtlichem Rechtsträger Regress nehmen kann, ist im Anlassfall nicht zu beurteilen.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
4. Prozesskosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.