Berechtigt ist der vom Antragsteller gegen den bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses erhobene Rekurs, nicht hingegen das von der Antragsgegnerin gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses ergriffene Rechtsmittel.
Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich die Zulässigkeit des vom Antragsteller, der in Befolgung eines Hinweises der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 13.2.1990 das nach § 117 Abs 4 WRG zuständige Bezirksgericht anrief, beschrittenen außerstreitigen Rechtswegs zu prüfen. Während der Antragsteller nach wie vor meint, er habe die seit der Wasserrechtsnovelle 1988 in dieser Gesetzesstelle verankerte sukzessive Zuständigkeit des angerufenen (Erst-)Gerichts zu Recht in Anspruch genommen, beharrt die Antragsgegnerin auf ihrem Standpunkt, der Antragsteller mache Ersatzansprüche geltend, die er gemäß § 26 Abs 2 WRG im streitigen Rechtsweg zu verfolgen genötigt sei.Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich die Zulässigkeit des vom Antragsteller, der in Befolgung eines Hinweises der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 13.2.1990 das nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG zuständige Bezirksgericht anrief, beschrittenen außerstreitigen Rechtswegs zu prüfen. Während der Antragsteller nach wie vor meint, er habe die seit der Wasserrechtsnovelle 1988 in dieser Gesetzesstelle verankerte sukzessive Zuständigkeit des angerufenen (Erst-)Gerichts zu Recht in Anspruch genommen, beharrt die Antragsgegnerin auf ihrem Standpunkt, der Antragsteller mache Ersatzansprüche geltend, die er gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG im streitigen Rechtsweg zu verfolgen genötigt sei.
Mit diesen gegensätzlichen Standpunkten wird das Verhältnis der „Entschädigungsansprüche“ zu den „Schadenersatzansprüchen“ angeschnitten, das weitgehend mit der Abgrenzung zwischen der - primären - verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (§ 117 WRG) und der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 26 WRG) miteinhergeht (Raschauer, Wasserrecht § 26 Rz 2). Die wasserrechtlichen und die privatrechtlichen Ansprüche auf Abgeltung von Nachteilen, die Dritten durch die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasseranlagen erwachsen, werden derart voneinander abgegrenzt, daß Entschädigungsansprüche zunächst bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen sind und erst nach deren Entscheidung über die begehrte Entschädigung bei entsprechender Antragstellung die Zuständigkeit auf das näher bezeichnete Bezirksgericht übergeht („sukzessive Zuständigkeit“), wogegen Schadenersatzansprüche von vornherein im streitigen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen sind (Rossmann, Wasserrecht2, 70).Mit diesen gegensätzlichen Standpunkten wird das Verhältnis der „Entschädigungsansprüche“ zu den „Schadenersatzansprüchen“ angeschnitten, das weitgehend mit der Abgrenzung zwischen der - primären - verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (Paragraph 117, WRG) und der gerichtlichen Zuständigkeit (Paragraph 26, WRG) miteinhergeht (Raschauer, Wasserrecht Paragraph 26, Rz 2). Die wasserrechtlichen und die privatrechtlichen Ansprüche auf Abgeltung von Nachteilen, die Dritten durch die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasseranlagen erwachsen, werden derart voneinander abgegrenzt, daß Entschädigungsansprüche zunächst bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen sind und erst nach deren Entscheidung über die begehrte Entschädigung bei entsprechender Antragstellung die Zuständigkeit auf das näher bezeichnete Bezirksgericht übergeht („sukzessive Zuständigkeit“), wogegen Schadenersatzansprüche von vornherein im streitigen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen sind (Rossmann, Wasserrecht2, 70).
Demgemäß entscheidet, sofern § 26 WRG oder die für die Pflege oder Abwehr bestimmter Gewässer geltende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die im Wasserrechtsgesetz oder in der betreffenden Sondervorschrift vorgesehen sind, die Wasserrechtsbehörde (§ 117 Abs 1 WRG), doch tritt deren Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung - durch das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - beantragt wird (§ 117 Abs 4 und 6 WRG).Demgemäß entscheidet, sofern Paragraph 26, WRG oder die für die Pflege oder Abwehr bestimmter Gewässer geltende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die im Wasserrechtsgesetz oder in der betreffenden Sondervorschrift vorgesehen sind, die Wasserrechtsbehörde (Paragraph 117, Absatz eins, WRG), doch tritt deren Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung - durch das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - beantragt wird (Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG).
