1. Die beklagte Partei bemängelt, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge "hinsichtlich der Untersuchungen der Wasserbauabteilung" nicht erledigt habe, sei doch auch aus einer Zeugenaussage ableitbar gewesen, dass "seitens der Wasserbehörde weder Instandhaltungsmängel festgestellt ... noch jemals Aufträge der Wasserbauabteilung ... erteilt worden" seien. Aus einem solchen Sachverhalt folge aber, dass sie "die ihr tatsächlich obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt" habe.
Für die Lösung der Rechtsfrage, welche Instandhaltungspflichten die beklagte Partei zu erfüllen hatte, sind die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen, die allenfalls aufgrund einer Zeugenaussage hätten getroffen werden können, wie noch zu erörtern sein wird, nicht entscheidungswesentlich.
Die beklagte Partei wendet sich unter Berufung auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ferner gegen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über die schadenskausale Niederschlagsmenge und den Anfang der Bachausuferung, um auf diesem Weg zu den erwünschten Feststellungen, aus denen sich allenfalls höhere Gewalt oder zumindest ein dem Kläger anlastbares Mitverschulden ableiten ließe, zu gelangen. Sie führt damit in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus. Auf diese ist nicht einzugehen.
2. Gemäß § 50 Abs 6 WRG 1959 sind auf Wasseranlagen, die - wie das hier maßgebende Schutz- und Regulierungsbauwerk im Dienste des Hochwasserschutzes - nicht der Wasserbenutzung dienen, die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat sie jedoch "nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können".2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 sind auf Wasseranlagen, die - wie das hier maßgebende Schutz- und Regulierungsbauwerk im Dienste des Hochwasserschutzes - nicht der Wasserbenutzung dienen, die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat sie jedoch "nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können".
Der erkennende Senat befasste sich mit den unmittelbar aus dem Gesetz herzuleitenden Rechtspflichten des Eigentümers bzw Betreibers eines Schutz- und Regulierungsbauwerks bereits in der Entscheidung 1 Ob 365/99d. Dort war ein Trapezprofil der Bachböschungen aus Granitsteinen und Rasenziegeln Entscheidungsgegenstand. Das Berufungsgericht beruft sich hingegen bei Erledigung der Rechtsrüge der beklagten Partei wiederholt auf eine Entscheidung 1 Ob 135/99d, zu welcher Aktenzahl keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen ist, doch stützen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts ganz offenkundig auf die vorher erwähnte Entscheidung 1 Ob 365/99d. Dort wurde ausgesprochen, der "Verfall" erfasse schon begrifflich auch jene Schäden, die während des Verfallsprozesses einträten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstünden, dass die Anlage nicht mehr vorhanden sei. Ein Schaden sei auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn sie ihre Zweckbestimmung trotz ihres Weiterbestehens infolge mangelnder Wartung nicht mehr erfülle oder nur mehr eingeschränkt gewährleiste. Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen könne, sei daher im Sinne des § 50 Abs 6 WRG 1959 als "verfallen" zu beurteilen. Die Anwendbarkeit der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB auf den Ersatz von Schäden, die durch den Bestand oder den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage oder auch einer Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs 1 und 6 WRG 1959 verursacht würden, folge schon aus § 26 Abs 1 WRG 1959.Der erkennende Senat befasste sich mit den unmittelbar aus dem Gesetz herzuleitenden Rechtspflichten des Eigentümers bzw Betreibers eines Schutz- und Regulierungsbauwerks bereits in der Entscheidung 1 Ob 365/99d. Dort war ein Trapezprofil der Bachböschungen aus Granitsteinen und Rasenziegeln Entscheidungsgegenstand. Das Berufungsgericht beruft sich hingegen bei Erledigung der Rechtsrüge der beklagten Partei wiederholt auf eine Entscheidung 1 Ob 135/99d, zu welcher Aktenzahl keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen ist, doch stützen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts ganz offenkundig auf die vorher erwähnte Entscheidung 1 Ob 365/99d. Dort wurde ausgesprochen, der "Verfall" erfasse schon begrifflich auch jene Schäden, die während des Verfallsprozesses einträten, und nicht bloß jene Nachteile, die erst dadurch entstünden, dass die Anlage nicht mehr vorhanden sei. Ein Schaden sei auch dann "durch den Verfall der Anlage" entstanden, wenn sie ihre Zweckbestimmung trotz ihres Weiterbestehens infolge mangelnder Wartung nicht mehr erfülle oder nur mehr eingeschränkt gewährleiste. Eine Wasseranlage, die mangels ausreichender Instandhaltung nicht mehr im erforderlichen Umfang dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes dienen könne, sei daher im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 als "verfallen" zu beurteilen. Die Anwendbarkeit der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB auf den Ersatz von Schäden, die durch den Bestand oder den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage oder auch einer Wasseranlage im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, und 6 WRG 1959 verursacht würden, folge schon aus Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959.
