Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem etwa 150 Jahre alten Haus, dessen Fundamente aus Bruchsteinmauerwerk bestehen; der Fugenmörtel ist nicht dicht.
Die beklagte Gemeinde hat bei der S***** Landesregierung um Bewilligung der Errichtung einer Wasserkraftanlage an der M***** in Form eines Lauf- bzw. Wehrkraftwerks angesucht. Bei der hierüber am 13.4.1983 abgeführten mündlichen Verhandlung äußerten unter anderem die Beklagten die Befürchtung, durch die damit verbundene Anhebung des Grundwasserspiegels könnte Wasser in ihren Keller eindringen, und begehrten deshalb Abhilfe.
Mit Bescheid vom 16.5.1983 erteilte die Wasserrechtsbehörde die begehrte Bewilligung, verfügte jedoch unter anderem, vor Durchführung des Bauvorhabens sei zu erkunden, ob sich die von den Klägern geäußerte Befürchtung bewahrheiten könnte; in diesem Fall wäre gleichfalls noch vorher ein Sanierungsplan vorzulegen.
Am 30.12.1983 suchte die beklagte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung der geänderten Ausführung der Wasserkraftanlage an; die Behörde bewilligte die geänderte Ausführung mit Bescheid vom 16.5.1983 unter Beibehaltung der schon bisher verfügten Auflagen und Bedingungen. Im Mai 1985 nahm die beklagte Partei den Probebetrieb auf. Schon beim ersten Aufstauen am 12.6.1985 drang Wasser in den Keller der Kläger ein. Der von der beklagten Partei beauftragte Generalunternehmer sicherte unter anderem auch den Klägern zu, Schäden infolge konsensmäßigen Betriebs kostenlos zu beseitigen und sie schadlos zu halten. Er führte in der zweiten Jahreshälfte 1985 auch tatsächlich im Keller der Kläger Sanierungsarbeiten durch und zahlte ihnen auch eine Entschädigung von S 20.000 aus.
Am 19.12.1985 fiel die automatische Stauklappenregulierung aus, was zur Durchnässung der Sohle des Vorkellers im Haus der Kläger führte. Die vom Generalunternehmer veranlaßten Vorkehrungen erachteten die Kläger als unzureichend. Über ihre Beschwerde beantragte der mit der behördlichen Bauaufsicht beauftragte Zivilingenieur die bescheidmäßige Anordnung der Schadensbehebung. Bei der hierüber am 15.10.1986 anberaumten mündlichen Verhandlung brachten die Kläger vor, bei jedem geringsten, offenbar auch bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu vermeidenden Überstau dringe Wasser in ihren Keller ein. Die Behörde ordnete an, das Objekt der Kläger sei derart zu sanieren, daß der frühere Zustand wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei habe bis 15.11.1986 ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Mit Schreiben vom 13,.11.1986 behauptete der Generalunternehmer, die Vernässungen des Kellers seien auf Fehlbedienungen durch die Betriebsleitung zurückzuführen, und kündigte den Einbau eines Notschwimmers an. Mit Schreiben vom 8.5.1987 forderte die Wasserrechtsbehörde die beklagte Partei auf, bis 29.5.1987 ein Sanierungsprojekt vorzulegen, widrigens ein Zivilingenieur damit beauftragt würde. Die von der beklagten Partei angekündigten Sanierungsarbeietn erachteten die Kläger erneut als unzureichend und ersuchten um Bestellung eines Sachverständigen zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes.
Bei der mündlichen Verhandlung am 26.8.1987 führte der Amtssachverständige die Vernässung des Kellers auf die Anhebung des Grund- und Hangwasserspiegels zurück, stellte aber fest, eine Durchfeuchtung der Kellerräume sei nicht erkennbar, bei wirksamer Erhaltung der Dichtungsmaßnahmen sei eine dauernde Verschlechterung auch nicht zu erwarten und die bisherigen Sanierungsmaßnahmen seien deshalb als ausreichend anzusehen.
