Zur Revision der beklagten Partei:
Der Nichtigkeitsvorwurf des Rechtsmittels muß daran scheitern, daß die zweite Instanz die als „Abweisung“ bezeichnete Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch den Erstrichter - mit einer unten zu behandelnden Ausnahme - unanfechtbar bestätigte (§ 42 JN).Der Nichtigkeitsvorwurf des Rechtsmittels muß daran scheitern, daß die zweite Instanz die als „Abweisung“ bezeichnete Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch den Erstrichter - mit einer unten zu behandelnden Ausnahme - unanfechtbar bestätigte (Paragraph 42, JN).
Auch die Rechtsrüge versagt: Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ... ein Fischereirecht beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (§ 26 Abs 2 WRG). Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991, 247 mit Anm Rummel = ecolex 1990, 604 mit Anm Wilhelm = WoBl 1990/69 = MietSlg 42.149; 1 Ob 22/88 ua; Raschauer, Wasserrecht Rz 4 zu § 26 mwN) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten (SZ 59/129, SZ 55/16, SZ 51/114 ua). Ihre Anwendung setzt voraus, daß kumulativ folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:Auch die Rechtsrüge versagt: Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ... ein Fischereirecht beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (Paragraph 26, Absatz 2, WRG). Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991, 247 mit Anmerkung Rummel = ecolex 1990, 604 mit Anmerkung Wilhelm = WoBl 1990/69 = MietSlg 42.149; 1 Ob 22/88 ua; Raschauer, Wasserrecht Rz 4 zu Paragraph 26, mwN) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten (SZ 59/129, SZ 55/16, SZ 51/114 ua). Ihre Anwendung setzt voraus, daß kumulativ folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:
1. Der Eintritt des Schadens, etwa beim Fischereiberechtigten, muß durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb eingetreten sein. Dies ist hier der Fall. Der Hinweis der beklagten Partei auf ihre gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Wasserbenutzungsanlage nach § 50 WRG geht damit fehl, weil selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Erhaltungspflicht die Haftung bestünde.1. Der Eintritt des Schadens, etwa beim Fischereiberechtigten, muß durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb eingetreten sein. Dies ist hier der Fall. Der Hinweis der beklagten Partei auf ihre gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung der Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 50, WRG geht damit fehl, weil selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Erhaltungspflicht die Haftung bestünde.
2. Der Schaden muß beim „Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage“ eingetreten sein. Sogenannte Zubehöranlagen, wie Anlagen zur Zu- Und Ableitung des Wassers, teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt (SZ 56/58 mwN). Beim hier zu beurteilenden Oberwerkskanal, von dem aus das Wasser direkt in das Kraftwerk fließt, als einer der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes unmittelbar dienenden Zubehöranlage kann das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Anwendung des § 26 Abs 2 WRG nicht fraglich sein.2. Der Schaden muß beim „Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage“ eingetreten sein. Sogenannte Zubehöranlagen, wie Anlagen zur Zu- Und Ableitung des Wassers, teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 26, WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt (SZ 56/58 mwN). Beim hier zu beurteilenden Oberwerkskanal, von dem aus das Wasser direkt in das Kraftwerk fließt, als einer der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes unmittelbar dienenden Zubehöranlage kann das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG nicht fraglich sein.
3. Der Schaden muß an einem der in § 26 Abs 2 WRG genannten Schutzgüter eingetreten sein, wozu auch ausdrücklich das Fischereirecht zählt. Der Fischereiberechtigte ist Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechtes (JBl 1991, 247; SZ 59/200, SZ 56/11 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu § 383 ABGB). Das Fischereirecht der klagenden Partei im Oberwerkskanal wurde von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten, die Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Partei Fischereiberechtigte sei nicht bekämpft.3. Der Schaden muß an einem der in Paragraph 26, Absatz 2, WRG genannten Schutzgüter eingetreten sein, wozu auch ausdrücklich das Fischereirecht zählt. Der Fischereiberechtigte ist Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechtes (JBl 1991, 247; SZ 59/200, SZ 56/11 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 383, ABGB). Das Fischereirecht der klagenden Partei im Oberwerkskanal wurde von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten, die Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Partei Fischereiberechtigte sei nicht bekämpft.
Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (SZ 59/129; Koziol, österr. Haftpflichtrecht2 II 333). Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht, da Fischereirechte bei Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes immer schon jemandem zustanden, der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeit Fischereiberechtigte sein Recht erwarb, kommt es nicht an (SZ 59/129). Die Frage, ob sich die zweite Instanz in diesem Punkt zu Unrecht auf das Neuerungsverbot berufen hat, stellt sich damit nicht mehr.Der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (SZ 59/129; Koziol, österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 333). Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht, da Fischereirechte bei Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes immer schon jemandem zustanden, der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeit Fischereiberechtigte sein Recht erwarb, kommt es nicht an (SZ 59/129). Die Frage, ob sich die zweite Instanz in diesem Punkt zu Unrecht auf das Neuerungsverbot berufen hat, stellt sich damit nicht mehr.
4. Letzte Voraussetzung ist, daß mit dem Schadenseintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet wurde. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen „gerechnet“ hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten (SZ 53/11 = EvBl 1981/9; SZ 31/97 = EvBl 1958/303 zu § 27 Abs 2 WRG 1934; Raschauer aaO Rz 8 zu § 26 WRG). Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat (SZ 55/66; Raschauer aaO Rz 8 zu § 26 WRG). Inwiefern die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung tatsächlich mit nachteiligen Wirkungen „gerechnet“ hat, ergibt sich zunächst aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, subsidiär aus der Begründung des Bescheides, letztlich aus den Verhandlungsprotokollen (Raschauer aaO Rz 8 zu § 26 WRG). Weder dem Spruch des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 9. November 1990, Zl. 9-W-8057/44, noch seiner Begründung noch den Protokollen über die vorausgehenden Verhandlungen ist zu entnehmen, daß mit Schäden des Fischereiberechtigten durch die Elektrofischung oder durch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Holzuferwänden des Oberwerkskanals „gerechnet“, das heißt der Eintritt eines Schadens für den Fischereiberechtigten angenommen worden wäre. Daß der Fischereiberechtigte im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendung gegen die (Wieder)Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen Schäden den Ersatz ihres Schadens nach § 26 Abs 2 WRG zu begehren (1 Ob 22/88, 1 Ob 16/87). Gleiches hat zu gelten, wenn sie im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (§ 15 Abs 1 WRG idF der WRG-Novelle 1990) begehrt haben.4. Letzte Voraussetzung ist, daß mit dem Schadenseintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet wurde. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen „gerechnet“ hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten (SZ 53/11 = EvBl 1981/9; SZ 31/97 = EvBl 1958/303 zu Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1934; Raschauer aaO Rz 8 zu Paragraph 26, WRG). Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat (SZ 55/66; Raschauer aaO Rz 8 zu Paragraph 26, WRG). Inwiefern die Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung tatsächlich mit nachteiligen Wirkungen „gerechnet“ hat, ergibt sich zunächst aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, subsidiär aus der Begründung des Bescheides, letztlich aus den Verhandlungsprotokollen (Raschauer aaO Rz 8 zu Paragraph 26, WRG). Weder dem Spruch des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 9. November 1990, Zl. 9-W-8057/44, noch seiner Begründung noch den Protokollen über die vorausgehenden Verhandlungen ist zu entnehmen, daß mit Schäden des Fischereiberechtigten durch die Elektrofischung oder durch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Holzuferwänden des Oberwerkskanals „gerechnet“, das heißt der Eintritt eines Schadens für den Fischereiberechtigten angenommen worden wäre. Daß der Fischereiberechtigte im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendung gegen die (Wieder)Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen Schäden den Ersatz ihres Schadens nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu begehren (1 Ob 22/88, 1 Ob 16/87). Gleiches hat zu gelten, wenn sie im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990) begehrt haben.
