Rechtssatz RS0046111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046111
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Rechtssatz
Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach § 9 Abs 1 WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 136/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 136/73
Veröff: EvBl 1974/69 S 158 = SZ 46/82
- 4 Ob 628/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 628/75
Auch
- 1 Ob 23/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 23/77
Auch; Veröff: SZ 50/109
- 1 Ob 12/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 12/85
Vgl; Beisatz: Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG können die Geschädigten nach § 138 Abs 1 lit a WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek, Kommentar zum WRG 222) und / oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren. (T1) Veröff: SZ 58/110
- 1 Ob 23/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 23/85
nur: Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. (T2) Veröff: SZ 58/203
- 1 Ob 24/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 24/92
Vgl; Beisatz: Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der Kläger sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt; macht er einen Schadenersatzanspruch geltend, ist dafür grundsätzlich der Rechtsweg zulässig, selbst wenn er auch bei der Wasserrechtsbehörde Anträge im Sinne des § 138 Abs 1 WRG gestellt hat. (T3)
- 1 Ob 23/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 23/93
Auch; Veröff: JBl 1994,169
- 1 Ob 25/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95
Vgl
- 1 Ob 197/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 197/97w
Auch; Veröff: SZ 70/244
- 1 Ob 365/99d
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 365/99d
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 127/04i
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
nur T2
- 10 Ob 12/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
vgl; Beisatz wie T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046111
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00136_7300000_001