Dagegen hat, wer sich durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - in einem älteren Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt erachtet, unmittelbar den - streitigen - Rechtsweg zu beschreiten, wenn er seinen Ersatzanspruch auf einen Privatrechtstitel stützt. Die - primäre - Zuständigkeit der Gerichte findet allerdings in der Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ihre Grenzen: Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 bezeichneten Art beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn - von der Wasserrechtsbehörde - bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (SZ 53/11; SZ 50/65; zuletzt wieder 1 Ob 24/92). Für die nach § 26 Abs 2 WRG im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserberechtigten ist es daher Tatbestandsvoraussetzung, daß die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete.Dagegen hat, wer sich durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - in einem älteren Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt erachtet, unmittelbar den - streitigen - Rechtsweg zu beschreiten, wenn er seinen Ersatzanspruch auf einen Privatrechtstitel stützt. Die - primäre - Zuständigkeit der Gerichte findet allerdings in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG ihre Grenzen: Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Art beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn - von der Wasserrechtsbehörde - bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (SZ 53/11; SZ 50/65; zuletzt wieder 1 Ob 24/92). Für die nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserberechtigten ist es daher Tatbestandsvoraussetzung, daß die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete.
Seit der Neufassung des § 117 WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1988 und 1990 ergänzen einander diese Bestimmung und die Norm des § 26 WRG derart, daß Lücken der wasserrechtsbehördlichen Entscheidungskompetenz, die § 26 WRG als Auffangnorm zu füllen habe, nicht mehr in Betracht kommen: War es bis dahin in Fällen, in welchen die Verwaltungsbehörde einen Entschädigungsanspruch verneinte, immer noch denkbar, daß das Gericht unabhängig davon auf der Grundlage des § 26 WRG Schadenersatz zuerkannte, so darf es in den von § 117 Abs 1 WRG umfaßten Fällen nur mehr nach einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung unter den im § 117 Abs 4 WRG umschriebenen Voraussetzungen angerufen werden. Letztlich entscheidet der Inhalt der Klags- bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde zu befinden hat; davon hängt in weiterer Folge auch die Lösung der - in diesem Verfahren aufgeworfenen - Frage ab, ob das nach der Jurisdiktionsnorm sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat. Im streitigen Verfahren ist über das Begehren abzusprechen, wenn der Anspruchswerber im verfahrenseinleitenden Schriftsatz behauptet, es lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG vor; werden dagegen Schäden geltend gemacht, deren Ersatz die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren ausdrücklich oder schlüssig abgelehnt hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG angegangen werden. Hat die Wasserrechtsbehörde solche Ansprüche - mangels Entscheidungskompetenz - dagegen zurückgewiesen oder --was letzten Endes auf das gleiche Ergebnis hinausläuft - den Antragsteller mit dessen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so hat über das Begehren das nach allgemein geltenden Vorschriften zuständige Gericht auf der Grundlage des § 26 WRG im Rechtsstreit zu befinden (so auch Raschauer aaO).Seit der Neufassung des Paragraph 117, WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1988 und 1990 ergänzen einander diese Bestimmung und die Norm des Paragraph 26, WRG derart, daß Lücken der wasserrechtsbehördlichen Entscheidungskompetenz, die Paragraph 26, WRG als Auffangnorm zu füllen habe, nicht mehr in Betracht kommen: War es bis dahin in Fällen, in welchen die Verwaltungsbehörde einen Entschädigungsanspruch verneinte, immer noch denkbar, daß das Gericht unabhängig davon auf der Grundlage des Paragraph 26, WRG Schadenersatz zuerkannte, so darf es in den von Paragraph 117, Absatz eins, WRG umfaßten Fällen nur mehr nach einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung unter den im Paragraph 117, Absatz 4, WRG umschriebenen Voraussetzungen angerufen werden. Letztlich entscheidet der Inhalt der Klags- bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde zu befinden hat; davon hängt in weiterer Folge auch die Lösung der - in diesem Verfahren aufgeworfenen - Frage ab, ob das nach der Jurisdiktionsnorm sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im Paragraph 117, Absatz 4, WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat. Im streitigen Verfahren ist über das Begehren abzusprechen, wenn der Anspruchswerber im verfahrenseinleitenden Schriftsatz behauptet, es lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG vor; werden dagegen Schäden geltend gemacht, deren Ersatz die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren ausdrücklich oder schlüssig abgelehnt hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4, WRG angegangen werden. Hat die Wasserrechtsbehörde solche Ansprüche - mangels Entscheidungskompetenz - dagegen zurückgewiesen oder --was letzten Endes auf das gleiche Ergebnis hinausläuft - den Antragsteller mit dessen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so hat über das Begehren das nach allgemein geltenden Vorschriften zuständige Gericht auf der Grundlage des Paragraph 26, WRG im Rechtsstreit zu befinden (so auch Raschauer aaO).