Es liegt im Wesen des Fischereirechtes, daß es allen Schwankungen unterworfen ist, die sich durch natürliche Veränderungen des Wasserlaufes ergeben (SZ 51/160). Schäden des Fischereiberechtigten durch die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten (§ 41 WRG) sind dagegen infolge analoger Anwendung nach § 26 Abs 2 WRG zu entschädigen (JBl 1993, 653; SZ 55/189 = EvBl 1983/56; 1 Ob 22/88). Gleiches hat für Wasserabkehren des Wasserbenutzungsberechtigten zu gelten, auch dabei eintretende Schäden des Fischereiberechtigten sind nach § 26 Abs 2 WRG zu entschädigen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Auch Raschauer (aaO Rz 8 lit a) zu § 26 WRG) nennt einen vergleichbaren Fall: Die Wasserrechtsbehörde habe anläßlich der Bewilligung einer Wehranlage zu prüfen, inwiefern es durch die periodisch erforderlichen Wasserreinigungen zu einem Fischsterben kommen könne. Spreche die Wasserrechtsbehörde dem Fischereiberechtigten im Bewilligungsbescheid in dieser Hinsicht (somit zB nicht im Hinblick auf Schäden während der Bauphase) - aus welchen Gründen immer (der Schaden habe als unmöglich, unwahrscheinlich oder geringfügig gegolten, wegen eines Irrtums des Sachverständigen, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Amtsmißbrauches) - keine Entschädigung zu, dann sei im Fall eines durch die Wehrreinigung dennoch verursachten Fischsterbens ein Fall der Haftung nach § 26 Abs 2 WRG gegeben.Es liegt im Wesen des Fischereirechtes, daß es allen Schwankungen unterworfen ist, die sich durch natürliche Veränderungen des Wasserlaufes ergeben (SZ 51/160). Schäden des Fischereiberechtigten durch die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten (Paragraph 41, WRG) sind dagegen infolge analoger Anwendung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu entschädigen (JBl 1993, 653; SZ 55/189 = EvBl 1983/56; 1 Ob 22/88). Gleiches hat für Wasserabkehren des Wasserbenutzungsberechtigten zu gelten, auch dabei eintretende Schäden des Fischereiberechtigten sind nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu entschädigen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Auch Raschauer (aaO Rz 8 Litera a,) zu Paragraph 26, WRG) nennt einen vergleichbaren Fall: Die Wasserrechtsbehörde habe anläßlich der Bewilligung einer Wehranlage zu prüfen, inwiefern es durch die periodisch erforderlichen Wasserreinigungen zu einem Fischsterben kommen könne. Spreche die Wasserrechtsbehörde dem Fischereiberechtigten im Bewilligungsbescheid in dieser Hinsicht (somit zB nicht im Hinblick auf Schäden während der Bauphase) - aus welchen Gründen immer (der Schaden habe als unmöglich, unwahrscheinlich oder geringfügig gegolten, wegen eines Irrtums des Sachverständigen, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Amtsmißbrauches) - keine Entschädigung zu, dann sei im Fall eines durch die Wehrreinigung dennoch verursachten Fischsterbens ein Fall der Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG gegeben.
Von den hier geltend gemachten Schäden sind sowohl die Kosten der Elektrofischung als auch die Verringerung des Fischertrages (vgl SZ 55/189 bei Verringerung des Fischertrags durch eine Flußlaufverkürzung) ersatzfähige positive Schäden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Von den hier geltend gemachten Schäden sind sowohl die Kosten der Elektrofischung als auch die Verringerung des Fischertrages vergleiche SZ 55/189 bei Verringerung des Fischertrags durch eine Flußlaufverkürzung) ersatzfähige positive Schäden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Gemäß § 26 Abs 6 WRG sind Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3 leg.cit. im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, WRG sind Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, bis 3 leg.cit. im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 64/57 mwN, SZ 62/108, SZ 58/156 uva). Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § 1 JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (SZ 64/57, SZ 58/156 uva; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Diese Grundsätze gelten auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG (1 Ob 37/78). Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es auch hier auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG behauptet wird (1 Ob 37/78; Raschauer aaO Rz 2 zu § 26 WRG). Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig (1 Ob 16/87; Raschauer aaO Rz 2 zu § 26 WRG) abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde weder ausdrücklich noch schlüssig über die hier zu beurteilenden Entschädigungsbegehren der klagenden Partei entschieden.Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 64/57 mwN, SZ 62/108, SZ 58/156 uva). Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des Paragraph eins, JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (SZ 64/57, SZ 58/156 uva; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Diese Grundsätze gelten auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG (1 Ob 37/78). Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es auch hier auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG behauptet wird (1 Ob 37/78; Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 26, WRG). Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig (1 Ob 16/87; Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 26, WRG) abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4, WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde weder ausdrücklich noch schlüssig über die hier zu beurteilenden Entschädigungsbegehren der klagenden Partei entschieden.
Daher ist der Revision nicht Folge zu geben, wohl aber dem Rekurs. Die Kostenentscheidungen fußen auf §§ 41, 50 ZPO.Daher ist der Revision nicht Folge zu geben, wohl aber dem Rekurs. Die Kostenentscheidungen fußen auf Paragraphen 41, 50, ZPO.