Mit Bescheid vom 28.4.1989 verpflichtete das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Devolutionsweg die beklagte Partei, die Mauerisolierung am Haus der Kläger über die gesamte Mauerbreite als Sperriegel auszuführen, um das Aufsteigen der Feuchtigkeit zu verhindern. Die beklagte Partei sei ihren bescheidmäßigen Verpflichtungen nur unzulänglich nachgekommen, weshalb diese wasserpolizeiliche Anordnung im Sinne des § 138 Abs.1 WRG zu erlassen sei. In einem ergänzenden Bescheid vom 8.8.1989 ordnete das Ministerium weiters an, die bisherigen Vorkehrungen seien in die notwendigen Dichtungsmaßnahmen einzubeziehen.Mit Bescheid vom 28.4.1989 verpflichtete das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Devolutionsweg die beklagte Partei, die Mauerisolierung am Haus der Kläger über die gesamte Mauerbreite als Sperriegel auszuführen, um das Aufsteigen der Feuchtigkeit zu verhindern. Die beklagte Partei sei ihren bescheidmäßigen Verpflichtungen nur unzulänglich nachgekommen, weshalb diese wasserpolizeiliche Anordnung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG zu erlassen sei. In einem ergänzenden Bescheid vom 8.8.1989 ordnete das Ministerium weiters an, die bisherigen Vorkehrungen seien in die notwendigen Dichtungsmaßnahmen einzubeziehen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 15.5.1990 konnte die Steiermärkische Landesregierung als Wasserrechtsbehörde keine einvernehmliche Festlegung der Sanierungsmaßnahmen erreichen; darauf stellte sie die Vollziehung der Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Aussicht. Die Kläger stimmten der Vollstreckung dieses Bescheides aber deshalb nicht zu, weil sie die darin angeordneten Vorkehrungen als nicht ausreichend ansahen; darauf stellte die Wasserrechtsbehörde fest, daß die Bescheide vorerst nicht in Vollzug gesetzt werden.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, die beklagte Partei habe ihnen für alle Schäden einzustehen, die durch die Anhebung des Grundwasserspiegels im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes um mehr als 1,6 m an ihre Liegenschaft "noch" entstehen werden. Die beklagte Partei habe sich zwar grundsätzlich zur Schadensbehebung bereiterklärt, die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen der Kläger jedoch abgelehnt. Da trotz der schon getroffenen und noch zu treffenden Schutzmaßnahmen mit weiteren Feuchtigkeits- und Erosionsschäden gerechnet werden müsse, sei die begehrte Feststellung zur Vermeidung der Verjährung erforderlich. Da die Kläger von Einwendungen im Wasserrechtsverfahren ohne ihr Verschulden ausgeschlossen gewesen seien, hafte die beklagte Partei für den Schaden gemäß § 26 Abs.2 und 3 WRG. Zur Vermeidung weiterer Schäden wären wenigstens eine Betontroginnenwanne und die Horizontalisolierung des Mauerwerkes nötig, wirklich zielführend sei indes nur eine Absenkung des Grundwasserspiegels. Die Beklagte sei zwar bescheidmäßig verpflichtet worden, bestimmte Sanierungsmaßnahmen zu treffen, sie habe mit diesen Arbeiten jedoch nicht begonnen.Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, die beklagte Partei habe ihnen für alle Schäden einzustehen, die durch die Anhebung des Grundwasserspiegels im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes um mehr als 1,6 m an ihre Liegenschaft "noch" entstehen werden. Die beklagte Partei habe sich zwar grundsätzlich zur Schadensbehebung bereiterklärt, die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen der Kläger jedoch abgelehnt. Da trotz der schon getroffenen und noch zu treffenden Schutzmaßnahmen mit weiteren Feuchtigkeits- und Erosionsschäden gerechnet werden müsse, sei die begehrte Feststellung zur Vermeidung der Verjährung erforderlich. Da die Kläger von Einwendungen im Wasserrechtsverfahren ohne ihr Verschulden ausgeschlossen gewesen seien, hafte die beklagte Partei für den Schaden gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3 WRG. Zur Vermeidung weiterer Schäden wären wenigstens eine Betontroginnenwanne und die Horizontalisolierung des Mauerwerkes nötig, wirklich zielführend sei indes nur eine Absenkung des Grundwasserspiegels. Die Beklagte sei zwar bescheidmäßig verpflichtet worden, bestimmte Sanierungsmaßnahmen zu treffen, sie habe mit diesen Arbeiten jedoch nicht begonnen.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, die Kläger hätten sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren dahin geäußert, daß eine Durchnässung ihres Kellers zu erwarten sei. In Erfüllung der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides habe die beklagte Partei einen Teil des Kellers der Kläger durch einen Dichtestrich und durch chemische Isolierung des Mauerwerks saniert. Eine von ihr angebotene Sanierung der übrigen Kellerräume hätten die Kläger abgelehnt. Auch nach Erlassung des ministeriellen Bescheides habe sich die beklagte Partei zu Sanierungsmaßnahmen bereiterklärt; ihren Vergleichsvorschlag hätten die Kläger jedoch nicht akzeptiert. Da die Kläger die der beklagten Partei aufgetragenen, weitere Schäden ausschließenden Sanierungsmaßnahmen verhinderten, habe die beklagte Partei für künftige Schäden nicht einzutreten.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte fest, der Grundwasserspiegel sei vor Errichtung des Kraftwerkes vom Amtssachverständigen 1,6 m unter der Sohle der tiefer gelegenen Kellerräume der Kläger eingemessen worden. Bei der Befundaufnahme am 29.11.1988 sei die Sohle des vorderen Kellers 3 cm und die des hinteren Kellers 7 cm über dem Grundwasserspiegel gelegen. Die Oberkante des Heizkellers sei dagegen 17 cm darunter gelegen. Durch den Kraftwerksbetrieb des Oberliegers komme es in periodischen Abständen zu Schwallbildungen, die jeweils einige Stunden dauerten. Die Schwallhöhe liege im Dezimeterbereich. Bei Schwallbetrieb steige der Grundwasserspiegel an. Am 19.7.1986 sei dieser um 45 cm und am 26.8.1987 um 32 cm über dem vom Sachverständigen bei der Befundaufnahme festgestellten Stand gelegen. Die Fundamente des Hauses lägen stets, die Kellerräume zeitweise zum Teil und zeitweise zur Gänze im Grundwasserbereich, sodaß das Druckwasser über undichte Fugen aufsteige.
