Entscheidungsgründe:
Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ab:
"Für das geplante Projekt wird angenommen, daß alle baulichen Maßnahmen, die in der Mur im Zuge der Verwirklichung dieses Straßenprojektes durchgeführt werden, fischereifreundlich ausgeführt werden. Das heißt, daß während der Bauzeit keine Schadstoffe in das Murwasser hineinkommen, wie etwa Kalk, Zement, Zementmilch, Kalkmilch, Öle und Fette. Sollte dies dennoch durch menschliches Versagen passieren, wäre dieser Schaden zu ersetzen. Es wird höflich ersucht, daß die Bruchsteinwürfel, die im Zuge dieser Verbauung an der Mur eingebracht werden, derart ausgeführt werden, daß der erste möglichst große Bruchstein, der auf den Grundstein aufgesetzt wird, möglichst im rechten Winkel in das Ufer hineinragt und der Böschungsfuß erst auf diesen Stein aufgesetzt wird. Darüber hinaus ist geplant, daß in den Anprallufern (Außenseiten) Buhnen eingebaut werden, die nicht nur die Uferverbauung sichern, sondern auch den Fischen etwas besseren Einstand gewähren. Eine Böschungsbegrünung wird ebenfalls sehr begrüßt.
Fischereischaden, die 1. durch die Behinderung der Fischerei während der Bauzeit auftreten und 2. Schäden, die durch das Projekt auftreten (z.B. Verlust von Hucheneinständen, Laichplätzen) sind zum gegebenen Zeitpunkt durch einen beeideten Sachverständigen zu erheben und durch den Konsenswerber in voller Höhe zu ersetzen. Es wird unverbindlich von den Fischereiberechtigten Ing. Kurt I***, Niederschöckel, Graz, vorgeschlagen. Die vor zwei Jahren durchgeführte Vermarkung des Beginnes der Teilstrecke Dr. W*** durch einen Geometer ist nach Beendigung wieder herzustellen."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 9. Juni 1983, GZ 03-31 A 25-1982/9, wurde der A***- UND S*** AG gemäß den §§ 15 Abs. 1, 41, 99 Abs. 1 lit. a und 107 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und Teilregulierung der Mur von Flußkilometer 206 bis 208 bei Erfüllung und Einhaltung verschiedener Auflagen (Bedingungen) erteilt; danach waren vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die Fischereiberechtigten zeitgerecht zu verständigen (Punkt 16), im Zuge der Bauarbeiten darauf zu achten, daß die Gewässer nicht durch Treibstoffe, Öle, Schmierfette, Baustoffe und dergleichen verunreinigt werden (Punkt 17), die Verbauung mit Bruchsteinwürfel so vorzunehmen, daß der erste möglichst große Bruchstein, der auf den Grundstein aufgesetzt wird, möglichst im rechten Winkel in das Ufer hineinragt und der Böschungsfuß erst auf diesen Stein aufgesetzt wird (Punkt 22), und in den Anprallufern (Außenseite) Buhnen einzubauen (Punkt 23). Mit der Durchführung der Arbeiten wurde von der A***- UND S*** AG die ArbeitsgemeinschaftMit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 9. Juni 1983, GZ 03-31 A 25-1982/9, wurde der A***- UND S*** AG gemäß den Paragraphen 15, Absatz eins, 41, 99, Absatz eins, Litera a und 107 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und Teilregulierung der Mur von Flußkilometer 206 bis 208 bei Erfüllung und Einhaltung verschiedener Auflagen (Bedingungen) erteilt; danach waren vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die Fischereiberechtigten zeitgerecht zu verständigen (Punkt 16), im Zuge der Bauarbeiten darauf zu achten, daß die Gewässer nicht durch Treibstoffe, Öle, Schmierfette, Baustoffe und dergleichen verunreinigt werden (Punkt 17), die Verbauung mit Bruchsteinwürfel so vorzunehmen, daß der erste möglichst große Bruchstein, der auf den Grundstein aufgesetzt wird, möglichst im rechten Winkel in das Ufer hineinragt und der Böschungsfuß erst auf diesen Stein aufgesetzt wird (Punkt 22), und in den Anprallufern (Außenseite) Buhnen einzubauen (Punkt 23). Mit der Durchführung der Arbeiten wurde von der A***- UND S*** AG die Arbeitsgemeinschaft
"P***-K***", der die Unternehmen T***-A***, S*** und K*** angehörten, beauftragt. Die beklagte Partei führte in den Jahren 1984 und 1985 als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft Arbeiten in der Mur durch. Durch die Verlegung des Murbettes erwuchs der klagenden Partei in den Jahren 1984, 1985 und 1986 ein erhöhter Aufwand für den Besatz mit Jungfischen von ca S 50.000,--; weiters verkaufte sie in den vorgenannten Jahren um je 7 Jahreskarten a S 3.500,-- weniger. An Pachtzins hatte die klagende Partei den Verpächtern einen um S 20.000,-- geringeren Betrag zu entrichten. Die klagende Partei begehrt den durch Bauarbeiten am Fischereirecht eingetretenen Schaden im Betrag von S 112.500,--, davon S 49.000,-- und S 38.500,-- als Einnahmeentgang bei der Ausgabe von Fischereikarten für die Jahre 1984/85 und 1986/87, sowie S 25.000,-- für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Besatzmaßnahmen. Durch die Bau- und Baggerarbeiten der beklagten Partei sei der Schottergrund des Flusses geologisch steril und die Kleintierfauna vernichtet worden; die Fische seien aus dem Revier geflüchtet. Die Fischereiberechtigten hätten ihre Ansprüche der klagenden Partei, die Pächterin des Fischereirechts sei, zediert. Die beklagte Partei habe den Ersatzanspruch auch anerkannt. Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte im übrigen Abweisung des Klagebegehrens. Die Baumaßnahmen seien im Zuge eines wasserrechtsbehördlich genehmigten Regulierungswasserbaues erfolgt, dem die Fischereiberechtigten zugestimmt hätten. Die beklagte Partei sei für das erhobene Klagebegehren passiv nicht legitimiert. Konsenswerber des Projekts sei die A***- UND S*** AG gewesen.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wurde bejaht (1 Ob 16/87 vom 15. Juli 1987). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nur der Fischereiberechtigte, nicht auch der Pächter könne Schäden, die durch Bauarbeiten am Fischbestand eintreten, geltend machen. Der Fischereiberechtigte habe zwar die ihm erwachsenen Schäden der klagenden Partei abgetreten, doch sei der Schaden aus dem Minderverkauf von Fischereikarten nicht im Vermögen des Fischereiberechtigten eingetreten; es handle sich dabei um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. Zur Geltendmachung des Mehraufwandes für den Besatz mit Jungfischen wäre die klagende Partei zwar legitimiert, weil diesen Schaden auch der Fischereiberechtigte hätte geltend machen können. Die A***- UND S*** AG habe im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Verpflichtung übernommen, Fischereischäden zu ersetzen, doch bestehe diese Verpflichtung nur gegenüber dem Fischereiberechtigten, nicht auch gegenüber dem Pächter.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Ein Vorbringen, daß die eingetretenen Schäden durch eine konsenswidrige Vorgangsweise der beklagten Partei entstanden seien, sei nicht erstattet worden. Ein Anerkenntnis der Klagsansprüche sei nicht erweislich. Gemäß § 26 Abs. 2 WRG hafte der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, der durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem Fischereirecht entstanden sei, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. Diese Bestimmung sei auch auf Schäden anzuwenden, die im Zuge von Schutz- und Regulierungswasserbauten entstehen. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, daß bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht Bedacht genommen worden sei; es sei hiefür auch keine Entschädigung geleistet worden. Anspruchsberechtigt sei allerdings nur der Fischereiberechtigte, nicht auch der Pächter. Im vorliegenden Fall habe der Fischereiberechtigte aber die ihm zustehenden Ansprüche der klagenden Partei abgetreten. Wasserberechtigter bzw. Konsenswerber sei aber nicht die beklagte Partei, sondern die A***- UND S*** AG. Die beklagte Partei sei demnach für den erhobenen Anspruch, soweit er auf § 26 Abs. 2 WRG genützt werde, nicht legitimiert. Diese Bestimmung schließe als Spezialnorm auch die Anwendung des § 364 a ABGB aus, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der Ausgleichsanspruch auch gegen denjenigen erhoben werden könne, der die behördlich genehmigte Anlage lediglich im Auftrag des Grundbesitzers bzw. Konsenswerbers errichte.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Ein Vorbringen, daß die eingetretenen Schäden durch eine konsenswidrige Vorgangsweise der beklagten Partei entstanden seien, sei nicht erstattet worden. Ein Anerkenntnis der Klagsansprüche sei nicht erweislich. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG hafte der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, der durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem Fischereirecht entstanden sei, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. Diese Bestimmung sei auch auf Schäden anzuwenden, die im Zuge von Schutz- und Regulierungswasserbauten entstehen. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, daß bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht Bedacht genommen worden sei; es sei hiefür auch keine Entschädigung geleistet worden. Anspruchsberechtigt sei allerdings nur der Fischereiberechtigte, nicht auch der Pächter. Im vorliegenden Fall habe der Fischereiberechtigte aber die ihm zustehenden Ansprüche der klagenden Partei abgetreten. Wasserberechtigter bzw. Konsenswerber sei aber nicht die beklagte Partei, sondern die A***- UND S*** AG. Die beklagte Partei sei demnach für den erhobenen Anspruch, soweit er auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG genützt werde, nicht legitimiert. Diese Bestimmung schließe als Spezialnorm auch die Anwendung des Paragraph 364, a ABGB aus, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der Ausgleichsanspruch auch gegen denjenigen erhoben werden könne, der die behördlich genehmigte Anlage lediglich im Auftrag des Grundbesitzers bzw. Konsenswerbers errichte.