Rechtssatz RS0030135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030135
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Rechtssatz
Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.Haftung nach Paragraph 1319, ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 128/71
Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 128/71
Veröff: ZVR 1972/98 S 173
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Auch; Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T1)
- 1 Ob 129/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T2); Veröff: SZ 2002/87
- 10 Ob 12/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
vgl; Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0030135
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0020OB00128_7100000_001