Die beklagte Partei sei der ihr mit Bescheid vom 16.5.1983 erteilten Auflage zur Vorlage eines Sanierungsplans nicht nachgekommen. Auf ein Schreiben der Kläger vom 28.8.1986 habe die beklagte Partei die Naturalrestitution zugesichert, ohne jedoch ihre Schadenersatzverpflichtung dem Grunde oder der Höhe nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 4.6.1987 hätte die beklagte Partei den Klägern konkrete Vorkehrungen zugesagt. Mit Zustimmung der Kläger seien in den beiden vorderen Kellerräumen der Beton entfernt, eine Dichtungsplatte mit Einschlitzung in den Außenmauern eingebaut und die undichten Stellen verpreßt und verkieselt worden. Den Sanierungsarbeiten im dritten höchstgelegenen Keller hätten die Kläger nicht zugestimmt. Diese hätten sich gegen eine Änderung der in den Bescheiden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Sanierungsmaßnahmen ausgesprochen. Den Auftrag zur Vornahme dieser Arbeiten habe die Wasserrechtsbehörde bisher nicht erteilt. Durch die bis jetzt vorgenommenen Sanierungsarbeiten sei das Ansteigen des Grundwasserspiegels noch nicht zur Gänze unterbunden worden. Ohne weitere Sanierungsvorkehrungen könne immer noch ein Schaden eintreten.
Rechtlich meinte das Erstgericht, das Feststellungsinteresse der Kläger sei zu verneinen, weil bei konsensgemäßer Herstellung der Wasserkraftanlage eine Beeinträchtung ihrer Rechtssphäre nicht zu erwarten sei. Da sich der Anspruch der Kläger allein darauf stütze, daß der bescheidmäßige Zustand bisher nicht hergestellt worden sei, und diesem Mißstand im Verwaltungsverfahren abgeholfen werden könne, sei er mangels Rechtsschutzinteresses als nicht berechtigt zu erkennen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Erledigung der Rechtsrüge führte es aus, dem Klagebegehren könne im Verein mit der Klagserzählung entnommen werden, daß die Kläger die Feststellung der Haftpflicht der Beklagten für jene Schäden anstrebten, die das Ansteigen des Grundwasserspiegels zur Folge haben könne. Daß die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen den Eintritt künftiger Schäden möglicherweise verhindern würden, ändere nichts daran, daß der Klagsanspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt nachbarrechtlicher Haftung für die Nachteile infolge des angestiegenen Grundwasserspiegels zu beurteilen sei. Die Änderung des Grundwasserstandes stehe der Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück wie bisher benutzbar bleibe. Andernfalls sei das Ansuchen nur dann nicht abzuweisen, wenn ein Zwangsrecht eingeräumt werde. Sei bei Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt einer solchen nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden, hafte der Wasserberechtigte gemäß § 26 Abs.2 WRG für den Ersatz dieses Schadens. Diese Erfolgshaftung treffe den Wasserberechtigten in allen Fällen, in denen bei der Bewilligung der Anlage keine Entschädigung festgesetzt wurde. Da im Anlaßfall von der Behörde weder bei der Bewilligung noch später auf Schäden infolge geänderten Grundwasserstandes Bedacht genommen und keine Entschädigung festgesetzt worden sei, stehe die Haftpflicht der beklagten Partei für bereits eingetretene und für nicht auschließbare künftige Schäden unzweifelhaft fest. Auch die Zulässigkeit des Rechtsweges sei zu bejahen, weil aus ein und demselben Sachverhalt sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten, über die zum einen die Gerichte, zum anderen die Verwaltungsbehörden zu befinden hätten. Soweit die Wasserrechtsbehörde der beklagten Partei die Vorlage eines Sanierungsplanes und Sanierungsmaßnahmen aufgetragen habe, handle es sich offenkundig um Auflagen, die den Eintritt von Schäden verhindern sollten. Das von den Klägern mit ihrer Klage verfolgte Interesse beziehe sich primär nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten, sondern ziele auf die Abgeltung der trotz der Schutzmaßnahmen möglichen Schäden ab. Die Frage, ob bei konsensmäßiger Durchführung der baulichen Veränderungen jedweder Schaden ausgeschlossen werden könne, habe das Erstgericht allerdings ebensowenig geprüft wie die Behauptung der beklagten Partei, daß