A. Zu beiden Revisionen:
Bereits in dem in diesem Verfahren gefassten Aufhebungsbeschluss vom 27. 2. 2001 (1 Ob 278/00i) hat der erkennende Senat zu § 26 Abs 2 WRG und den damit zusammenhängenden Beweislastfragen Stellung genommen, sodass insoweit auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist daraus, dass die im § 26 Abs 2 WRG für maßgeblich erklärte Frage, ob bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt bestimmter nachteiligen Wirkungen gerechnet worden sei, eine Tatfrage ist, die in erster Linie aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, subsidiär aus dessen Begründung und letztlich aus den Verhandlungsprotokollen zu beantworten ist. Kann daraus keine eindeutige (positive oder negative) Feststellung getroffen werden, so ist davon auszugehen, dass die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat, sofern im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung für diese nicht erlassen wurde (so auch SZ 55/66, 66/177). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist niemals abstrakt, sondern stets konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten - bzw einen in Betracht kommenden bestimmten Schadensverlauf - zu beantworten. Dass Fischereiberechtigte im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben bzw keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrten, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen Schäden unter Berufung auf § 26 Abs 2 WRG deren Ersatz zu begehren (so auch 1 Ob 16/87, SZ 66/177 ua). Durch den "rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage" verursachte Schäden, mit denen die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gerechnet hat, sind dem Fischereiberechtigten bzw dem Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.Bereits in dem in diesem Verfahren gefassten Aufhebungsbeschluss vom 27. 2. 2001 (1 Ob 278/00i) hat der erkennende Senat zu Paragraph 26, Absatz 2, WRG und den damit zusammenhängenden Beweislastfragen Stellung genommen, sodass insoweit auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist daraus, dass die im Paragraph 26, Absatz 2, WRG für maßgeblich erklärte Frage, ob bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt bestimmter nachteiligen Wirkungen gerechnet worden sei, eine Tatfrage ist, die in erster Linie aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den bewilligten Projektunterlagen, subsidiär aus dessen Begründung und letztlich aus den Verhandlungsprotokollen zu beantworten ist. Kann daraus keine eindeutige (positive oder negative) Feststellung getroffen werden, so ist davon auszugehen, dass die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat, sofern im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung für diese nicht erlassen wurde (so auch SZ 55/66, 66/177). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist niemals abstrakt, sondern stets konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten - bzw einen in Betracht kommenden bestimmten Schadensverlauf - zu beantworten. Dass Fischereiberechtigte im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben bzw keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrten, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen Schäden unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG deren Ersatz zu begehren (so auch 1 Ob 16/87, SZ 66/177 ua). Durch den "rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage" verursachte Schäden, mit denen die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gerechnet hat, sind dem Fischereiberechtigten bzw dem Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.
Soweit sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren ganz allgemein auf ihren Verjährungseinwand beruft, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die erhobenen Klageforderungen verjährt sein sollten, hat die beklagte Partei doch im Verfahren erster Instanz lediglich erklärt, die Verjährung einzuwenden, soweit ein neuer Rechtsgrund geltend gemacht werde (Band I AS 179).Soweit sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren ganz allgemein auf ihren Verjährungseinwand beruft, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die erhobenen Klageforderungen verjährt sein sollten, hat die beklagte Partei doch im Verfahren erster Instanz lediglich erklärt, die Verjährung einzuwenden, soweit ein neuer Rechtsgrund geltend gemacht werde (Band römisch eins AS 179).
