Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 50 Abs 1 WRG haben - sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen Anderer bestehen - die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen künstlichen Gerinne sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden gemäß § 50 Abs 6 WRG die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs 2 WRG sinngemäß Anwendung. Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 oder Abs 6 WRG können die Geschädigten entweder gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde, und/oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren (SZ 58/110 zu Abs 1). Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz auf Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage oder auch einer Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs 1 und 6 WRG entsteht, ergibt sich schon aus § 26 Abs 1 WRG (1 Ob 208/71).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG haben - sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen Anderer bestehen - die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen künstlichen Gerinne sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden gemäß Paragraph 50, Absatz 6, WRG die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, WRG sinngemäß Anwendung. Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 6, WRG können die Geschädigten entweder gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde, und/oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren (SZ 58/110 zu Absatz eins,). Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz auf Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage oder auch einer Wasseranlage im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 6 WRG entsteht, ergibt sich schon aus Paragraph 26, Absatz eins, WRG (1 Ob 208/71).
Die Pflicht zur Instandhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten folgt schon aus § 50 WRG. Die beklagte Partei bestreitet auch nicht mehr, dass die hier maßgebliche Wasseranlage als Schutz- und Regulierungswasserbauwerk eine Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs 6 WRG darstellt, sodass sie als "Regulierungsunternehmerin" grundsätzlich die Instandhaltungspflicht träfe. Sie vertritt aber den Standpunkt, die Wasseranlage sei der Formulierung des § 50 Abs 6 WRG zufolge nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig sei, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten; ein solcher "Verfall" sei nur dann anzunehmen, wenn das "künstlich von Menschenhand geschaffene Gebilde" als solches "verfällt", nicht aber wenn natürlicher Bewuchs bzw natürliche Anlandungen die "Anlage" beeinträchtigten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vom "Verfall" werden schon begrifflich auch jene Schäden erfasst, die schon während des Verfallsprozesses eintreten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstehen, dass die Anlage nicht mehr vorhanden ist. Der Schaden ist auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn die Anlage, obwohl sie weiter besteht, nicht mehr ihre Zweckbestimmung erfüllt, weil der durch sie gewährte Schutz - wie im vorliegenden Fall - durch mangelnde Wartung nur mehr eingeschränkt gewährleistet ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht2 Anm 29 zu § 50). Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Wartung bzw Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen kann, ist im Sinne des § 50 Abs 6 WRG als "verfallen" zu beurteilen. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass die beklagte Partei über ihre gesetzliche Verpflichtung (§ 50 WRG) hinaus auch mittels Bescheids der Wasserrechtsbehörde zur Instandhaltung der Wasseranlage verpflichtet wurde. Da die beklagte Partei weder den Böschungsbewuchs noch die Anlandungen entfernte, ist sie ihrer Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen; im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Verletzung dieser Verpflichtung zum Schadenseintritt geführt hat. Damit hat aber die beklagte Partei der klagenden Partei den in deren Vermögen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Dass die klagende Partei allenfalls gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG auch die Wasserrechtsbehörde hätte anrufen können, um einen Instandhaltungsauftrag zu erwirken, kann sie nicht hindern, Schadenersatz im Rechtsweg zu verlangen (SZ 58/110). Ein Mitverschulden der klagenden Partei, das in der unterbliebenen Anrufung der Wasserrechtsbehörde gelegen sein soll, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Auf den erstmals im Rechtsmittelverfahren erstatteten Mitverschuldenseinwand ist demnach nicht weiter einzugehen. Es sei aber nicht verhehlt, dass die Unterlassung einer solchen Anrufung im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, so jedenfalls kein meßbares Mitverschulden begründen könnte, wenn man demgegenüber die Missachtung der nicht nur gesetzlich angeordneten, sondern darüber hinaus sogar bescheidmäßig ausdrücklich auferlegten Instandhaltungspflicht der beklagten Partei in Anschlag bringt.Die Pflicht zur Instandhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten folgt schon aus Paragraph 50, WRG. Die beklagte Partei bestreitet auch nicht mehr, dass