Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde aufgrund des Wasserbuchbescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.6.1985, GZ LBD Ia-470/3 Le 4/3-1975, in das Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingetragen.Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, und 2, 21 Absatz eins, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde aufgrund des Wasserbuchbescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.6.1985, GZ LBD Ia-470/3 Le 4/3-1975, in das Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingetragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.11.1984, 3.0 L 64/1984, wurde der beklagten Partei gemäß den §§ 38 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für den Neubau der flußaufwärts von den Teichanlagen des Klägers gelegenen Wildbachbrücke bei Kilometer 6,686 der Landesstraße 606 (Hebalmstraße) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der Kläger war im Gesuch der beklagten Partei nicht als Wasserberechtigter angeführt und zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Über Auftrag der beklagten Partei wurde die Brücke von den beiden Nebenintervenienten errichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.11.1984, 3.0 L 64 aus 1984,, wurde der beklagten Partei gemäß den Paragraphen 38, Absatz eins, 98, 111 und 112 WRG für den Neubau der flußaufwärts von den Teichanlagen des Klägers gelegenen Wildbachbrücke bei Kilometer 6,686 der Landesstraße 606 (Hebalmstraße) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der Kläger war im Gesuch der beklagten Partei nicht als Wasserberechtigter angeführt und zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Über Auftrag der beklagten Partei wurde die Brücke von den beiden Nebenintervenienten errichtet.
Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 139.240,-- samt Anhang. Er brachte vor, durch die Errichtung der Brücke (Baggerungen im Bachbett) seien in vier Teichen ausgesetzte Bachforellenbrütlinge abgestorben. Der Kläger sei im Wasserrechtsverfahren übergangen worden, ihm stehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten bestritten vor allem, daß das Absterben der Fische kausal auf die Bauarbeiten zurückzuführen sei. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, er habe es unterlassen, mit den bauausführenden Unternehmungen Kontakt aufzunehmen und stundenweise die Wasserzufuhr zu drosseln. Der Kläger betreibe elf Teiche, nur acht seien genehmigt worden. Er entnehme 60 Liter und nicht bloß wie im Antrag auf Erteilung der Wasserrechtsbewilligung ausgeführt 10 Liter Wasser pro Sekunde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 137.992,74 statt. Das Mehrbegehren von S 1.247,26 wies es unangefochten ab. Es stellte fest, durch die im Bereich der Brückenbaustelle der Landesstraße vorgenommenen Bauarbeiten sei über den Wildbach ein hoher Anteil an Zementwässern und Feinsegmenten in die Teiche des Klägers gelangt. Dies sei kausal für das Verenden der Fische in den Teichen 1 bis 4 (Schaden S 131.992,74) sowie für Schäden in der Höhe von S 6.000,-- in den übrigen Teichen an Bach- und Speiseforellen gewesen. Dem Kläger sei eine Unterbindung der Einschwemmung von Feinsedimenten und von Zementkorn in die Teiche praktisch unmöglich gewesen. Die beklagte Partei hafte gemäß § 26 WRG als Wasserberechtigter für die von den von ihr beauftragten Bauunternehmungen dem Kläger zugefügten Schäden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 137.992,74 statt. Das Mehrbegehren von S 1.247,26 wies es unangefochten ab. Es stellte fest, durch die im Bereich der Brückenbaustelle der Landesstraße vorgenommenen Bauarbeiten sei über den Wildbach ein hoher Anteil an Zementwässern und Feinsegmenten in die Teiche des Klägers gelangt. Dies sei kausal für das Verenden der Fische in den Teichen 1 bis 4 (Schaden S 131.992,74) sowie für Schäden in der Höhe von S 6.000,-- in den übrigen Teichen an Bach- und Speiseforellen gewesen. Dem Kläger sei eine Unterbindung der Einschwemmung von Feinsedimenten und von Zementkorn in die Teiche praktisch unmöglich gewesen. Die beklagte Partei hafte gemäß Paragraph 26, WRG als Wasserberechtigter für die von den von ihr beauftragten Bauunternehmungen dem Kläger zugefügten Schäden.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Nebenintervenienten und gab im übrigen den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten mit Ausnahme des Zuspruches von Umsatzsteuer aus den zuerkannten Zinsen nicht Folge. Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO erklärte es für zulässig. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs.2 WRG gelte für alle Fälle, in denen bei der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage mangels Voraussehbarkeit eines bei rechtmäßigem Betrieb der Anlage entstehenden Schadens keine Entschädigung festgesetzt worden sei. Diese Regelung habe auch bei Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG sinngemäß Anwendung zu finden. Sie gelte insbesondere auch für die angemessene Entschädigung des Fischereiberechtigten. Im vorliegenden Fall habe die Bezirkshauptmannschaft den Brückenbau nach den §§ 38 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG bewilligt. Eine Wasserbenutzungsanlage oder Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG lägen nicht vor. Eine Entschädigung des Fischereiberechtigten nach dem Wasserrechtsgesetz scheide somit aus. Der Kläger als Fischereiberechtigter und Grundeigentümer könne Ansprüche nur nach den zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen. Leistungspflichtig aus nachbarrechtlichen Ansprüchen sei der Grundeigentümer, als der im vorliegenden Fall die beklagte Partei erkennbar in Anspruch genommen worden sei, auch wenn er nicht selbst die störende Einwirkung herbeigeführt habe. Verursache sie ein anderer, so werde eine Haftung des Grundnachbarn