Der Antragsteller hat im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich vorgebracht, die Wasserrechtsbehörde habe die Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid verpflichtet, zu Recht bestehende Wasseranlagen bzw -nutzungen soweit wie möglich zu erhalten oder aber die Berechtigten zu entschädigen. Durch die Bauführung sei ihm die Schotterentnahme aus der Donau unmöglich gemacht worden, weshalb er das Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet habe. Da ihn diese jedoch abschlägig beschieden habe, begehre er nun die gerichtliche Entscheidung. Schon diesem Vorbringen zufolge kann es nicht zweifelhaft sein, daß über das Begehren das im § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Bezirksgericht - demnach das angerufene Erstgericht - im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben wird.Der Antragsteller hat im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich vorgebracht, die Wasserrechtsbehörde habe die Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid verpflichtet, zu Recht bestehende Wasseranlagen bzw -nutzungen soweit wie möglich zu erhalten oder aber die Berechtigten zu entschädigen. Durch die Bauführung sei ihm die Schotterentnahme aus der Donau unmöglich gemacht worden, weshalb er das Entschädigungsverfahren nach Paragraph 117, WRG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet habe. Da ihn diese jedoch abschlägig beschieden habe, begehre er nun die gerichtliche Entscheidung. Schon diesem Vorbringen zufolge kann es nicht zweifelhaft sein, daß über das Begehren das im Paragraph 117, Absatz 6, WRG bezeichnete Bezirksgericht - demnach das angerufene Erstgericht - im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben wird.
Das von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte und vom Erstgericht übernommene Argument, Entschädigungsansprüche setzten die Begründung von Zwangsrechten (§§ 60 ff WRG) voraus, solche seien ihr aber nicht eingeräumt worden, ist in dieser allgemeinen Form ebenso verfehlt wie die Auffassung des Rekursgerichtes, die Wasserrechtsbehörde habe „in Form einer Generalklausel“ die Enteignung bestehender Wassernutzungsanlagen ausgesprochen: Die Vorinstanzen haben außer acht gelassen, daß es sich beim Kraftwerksbau der Antragsgegnerin um einen bevorzugten Wasserbau im Sinne des § 100 Abs 2 WRG idF vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 handelte (vgl S. 1 und 37 der wasserrechtlichen Bewilligung des BMLF vom 7.4.1982), für dessen Bewilligung die durch die Novelle aufgehobenen Sondervorschriften der §§ 114 und 115 WRG maßgeblich waren. Entgegen den §§ 111 und 117 Abs 2 WRG zerfiel das wasserrechtliche Verfahren bei bevorzugten Wasserbauten grundsätzlich in drei Abschnitte: Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau, das Bewilligungsverfahren und schließlich das Entschädigungsverfahren (Krzizek, KommWRG 403); für die beiden ersteren Verfahrensabschnitte lag die Zuständigkeit beim BMLF, über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge war dagegen nach § 114 WRG immer erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen, soweit - was aber im vorliegenden Fall nicht zutraf (vgl S 37 der wasserrechtlichen Bewilligung vom 7.4.1982) - nicht schon im Bewilligungsbescheid ein Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden.Das von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte und vom Erstgericht übernommene Argument, Entschädigungsansprüche setzten die Begründung von Zwangsrechten (Paragraphen 60, ff WRG) voraus, solche seien ihr aber nicht eingeräumt worden, ist in dieser allgemeinen Form ebenso verfehlt wie die Auffassung des Rekursgerichtes, die Wasserrechtsbehörde habe „in Form einer Generalklausel“ die Enteignung bestehender Wassernutzungsanlagen ausgesprochen: Die Vorinstanzen haben außer acht gelassen, daß es sich beim Kraftwerksbau der Antragsgegnerin um einen bevorzugten Wasserbau im Sinne des Paragraph 100, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 handelte vergleiche S. 1 und 37 der wasserrechtlichen Bewilligung des BMLF vom 7.4.1982), für dessen Bewilligung die durch die Novelle aufgehobenen Sondervorschriften der Paragraphen 114 und 115 WRG maßgeblich waren. Entgegen den Paragraphen 111 und 117 Absatz 2, WRG zerfiel das wasserrechtliche Verfahren bei bevorzugten Wasserbauten grundsätzlich in drei Abschnitte: Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau, das Bewilligungsverfahren und schließlich das Entschädigungsverfahren (Krzizek, KommWRG 403); für die beiden ersteren Verfahrensabschnitte lag die Zuständigkeit beim BMLF, über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge war dagegen nach Paragraph 114, WRG immer erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen, soweit - was aber im vorliegenden Fall nicht zutraf vergleiche S 37 der wasserrechtlichen Bewilligung vom 7.4.1982) - nicht schon im Bewilligungsbescheid ein Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden.