die hier maßgebliche Wasseranlage als Schutz- und Regulierungswasserbauwerk eine Wasseranlage im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG darstellt, sodass sie als "Regulierungsunternehmerin" grundsätzlich die Instandhaltungspflicht träfe. Sie vertritt aber den Standpunkt, die Wasseranlage sei der Formulierung des Paragraph 50, Absatz 6, WRG zufolge nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig sei, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten; ein solcher "Verfall" sei nur dann anzunehmen, wenn das "künstlich von Menschenhand geschaffene Gebilde" als solches "verfällt", nicht aber wenn natürlicher Bewuchs bzw natürliche Anlandungen die "Anlage" beeinträchtigten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vom "Verfall" werden schon begrifflich auch jene Schäden erfasst, die schon während des Verfallsprozesses eintreten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstehen, dass die Anlage nicht mehr vorhanden ist. Der Schaden ist auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn die Anlage, obwohl sie weiter besteht, nicht mehr ihre Zweckbestimmung erfüllt, weil der durch sie gewährte Schutz - wie im vorliegenden Fall - durch mangelnde Wartung nur mehr eingeschränkt gewährleistet ist vergleiche Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht2 Anmerkung 29 zu Paragraph 50,). Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Wartung bzw Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen kann, ist im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG als "verfallen" zu beurteilen. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass die beklagte Partei über ihre gesetzliche Verpflichtung (Paragraph 50, WRG) hinaus auch mittels Bescheids der Wasserrechtsbehörde zur Instandhaltung der Wasseranlage verpflichtet wurde. Da die beklagte Partei weder den Böschungsbewuchs noch die Anlandungen entfernte, ist sie ihrer Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen; im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Verletzung dieser Verpflichtung zum Schadenseintritt geführt hat. Damit hat aber die beklagte Partei der klagenden Partei den in deren Vermögen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Dass die klagende Partei allenfalls gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG auch die Wasserrechtsbehörde hätte anrufen können, um einen Instandhaltungsauftrag zu erwirken, kann sie nicht hindern, Schadenersatz im Rechtsweg zu verlangen (SZ 58/110). Ein Mitverschulden der klagenden Partei, das in der unterbliebenen Anrufung der Wasserrechtsbehörde gelegen sein soll, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nie behauptet. Auf den erstmals im Rechtsmittelverfahren erstatteten Mitverschuldenseinwand ist demnach nicht weiter einzugehen. Es sei aber nicht verhehlt, dass die Unterlassung einer solchen Anrufung im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, so jedenfalls kein meßbares Mitverschulden begründen könnte, wenn man demgegenüber die Missachtung der nicht nur gesetzlich angeordneten, sondern darüber hinaus sogar bescheidmäßig ausdrücklich auferlegten Instandhaltungspflicht der beklagten Partei in Anschlag bringt.
Auch der Hinweis der beklagten Partei auf § 42 WRG versagt, wird doch durch diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich klargestellt, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Eigentümer von Ufergrundstücken zur Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten gibt, und sich bei Schutz- und Regulierungsbauten die Pflicht zu deren Instandhaltung aus § 50 WRG ableitet (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 42 WRG).Auch der Hinweis der beklagten Partei auf Paragraph 42, WRG versagt, wird doch durch diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich klargestellt, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Eigentümer von Ufergrundstücken zur Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten gibt, und sich bei Schutz- und Regulierungsbauten die Pflicht zu deren Instandhaltung aus Paragraph 50, WRG ableitet (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu Paragraph 42, WRG).
Selbst wenn sich die Behauptung bewahrheiten ließe, dass eine mit den Bestimmungen des Wasserrechts vertraute Person die beklagte Partei nicht konkret dazu angeleitet habe, den Uferbewuchs und die Anlandungen zu entfernen, um die Wasseranlage funktionstüchtig zu erhalten, könnte die beklagte Partei von der Missachtung der ihr behördlich und gesetzlich auferlegten Instandhaltungspflicht nicht entlastet werden. Abgesehen davon, dass die nach ihren Behauptungen als Berater tätig gewordene Person nicht als Organ der Wasserrechtsbehörde fungiert hatte, muss schon jedem Laien klar sein, dass eine massivem Bewuchs ausgesetzte Wasseranlage in ihrer Eignung zum Hochwasserschutz schwer beeinträchtigt ist. Hat die beklagte Partei trotz Kenntnis vom Bewuchs der Böschung und von den vorhandenen Anlandungen keine Maßnahmen ergriffen, um die Hochwasserschutzanlage - deren Bestimmung entsprechend - von störenden Einflüssen freizuhalten, dann hat sie ihrer Instandhaltungspflicht zumindest fahrlässig zuwider gehandelt.
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.