die Kläger die Ausführung von schadensverhindernden Maßnahmen wider Treu und Glauben vereitelt hätten. Solange nicht feststehe, daß weitere Schäden aus den zulässigen Einwirkungen nicht mehr zu erwarten seien, könne den Klägern das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Nur bei Erbringung des Beweises, daß bei Vornahme der aufgetragenen Arbeiten Schäden in Hinkunft mit Sicherheit auszuschließen wären, käme dem weiteren Einwand der beklagten Partei, daß die Kläger die Vornahme dieser Arbeiten verhindert hätten, für die Beurteilung des Feststellungsinteresses entscheidende Bedeutung zu. Träfe dies nämlich zu, wäre ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis in bezug auf ihr Feststellungsbegehren abzusprechen. Die Erörterung dieser Fragen werde das Erstgericht nachzuholen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In Erledigung der Rechtsrüge führte es aus, dem Klagebegehren könne im Verein mit der Klagserzählung entnommen werden, daß die Kläger die Feststellung der Haftpflicht der Beklagten für jene Schäden anstrebten, die das Ansteigen des Grundwasserspiegels zur Folge haben könne. Daß die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen den Eintritt künftiger Schäden möglicherweise verhindern würden, ändere nichts daran, daß der Klagsanspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt nachbarrechtlicher Haftung für die Nachteile infolge des angestiegenen Grundwasserspiegels zu beurteilen sei. Die Änderung des Grundwasserstandes stehe der Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück wie bisher benutzbar bleibe. Andernfalls sei das Ansuchen nur dann nicht abzuweisen, wenn ein Zwangsrecht eingeräumt werde. Sei bei Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung mit dem Eintritt einer solchen nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden, hafte der Wasserberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG für den Ersatz dieses Schadens. Diese Erfolgshaftung treffe den Wasserberechtigten in allen Fällen, in denen bei der Bewilligung der Anlage keine Entschädigung festgesetzt wurde. Da im Anlaßfall von der Behörde weder bei der Bewilligung noch später auf Schäden infolge geänderten Grundwasserstandes Bedacht genommen und keine Entschädigung festgesetzt worden sei, stehe die Haftpflicht der beklagten Partei für bereits eingetretene und für nicht auschließbare künftige Schäden unzweifelhaft fest. Auch die Zulässigkeit des Rechtsweges sei zu bejahen, weil aus ein und demselben Sachverhalt sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten, über die zum einen die Gerichte, zum anderen die Verwaltungsbehörden zu befinden hätten. Soweit die Wasserrechtsbehörde der beklagten Partei die Vorlage eines Sanierungsplanes und Sanierungsmaßnahmen aufgetragen habe, handle es sich offenkundig um Auflagen, die den Eintritt von Schäden verhindern sollten. Das von den Klägern mit ihrer Klage verfolgte Interesse beziehe sich primär nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten, sondern ziele auf die Abgeltung der trotz der Schutzmaßnahmen möglichen Schäden ab. Die Frage, ob bei konsensmäßiger Durchführung der baulichen Veränderungen jedweder Schaden ausgeschlossen werden könne, habe das Erstgericht allerdings ebensowenig geprüft wie die Behauptung der beklagten Partei, daß die Kläger die Ausführung von schadensverhindernden Maßnahmen wider Treu und Glauben vereitelt hätten. Solange nicht feststehe, daß weitere Schäden aus den zulässigen Einwirkungen nicht mehr zu erwarten seien, könne den Klägern das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Nur bei Erbringung des Beweises, daß bei Vornahme der aufgetragenen Arbeiten Schäden in Hinkunft mit Sicherheit auszuschließen wären, käme dem weiteren Einwand der beklagten Partei, daß die Kläger die Vornahme dieser Arbeiten verhindert hätten, für die Beurteilung des Feststellungsinteresses entscheidende Bedeutung zu. Träfe dies nämlich zu, wäre ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis in bezug auf ihr Feststellungsbegehren abzusprechen. Die Erörterung dieser Fragen werde das Erstgericht nachzuholen haben.