Ähnliches gilt für den Einwand des Vorteilsausgleichs, auf den sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren beruft. Darauf sind die Vorinstanzen schon deshalb zu Recht nicht eingegangen, weil die beklagte Partei den der klagenden Partei angeblich erwachsenen Vorteil in keiner Weise beziffert hat; es ist auch nicht ersichtlich, auf welches der beiden Kraftwerke sich die Behauptung eines entstandenen Vorteils beziehen soll (vgl Band I AS 59).Ähnliches gilt für den Einwand des Vorteilsausgleichs, auf den sich die beklagte Partei im Revisionsverfahren beruft. Darauf sind die Vorinstanzen schon deshalb zu Recht nicht eingegangen, weil die beklagte Partei den der klagenden Partei angeblich erwachsenen Vorteil in keiner Weise beziffert hat; es ist auch nicht ersichtlich, auf welches der beiden Kraftwerke sich die Behauptung eines entstandenen Vorteils beziehen soll vergleiche Band römisch eins AS 59).
B. Zur Revision der klagenden Partei:
Zutreffend verweist die klagende Partei darauf, dass die Wasserrechtsbehörde im Zusammenhang mit der Ergänzung des Bewilligungsbescheids für das Kraftwerk B***** im Jahr 1954 ein ganz besonderes Schadensbild im Auge hatte. Bereits aus den der Bescheidergänzung vorangegangenen Anträgen und Verhandlungsinhalten ergibt sich nämlich, dass lediglich an Schäden gedacht war, die - bei einer Absperrung des Druckstollens und einer (ausnahmsweisen) Ableitung des Wassers durch das alte Flussbett - unterhalb des Werkskanals im (sonst ständig wasserführenden) Flussbett der Piesting eintreten können: Das Trockenfallen dieses Flussabschnitts, das vom Fischereiausschuss Wiener Neustadt im Jahr 1952 auf einer "Strecke von 19 km" beklagt wurde, war darauf zurückzuführen, dass die Trockenlegung des Druckstollens (einschließlich des daran anschließenden Werkskanals) auch den Abfluss des Wassers im Flussbett unterhalb der Einmündung des Werkskanals zur Folge hat, und dass es längere Zeit dauert, bis über das (erheblich längere und widerstandsreichere) sonst trockene alte Flussbett wieder ausreichend Wasser nachfließt. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um derartige (im nunmehrigen Fischereirevier FA I/7 eintretende) Schäden, sondern um solche im darüberliegenden Revier FA I/6, also im sonst trockenen alten Flussbett.
Auch wenn gewiss schon zum Zeitpunkt der Bewilligung damit hätte gerechnet werden können, dass sich das sonst in diesem Bereich trockene Flussbett bei Hochwasser bzw (ausnahmsweisem) Absperren der Wasserzuleitung zum Kraftwerk mit Wasser füllen und dieses von Fischen (und Fischnährtieren) besiedelt werden könnte, kommt es darauf entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wasserrechtsbehörde mit derartigen Vorkommnissen - einschließlich der Schädigung des Fischbestands bei anschließendem Trockenfallen - in der Tat gerechnet hat. Da Solches nicht positiv festgestellt werden konnte, und auch aus den maßgeblichen behördlichen Verfügungen kein Anhaltspunkt für eine derartige Erwartung zu entnehmen ist, ist im Sinne der zitierten Judikatur (SZ 66/177, 1 Ob 278/00i) davon auszugehen, dass mit derartigen Schäden eben nicht gerechnet wurde. Es erscheint auch keineswegs ganz unwahrscheinlich, dass die Behörde mit einem mengenmäßig ins Gewicht fallenden Aufsteigen von Fischen in das nur für kurze Zeit mit Wasser gefüllte Flussbett nicht gerechnet hat.
Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG erfüllt. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird von der beklagten Partei - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen.Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG erfüllt. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird von der beklagten Partei - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen.
Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft, dass den Fischereiausübungberechtigten bzw den Fischereiberechtigten im Zusammenhang mit der Errichtung der Wasserkraftanlage B***** eine Naturalentschädigung in Form der Erweiterung des Fischereirechts an jenen Fließstrecken, die durch die Errichtung der Wasserkraftanlage neu geschaffen wurden, eingeräumt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um einen Ausgleich für den Entfall der Möglichkeit, in dem während des Großteils des Jahres trockenen Flussbett zu fischen, handeln kann, wogegen es hier um Schäden geht, die darin bestehen, dass Fische (und Fischnährtiere) aus dem darunterliegenden - zum Teil auch aus dem darüberliegenden - Wasserlauf in das sonst trockene Flussbett gelangen und dort verenden bzw ohne entsprechende Gegenmaßnahmen verenden würden.
