Rechtssatz RS0082169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082169
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Rechtssatz
Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/77
Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 2/77
Veröff: SZ 50/65
- 1 Ob 31/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42
- 1 Ob 22/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 22/82
nur T1; Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215
- 1 Ob 40/82
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 40/82
nur: Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: SZ 56/58
- 1 Ob 7/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 7/84
nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3)
- 1 Ob 16/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
Auch; nur T3
- 1 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
Auch; nur T3
- 1 Ob 597/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 597/89
nur T1
- 1 Ob 37/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 37/92
nur T3; Veröff: JBl 1993,654
- 1 Ob 3/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 3/93
nur T1
- 1 Ob 28/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
Auch
- 1 Ob 227/10d
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
nur T3
- 10 Ob 12/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082169
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19770504_OGH0002_0010OB00002_7700000_002