Rechtssatz RS0082396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082396
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Rechtssatz
Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten hat nach Möglichkeit im Bewilligungsbescheid zu erfolgen. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung der davon betroffenen älteren Wasserbenutzungsrechte durch Jahre nicht erlassen, ist davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt konkreter Schäden nicht gerechnet hat, so daß die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG gegeben sind.Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten hat nach Möglichkeit im Bewilligungsbescheid zu erfolgen. Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung der davon betroffenen älteren Wasserbenutzungsrechte durch Jahre nicht erlassen, ist davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt konkreter Schäden nicht gerechnet hat, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 51/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 51/81
Veröff: SZ 55/66
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
nur: Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung der davon betroffenen älteren Wasserbenutzungsrechte durch Jahre nicht erlassen, ist davon auszugehen, daß die Behörde mit dem Eintritt konkreter Schäden nicht gerechnet hat, so daß die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG gegeben sind. (T1) Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 278/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
Auch
- 1 Ob 203/02p
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 203/02p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082396
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00051_8100000_001