von Rechtsprechung und Lehre dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung dulde, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Das gelte insbesondere für den Besorgungsgehilfen, ein Dritter, der die Immission verursache, hafte hingegen nur dann nachbarrechtlich, wenn er den Grund für eigene Zwecke benütze. Dies sei bei einem Bauunternehmer, der aufgrund eines Werkvertrages mit dem Grundeigentümer Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführe, nicht der Fall, weil ihm kraft Werkvertrages keine Benützungsbefugnis, die ihn nach den Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB haftbar machen könnte, zustehe. Emissionen der im § 364a ABGB genannten Anlagen könne der Eigentümer nicht abwehren. An die Stelle des Unterlassungsanspruches trete ein auf Vergütung des Schadens gerichteter verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Er stelle eine der Enteignungsentschädigung ähnliche Gegenleistung für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung dar. Da der Fischereiberechtigte im Verfahren zur wasserrechtlichen Genehmigung eines Brückenbaus nach § 38 WRG keine Parteistellung habe und sich gegen die Bewilligung nicht wehren könne, erscheine es gerechtfertigt, auch bei einem solchen Bauvorhaben den Nachbarn analog der Bestimmung des § 364a ABGB verschuldensunabhängig haften zu lassen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht erblicke die beklagte Partei darin, daß der Kläger wegen seiner intensiven Fischhaltung genötigt sei, 60 Liter Wasser pro Sekunde aus dem Wildbach zu entnehmen, obwohl er nach der sich aus dem Wasserbuch ergebenden Berechtigung nur 10 Liter pro Sekunde entnehmen dürfe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes fehle es aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Übertretung der wasserrechtlichen Bewilligung und dem eingetretenen Schaden. Eine mengenmäßige Beschränkung der Entnahme von Wasser aus dem fließenden Gewässer für die Teichanlage des Klägers verfolge nicht den Zweck, Schäden wie den vorliegenden zu verhindern.Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Nebenintervenienten und gab im übrigen den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten mit Ausnahme des Zuspruches von Umsatzsteuer aus den zuerkannten Zinsen nicht Folge. Die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erklärte es für zulässig. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes. Die Erfolgshaftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG gelte für alle Fälle, in denen bei der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage mangels Voraussehbarkeit eines bei rechtmäßigem Betrieb der Anlage entstehenden Schadens keine Entschädigung festgesetzt worden sei. Diese Regelung habe auch bei Schutz- und Regulierungswasserbauten nach Paragraph 41, WRG sinngemäß Anwendung zu finden. Sie gelte insbesondere auch für die angemessene Entschädigung des Fischereiberechtigten. Im vorliegenden Fall habe die Bezirkshauptmannschaft den Brückenbau nach den Paragraphen 38, Absatz eins, 98, 111 und 112 WRG bewilligt. Eine Wasserbenutzungsanlage oder Schutz- und Regulierungswasserbauten nach Paragraph 41, WRG lägen nicht vor. Eine Entschädigung des Fischereiberechtigten nach dem Wasserrechtsgesetz scheide somit aus. Der Kläger als Fischereiberechtigter und Grundeigentümer könne Ansprüche nur nach den zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen. Leistungspflichtig aus nachbarrechtlichen Ansprüchen sei der Grundeigentümer, als der im vorliegenden Fall die beklagte Partei erkennbar in Anspruch genommen worden sei, auch wenn er nicht selbst die störende Einwirkung herbeigeführt habe. Verursache sie ein anderer, so werde eine Haftung des Grundnachbarn von Rechtsprechung und Lehre dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung dulde, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Das gelte insbesondere für den Besorgungsgehilfen, ein Dritter, der die Immission verursache, hafte hingegen nur dann nachbarrechtlich, wenn er den Grund für eigene Zwecke benütze. Dies sei bei einem Bauunternehmer, der aufgrund eines Werkvertrages mit dem Grundeigentümer Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführe, nicht der Fall, weil ihm kraft Werkvertrages keine Benützungsbefugnis, die ihn nach den Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB haftbar machen könnte, zustehe. Emissionen der im Paragraph 364 a, ABGB genannten Anlagen könne der Eigentümer nicht abwehren. An die Stelle des Unterlassungsanspruches trete ein auf Vergütung des Schadens gerichteter verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Er stelle eine der Enteignungsentschädigung ähnliche Gegenleistung für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung dar. Da der Fischereiberechtigte im Verfahren zur wasserrechtlichen Genehmigung eines Brückenbaus nach Paragraph 38, WRG keine Parteistellung habe und sich gegen die Bewilligung nicht wehren könne, erscheine es gerechtfertigt, auch bei einem solchen Bauvorhaben den Nachbarn analog der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB verschuldensunabhängig haften zu lassen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht erblicke die beklagte Partei darin, daß der Kläger wegen seiner intensiven Fischhaltung genötigt sei, 60 Liter Wasser pro Sekunde aus dem Wildbach zu entnehmen, obwohl er nach der sich aus dem Wasserbuch ergebenden Berechtigung nur 10 Liter pro Sekunde entnehmen dürfe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes fehle es aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Übertretung der wasserrechtlichen Bewilligung und dem eingetretenen Schaden. Eine mengenmäßige Beschränkung der Entnahme von Wasser aus dem fließenden Gewässer für die Teichanlage des Klägers verfolge nicht den Zweck, Schäden wie den vorliegenden zu verhindern.