2. 1. Die beklagte Partei wendet sich nicht gegen die Erwägungen in der Entscheidung 1 Ob 365/99d, an denen festzuhalten ist, sie ist jedoch der Ansicht, den Unterlauf des Bachs am Ort der Ausuferung als Gewässerstrecke, die nicht "im unmittelbaren Anlagenbereich" liege, nach § 50 Abs 1 Satz 2 WRG nicht instandzuhalten zu müssen. Darauf kommt es indes, wie sogleich zu erläutern sein wird, nicht an.2. 1. Die beklagte Partei wendet sich nicht gegen die Erwägungen in der Entscheidung 1 Ob 365/99d, an denen festzuhalten ist, sie ist jedoch der Ansicht, den Unterlauf des Bachs am Ort der Ausuferung als Gewässerstrecke, die nicht "im unmittelbaren Anlagenbereich" liege, nach Paragraph 50, Absatz eins, Satz 2 WRG nicht instandzuhalten zu müssen. Darauf kommt es indes, wie sogleich zu erläutern sein wird, nicht an.
2. 2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 25. 10. 1994, 93/07/0049, 0150, 0151 (= VwSlg 14.151 A/1994) aus, bei der Abgrenzung eines natürlichen von einem künstlichen Gerinne trete die Art der Entstehung des Gerinnebetts hinter den Umstand zurück, dass es Menschenhand steuere, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelange. Diese Auslegung des § 50 Abs 1 WRG 1959 sei schon dem aus diesem hervorleuchtenden Zweck zufolge geboten. Bringe ein Wasserbenutzungsrecht die Einleitung von Wasser in das maßgebende Gerinne mit sich, so bewirke die daraus erfließende Befugnis zur Regulierung der Zufuhr von Wasser in das Gerinne, dass es zur Wasserbenutzungsanlage gehöre und daher rechtlich selbst dann als künstliches Gerinne gelte, wenn dessen Bett früher einer der natürlichen Altarme eines Bachs gewesen sei. Ausschlaggebend sei demnach das mit einem verliehenen Wasserbenutzungsrecht verknüpfte Gewässerregime. Aus der Beurteilung eines Bachs als ein zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörendes künstliches Gerinne folge die Pflicht zur Erhaltung des Bachbetts und der Instandhaltung der Ufer durch den Wasserberechtigten.2. 2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 25. 10. 1994, 93/07/0049, 0150, 0151 (= VwSlg 14.151 A/1994) aus, bei der Abgrenzung eines natürlichen von einem künstlichen Gerinne trete die Art der Entstehung des Gerinnebetts hinter den Umstand zurück, dass es Menschenhand steuere, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelange. Diese Auslegung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 sei schon dem aus diesem hervorleuchtenden Zweck zufolge geboten. Bringe ein Wasserbenutzungsrecht die Einleitung von Wasser in das maßgebende Gerinne mit sich, so bewirke die daraus erfließende Befugnis zur Regulierung der Zufuhr von Wasser in das Gerinne, dass es zur Wasserbenutzungsanlage gehöre und daher rechtlich selbst dann als künstliches Gerinne gelte, wenn dessen Bett früher einer der natürlichen Altarme eines Bachs gewesen sei. Ausschlaggebend sei demnach das mit einem verliehenen Wasserbenutzungsrecht verknüpfte Gewässerregime. Aus der Beurteilung eines Bachs als ein zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörendes künstliches Gerinne folge die Pflicht zur Erhaltung des Bachbetts und der Instandhaltung der Ufer durch den Wasserberechtigten.
Im Erkenntnis vom 29. 10. 1998, 96/07/0006, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, aus § 50 Abs 6 WRG 1959 folge, dass die in § 50 Abs 1 WRG 1959 statuierte Erhaltungspflicht für alle im Wasserrechtsgesetz geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gelte.Im Erkenntnis vom 29. 10. 1998, 96/07/0006, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, aus Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 folge, dass die in Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 statuierte Erhaltungspflicht für alle im Wasserrechtsgesetz geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gelte.
