Rechtssatz RS0113125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113125
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Eine Wasseranlage, die dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen kann - zum Beispiel wegen Bewuchses oder Anlandungen -, ist im Sinne des § 50 Abs 6 WRG als "verfallen" zu beurteilen.Eine Wasseranlage, die dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen kann - zum Beispiel wegen Bewuchses oder Anlandungen -, ist im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG als "verfallen" zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 365/99d
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 365/99d
- 1 Ob 227/01s
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 227/01s
Beisatz: Ein Schaden ist auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn sie ihre Zweckbestimmung trotz ihres Weiterbestehens infolge mangelnder Wartung nicht mehr erfüllt oder nur mehr eingeschränkt gewährleistet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113125
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00365_99D0000_001