In Stattgebung der Revision der klagenden Partei ist daher durch Zwischenurteil auszusprechen, dass die Klageforderung (auch) in Ansehung der im Revier FA I/6 eingetretenen Schäden durch den Verlust von Fischen und Fischnährtieren sowie die Aufwendungen für das Abfischen zur Verhinderung größerer Verluste dem Grunde nach zu Recht besteht.
C. Zur Revision der beklagten Partei:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Soweit die beklagte Partei die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bekämpft, sie habe die der klagenden Partei im Bereich der Einmündung des Druckstollens des Kraftwerks B***** in den daran anschließenden Werkskanal entstandenen Schäden zu ersetzen, ist sie auf die Ausführungen zur Revision der klagenden Partei zu verweisen. Die Ergänzung des Bewilligungsbescheids bezweckte die Verhinderung von Schäden infolge Trockenfallens des Flussbetts der Piesting unterhalb der Einmündung des Werkskanals. Dafür, dass mit Nachteilen im Werkskanal selbst - etwa infolge der Gefährdung in diesen Bereich gewanderter Fische - gerechnet wurde, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der (ergänzten) Bewilligungsbedingung stellt ausdrücklich nur auf die Kontinuität der Wasserführung "im Piestinghauptgerinne" ab. Sollte sich die Auflage hingegen auch auf die Dotierung des unterhalb des Druckstollens liegenden Werkskanals beziehen, so wäre der beklagten Partei sogar schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten anzulasten.
Im Zusammenhang mit den beiden Schadensfällen infolge zeitweiliger Trockenlegung des Werksbachs beim Kraftwerk S***** wirft die beklagte Partei die Frage nach der Beweislastverteilung in Fällen auf, in denen nach der ursprünglichen Wasserrechtsbewilligung mehrere Änderungsbewilligungen bei Umbaumaßnahmen erfolgt sind. Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es nicht allein auf die Prognose der Wasserrechtsbehörde anlässlich der ursprünglichen Bewilligung ankommen kann, wenn in der Folge Änderungen bewilligt werden, die neue bzw zusätzliche Gefahren - etwa für den Fischbestand - mit sich bringen. Derartiges hat die beklagte Partei jedoch im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Auch das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass erst spätere Umbaumaßnahmen - die von der beklagten Partei gar nicht konkretisiert wurden - eine geänderte Prognose im Hinblick auf die nunmehr eingetretenen Schäden zur Folge gehabt haben könnten. Daran, dass Fische (und Fischnährtiere) in den Werksbach gelangen konnten und diese bei einem Trockenfallen gefährdet sind, hat sich im Laufe der Zeit offenbar nichts geändert. Wurde bei Erteilung der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung an solche Schäden nicht gedacht, so besteht kein Grund zur Annahme, dass dasselbe Risiko der Behörde später bewusst geworden wäre. Ist nun aber - auch für die behaupteten späteren Bewilligungen von Umbaumaßnahmen - nicht zu klären, ob mit bestimmten Schäden (für die Fischerei) gerechnet wurde, so kann der Kraftwerksbetreiber daraus keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten. Er hätte vielmehr behaupten (und beweisen) müssen, dass in den späteren Bewilligungen zur Verhinderung absehbarer Schäden Auflagen erteilt oder Entschädigungen vorgesehen wurden. Wurde hingegen - wie hier - bei der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Kraftwerksanlage mit einem (derartigen) Schadenseintritt nicht gerechnet, und ist nicht feststellbar, ob anlässlich späterer Abänderungen Auflagen erteilt oder Entschädigungen vorgesehen wurden, so ist auch für die späteren Zeitpunkte zu unterstellen, dass die für einen Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG geforderte negative Prognose nicht angestellt wurde.Im Zusammenhang mit den beiden Schadensfällen infolge zeitweiliger Trockenlegung des Werksbachs beim Kraftwerk S***** wirft die beklagte Partei die Frage nach der Beweislastverteilung in Fällen auf, in denen nach der ursprünglichen Wasserrechtsbewilligung mehrere Änderungsbewilligungen bei Umbaumaßnahmen erfolgt sind. Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es nicht allein auf die Prognose der Wasserrechtsbehörde anlässlich der ursprünglichen Bewilligung ankommen kann, wenn in der Folge Änderungen bewilligt werden, die neue bzw zusätzliche Gefahren - etwa für den Fischbestand - mit sich bringen. Derartiges hat die beklagte Partei jedoch im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Auch das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass erst spätere Umbaumaßnahmen - die von der beklagten Partei gar nicht konkretisiert wurden - eine geänderte Prognose im Hinblick auf die nunmehr eingetretenen Schäden zur Folge gehabt haben könnten. Daran, dass Fische (und Fischnährtiere) in den Werksbach gelangen konnten und diese bei einem Trockenfallen gefährdet sind, hat sich im Laufe der Zeit offenbar nichts geändert. Wurde bei Erteilung der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung an solche Schäden nicht gedacht, so besteht kein Grund zur Annahme, dass dasselbe Risiko der Behörde später bewusst geworden wäre. Ist nun aber - auch für die behaupteten späteren Bewilligungen von Umbaumaßnahmen - nicht zu klären, ob mit bestimmten Schäden (für die Fischerei) gerechnet wurde, so kann der Kraftwerksbetreiber daraus keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten. Er hätte vielmehr behaupten (und beweisen) müssen, dass in den späteren Bewilligungen zur Verhinderung absehbarer Schäden Auflagen erteilt oder Entschädigungen vorgesehen wurden. Wurde hingegen - wie hier - bei der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Kraftwerksanlage mit einem (derartigen) Schadenseintritt nicht gerechnet, und ist nicht feststellbar, ob anlässlich späterer Abänderungen Auflagen erteilt oder Entschädigungen vorgesehen wurden, so ist auch für die späteren Zeitpunkte zu unterstellen, dass die für einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG geforderte negative Prognose nicht angestellt wurde.
Der beklagten Partei ist schließlich auch in deren Auffassung nicht zu folgen, die Feststellung der Vorinstanzen, dass im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid auf die Interessen der Fischerei, "insbesondere ob durch den Betrieb des Wasserkraftwerks mit Schäden für die Fischerei zu rechnen ist", nicht Bedacht genommen worden sei, könne nicht mit der Prognose bzw unrichtigen Prognose im Sinn des § 26 Abs 2 WRG über künftige nachteilige Auswirkungen gleichgesetzt werden. Wie bereits eingangs dargestellt wurde, ist mangels gegenteiliger Feststellungen den rechtlichen Erwägungen die Annahme zu Grunde zu legen, dass die Behörde mit dem Eintritt derartiger Schäden nicht gerechnet hat, sofern ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung nicht erlassen worden ist. Im Hinblick auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid liegt gerade ein solcher Fall vor.Der beklagten Partei ist schließlich auch in deren Auffassung nicht zu folgen, die Feststellung der Vorinstanzen, dass im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid auf die Interessen der Fischerei, "insbesondere ob durch den Betrieb des Wasserkraftwerks mit Schäden für die Fischerei zu rechnen ist", nicht Bedacht genommen worden sei, könne nicht mit der Prognose bzw unrichtigen Prognose im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, WRG über künftige nachteilige Auswirkungen gleichgesetzt werden. Wie bereits eingangs dargestellt wurde, ist mangels gegenteiliger Feststellungen den rechtlichen Erwägungen die Annahme zu Grunde zu legen, dass die Behörde mit dem Eintritt derartiger Schäden nicht gerechnet hat, sofern ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung nicht erlassen worden ist. Im Hinblick auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid liegt gerade ein solcher Fall vor.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.