Grundsätzlich sollen die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens und die Entscheidung über begehrte Entschädigungen in einem Bescheid ausgesprochen werden (Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, Anm 1 zu § 111 und Anm 14 zu § 117 WRG); nur wenn ausnahmsweise gemäß § 117 Abs 2 WRG ein Nachtragsbescheid erlassen wird, kommt die Behörde erstmals dabei in die Lage, die dem Tatbestand der gerichtlich durchzusetzenden Ausgleichsverpflichtung des Wasserberechtigten nach § 26 Abs 2 WRG vorausgesetzte Prognose, mit welchen nachteiligen Wirkungen durch den Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage zu rechnen sei, anzustellen und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Nichts anderes galt für bevorzugte Wasserbauten. Da § 26 Abs 2 WRG auf den Regelfall - die wasserrechtsbehördliche Entscheidung über die Bewilligung und die Entschädigungen in einem Bescheid - zugeschnitten ist, konnte bei bevorzugten Wasserbauten in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung erst der Landeshauptmann diese Prognose im Entschädigungsverfahren erstellen (SZ 53/76), die Tatbestandsvoraussetzung für von vornherein bei Gericht geltend zu machende Ersatzansprüche ist. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz hat nicht schon die zur wasserrechtlichen Bewilligung berufene Behörde gemäß § 64 Abs 1 lit c WRG das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers enteignet, sondern der Antragsgegnerin lediglich als Bedingung (S. 13 ff des Bescheids) vorgeschrieben, die dort genannten Wasseranlagen und -nutzungen, soweit mit der Ausführung des Bauvorhabens vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt, zu erhalten, andernfalls, wenn das nicht möglich sein sollte, die Berechtigten hingegen zu entschädigen. Entsprechende Anträge wurden den Betroffenen im Punkt C des Bescheids („Enteignungs- und Entschädigungsverfahren“) anheimgestellt; gleichzeitig wurden diese aber auch darauf hingewiesen, daß über solche Anträge vom Landeshauptmann in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und abzusprechen sei.Grundsätzlich sollen die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens und die Entscheidung über begehrte Entschädigungen in einem Bescheid ausgesprochen werden (Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, Anmerkung eins, zu Paragraph 111 und Anmerkung 14, zu Paragraph 117, WRG); nur wenn ausnahmsweise gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG ein Nachtragsbescheid erlassen wird, kommt die Behörde erstmals dabei in die Lage, die dem Tatbestand der gerichtlich durchzusetzenden Ausgleichsverpflichtung des Wasserberechtigten nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG vorausgesetzte Prognose, mit welchen nachteiligen Wirkungen durch den Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage zu rechnen sei, anzustellen und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Nichts anderes galt für bevorzugte Wasserbauten. Da Paragraph 26, Absatz 2, WRG auf den Regelfall - die wasserrechtsbehördliche Entscheidung über die Bewilligung und die Entschädigungen in einem Bescheid - zugeschnitten ist, konnte bei bevorzugten Wasserbauten in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung erst der Landeshauptmann diese Prognose im Entschädigungsverfahren erstellen (SZ 53/76), die Tatbestandsvoraussetzung für von vornherein bei Gericht geltend zu machende Ersatzansprüche ist. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz hat nicht schon die zur wasserrechtlichen Bewilligung berufene Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers enteignet, sondern der Antragsgegnerin lediglich als Bedingung (S. 13 ff des Bescheids) vorgeschrieben, die dort genannten Wasseranlagen und -nutzungen, soweit mit der Ausführung des Bauvorhabens vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt, zu erhalten, andernfalls, wenn das nicht möglich sein sollte, die Berechtigten hingegen zu entschädigen. Entsprechende Anträge wurden den Betroffenen im Punkt C des Bescheids („Enteignungs- und Entschädigungsverfahren“) anheimgestellt; gleichzeitig wurden diese aber auch darauf hingewiesen, daß über solche Anträge vom Landeshauptmann in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und abzusprechen sei.
