Rechtssatz RS0082436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082436
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Rechtssatz
Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Derjenige, der mit dem Nichteintritt des Schadens gerechnet haben muß, ist die Wasserrechtsbehörde (SZ 31/97; SZ 29/61).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 289/75
Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 289/75
Veröff: SZ 48/117
- 1 Ob 2/77
Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 2/77
Beisatz: Diese für das Verfahren bei Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen nach § 38, bei Entwässerungsanlagen nach § 40 und schließlich auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach § 41 WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T1) Veröff: SZ 50/65
- 1 Ob 33/78
Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78
nur: Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). (T2) Beisatz: Der Kläger muß die Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Schadenersatzanspruch behaupten und beweisen. (T3) Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655
- 1 Ob 31/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
nur T2; Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß mit Schäden gerechnet wurde, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke zu beantworten. (T4) Veröff: SZ 53/11
- 1 Ob 10/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 10/80
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Stellt sich diese Behauptung im Verfahren als unrichtig oder unbeweisbar heraus, ist die Klage abzuweisen und nicht zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 53/76
- 1 Ob 48/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 48/81
Vgl; Beis wie T1 nur: Diese für Wasserbenutzungsrechte aufgestellten Grundsätze haben auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach § 41 WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T6) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Fischereiberechtigten. (T7)
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 31/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 31/93
nur T2; Veröff: SZ 67/25
- 1 Ob 3/99v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 3/99v
Auch; Beisatz: Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 26 Abs 6 in Verbindung mit § 117 Abs 1 WRG. (T8)
- 1 Ob 278/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. (T9)
- 1 Ob 203/02p
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 203/02p
Auch; Beis wie T9; Beis wie T4; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass eingetretene Schäden auf spätere Veränderungen zurückzuführen sind und die Behörde bei deren Bewilligung mit solchen Schäden rechnete, trifft den Wasserberechtigten. (T10)
- 1 Ob 243/04y
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 243/04y
Auch; Beisatz: Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. (T11)
- 1 Ob 128/19h
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 128/19h
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082436
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0010OB00289_7500000_003