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Entscheidung 10 Ob 12/23x×

Entscheidung 10 Ob 12/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021300 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.
RS0023525 Rechtssatz 20.03.1951Zivilrecht
§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.
RS0023559 Rechtssatz 02.11.1972Zivilrecht
Es gibt eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden.
RS0023835 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschrift …
RS0029991 Rechtssatz 08.07.1986Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten bre …
RS0030035 Rechtssatz 28.01.1959Zivilrecht
Der Schuldlosigkeitsbeweis des Hauseigentümers nach § 1319 ABGB ist erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl SZ 24/78).
RS0030049 Rechtssatz 04.02.1930Zivilrecht
Vom Eigentümer eines Bauwerkes können nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise, das ist nach der Auffassung des Verkehrs, von ihm zu erwarten sind.
RS0030135 Rechtssatz 17.06.1971Zivilrecht
Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.
RS0030204 Rechtssatz 02.05.1956Zivilrecht
Die Haftung des Gebäudebesitzers nach § 1319 ABGB setzt Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Absturzgefahr voraus.
RS0030322 Rechtssatz 10.03.1988Zivilrecht
Besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ist bei allen Gebäuden oder Werken erforderlich, die von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die ihrer Art nach besonders anfällig für Witterungseinflüsse …
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0046092 Rechtssatz 11.11.1971Zivilrecht
Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschw …
RS0046111 Rechtssatz 05.09.1973Zivilrecht
Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zul …
RS0082169 Rechtssatz 04.05.1977Zivilrecht
Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen …
RS0082362 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
§ 26 WRG ist bei Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten (§ 41 WRG) analog anzuwenden.
RS0116783 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
§ 1319 ABGB normiert eine Gefährdungshaftung.