Der Antragsteller hat auch einen solchen Entschädigungsantrag beim Amt der NÖ.Landesregierung eingereicht; der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag unter Inanspruchnahme seiner Entscheidungskompetenz nach den §§ 117 und 118 WRG in dessen sachlicher Erledigung ab und stellte gleichzeitig fest, daß der geltend gemachte Anspruch - teils wegen bereits bezogener Naturalersatzleistungen, teils aber mangels Ursächlichkeit der Bauführung - nicht (zu Recht) bestehe. Hat die Verwaltungsbehörde, wie schon weiter oben näher ausgeführt wurde, das Entschädigungsbegehren des Antragstellers ausdrücklich abgewiesen (also meritorisch erledigt), so kann dieser das Gericht nur mehr nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG anrufen. Abgesehen davon, daß von der im § 26 Abs 2 WRG der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs vorausgesetzten Prognose der Verwaltungsbehörde im Entschädigungsverfahren keine Rede sein kann und vom Antragsteller deren Vorliegen auch gar nicht behauptet wurde, hat über das gesamte Entschädigungsbegehren - also entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz ohne jede zeitliche Einschränkung - im Hinblick auf die wasserrechtsbehördliche Entscheidung, gegen deren Inhalt sich der verfahrenseinleitende Antrag wendet, schon aus den weiter oben angestellten Erwägungen das Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden.Der Antragsteller hat auch einen solchen Entschädigungsantrag beim Amt der NÖ.Landesregierung eingereicht; der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag unter Inanspruchnahme seiner Entscheidungskompetenz nach den Paragraphen 117 und 118 WRG in dessen sachlicher Erledigung ab und stellte gleichzeitig fest, daß der geltend gemachte Anspruch - teils wegen bereits bezogener Naturalersatzleistungen, teils aber mangels Ursächlichkeit der Bauführung - nicht (zu Recht) bestehe. Hat die Verwaltungsbehörde, wie schon weiter oben näher ausgeführt wurde, das Entschädigungsbegehren des Antragstellers ausdrücklich abgewiesen (also meritorisch erledigt), so kann dieser das Gericht nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4, WRG anrufen. Abgesehen davon, daß von der im Paragraph 26, Absatz 2, WRG der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs vorausgesetzten Prognose der Verwaltungsbehörde im Entschädigungsverfahren keine Rede sein kann und vom Antragsteller deren Vorliegen auch gar nicht behauptet wurde, hat über das gesamte Entschädigungsbegehren - also entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz ohne jede zeitliche Einschränkung - im Hinblick auf die wasserrechtsbehördliche Entscheidung, gegen deren Inhalt sich der verfahrenseinleitende Antrag wendet, schon aus den weiter oben angestellten Erwägungen das Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden.
Soweit das Rekursgericht den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß bestätigte, ist seine Entscheidung daher aufzuheben und dem Erstgericht die meritorische Erledigung des gesamten Entschädigungsbegehrens aufzutragen; im übrigen hätte das Gericht zweiter Instanz keinesfalls den erstgerichtlichen Beschluß für die Zeit nach dem 19.7.1983 aus rein meritorischen Erwägungen bestätigen dürfen, weil in diesem Verfahrensstadium ausschließlich über die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zu befinden war. Aus eben diesem Grund hätte das Rekursgericht dem Erstgericht auch, soweit es dessen Beschluß aufhob und ihm die Fortsetzung des Verfahrens auftrug, Erwägungen über den von diesem zu bewältigenden Verfahrensstoff nicht vorgeben dürfen.
Da die Bestimmungen des § 30 Abs 4 und 5 EisbEG über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur auf Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung anzuwenden sind (SZ 56/87 uva), für die Anfechtung anderer Beschlüsse aber das Verfahren außer Streitsachen maßgeblich ist, ist die Beantwortung des vom Antragsteller gegen den zweitinstanzlichen Beschluß, soweit damit der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß bestätigt wurde, gerichteten Rekurses durch die Antragsgegnerin als nicht zulässig zurückzuweisen.Da die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur auf Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung anzuwenden sind (SZ 56/87 uva), für die Anfechtung anderer Beschlüsse aber das Verfahren außer Streitsachen maßgeblich ist, ist die Beantwortung des vom Antragsteller gegen den zweitinstanzlichen Beschluß, soweit damit der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß bestätigt wurde, gerichteten Rekurses durch die Antragsgegnerin als nicht zulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 117 WRG und § 44 EisbEG iVm § 52 ZPO; die Antragsgegnerin kann Kostenersatz schon nach § 44 EisbEG nicht beanspruchen (vgl SZ 60/17). Ob dem Antragsteller Kostenersatz gebührt, kann erst nach meritorischer Erledigung seines Begehrens beurteilt werden.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 117, WRG und Paragraph 44, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO; die Antragsgegnerin kann Kostenersatz schon nach Paragraph 44, EisbEG nicht beanspruchen vergleiche SZ 60/17). Ob dem Antragsteller Kostenersatz gebührt, kann erst nach meritorischer Erledigung seines Begehrens beurteilt werden.