Rechtssatz RS0082228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082228
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind, zB die Verringerung des Fischertrages durch eine Flußlaufverkürzung.Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des Paragraph 41, WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind, zB die Verringerung des Fischertrages durch eine Flußlaufverkürzung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 22/82
Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215
- 1 Ob 16/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
nur: Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG Ersatz für alle weiteren Schäden, die auf die Ausführung des Schutzwasserbaus bzw Regulierungswasserbaus zurückzuführen sind. (T1)
- 1 Ob 22/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
Auch; nur T1
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wasserabkehren des Wasserbenutzungsberechtigten. (T2) Veröff: SZ 66/177
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082228
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00022_8200000_003