2. 3. Der erkennende Senat tritt der - auch für die Anwendung des § 50 Abs 6 WRG 1959 maßgebenden - Auslegung des Begriffs "künstliches Gerinne" in § 50 Abs 1 WRG 1959 durch den Verwaltungsgerichtshof bei. Nach der aus der Sachverhaltswiedergabe folgenden Art des im Anlassfall maßgebenden Schutz- und Regulierungsbauwerks übt die beklagte Partei das Gewässerregime (auch) über die Wasserführung im Unterlauf des Gerinnes aus. Der Bach ist daher als "künstliches Gerinne" im Sinne des § 50 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Dann erstreckt sich aber die gesetzliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei auch auf jenen Teil des Gerinnes 700 bis 800 m nach dem Rückhaltebecken, an welchem Ort es wegen der festgestellten Ursachen zur Bachausuferung kam.2. 3. Der erkennende Senat tritt der - auch für die Anwendung des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 maßgebenden - Auslegung des Begriffs "künstliches Gerinne" in Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 durch den Verwaltungsgerichtshof bei. Nach der aus der Sachverhaltswiedergabe folgenden Art des im Anlassfall maßgebenden Schutz- und Regulierungsbauwerks übt die beklagte Partei das Gewässerregime (auch) über die Wasserführung im Unterlauf des Gerinnes aus. Der Bach ist daher als "künstliches Gerinne" im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizieren. Dann erstreckt sich aber die gesetzliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei auch auf jenen Teil des Gerinnes 700 bis 800 m nach dem Rückhaltebecken, an welchem Ort es wegen der festgestellten Ursachen zur Bachausuferung kam.
Die Wasseranlage der beklagten Partei erfüllte im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht mehr ihren Zweck, weil der durch sie angestrebte Schutz mangels (ausreichender) Instandhaltung des Bachbetts - wenn überhaupt - nur noch sehr eingeschränkt gewährleistet war, hatte doch das Gerinne im Unterlauf des Rückhaltebeckens im günstigsten Fall eine Abfuhrleistung von 2,5 m3/s. Eine solche Wasseranlage, die mangels ausreichender Instandhaltung dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen konnte, ist nach der ratio der unter 2. erläuterten Entscheidung 1 Ob 365/99d als "verfallen" im Sinne des § 50 Abs 6 WRG 1959 zu beurteilen.Die Wasseranlage der beklagten Partei erfüllte im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht mehr ihren Zweck, weil der durch sie angestrebte Schutz mangels (ausreichender) Instandhaltung des Bachbetts - wenn überhaupt - nur noch sehr eingeschränkt gewährleistet war, hatte doch das Gerinne im Unterlauf des Rückhaltebeckens im günstigsten Fall eine Abfuhrleistung von 2,5 m3/s. Eine solche Wasseranlage, die mangels ausreichender Instandhaltung dem projektierten Zweck des Hochwasserschutzes nicht mehr im erforderlichen Umfang dienen konnte, ist nach der ratio der unter 2. erläuterten Entscheidung 1 Ob 365/99d als "verfallen" im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 zu beurteilen.
2. 4. Da die beklagte Partei die Entfernung der Geschiebeablagerungen, die eine weitere Erfüllung des Zwecks des Gerinnes weitgehend vereitelten, unterließ, jedoch im Falle einer "regelmäßigen Reinigung und Abflussertüchtigung des gesamten Bachbetts, vor allem im Bereich der Biegungen, ein Schadenseintritt mit großer Sicherheit" unterblieben wäre, hat sie für den durch ihre Nachlässigkeit im Vermögen des Klägers eingetretenen Schaden einzustehen. Dass sie an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Instandhaltungspflicht ohne ihr Verschulden gehindert war, hat sie gar nicht behauptet. Soweit sie nunmehr einwendet, die unterbliebene Reinigung des Bachbetts sei "nicht mit absoluter Sicherheit ... ursächlich für das Übertreten des Bachs" gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass sie eine andere wahrscheinliche Ursache für die Bachausuferung nicht nachweisen konnte. Nach den Feststellungen kommen nur die Geschiebeablagerungen im Bachbett als Schadensursache in Betracht. Die Einwendung, ihr fehle es mangels Gewässereigentums an der passiven Klagelegitimation, ist für die Beurteilung ihrer Schadenersatzpflicht gleichfalls nicht relevant, liegt dieser doch die Vernachlässigung einer gesetzlichen Instandhaltungspflicht als Eigentümerin bzw Betreiberin einer Wasseranlage nach § 50 Abs 6 WRG 1959 zugrunde.2. 4. Da die beklagte Partei die Entfernung der Geschiebeablagerungen, die eine weitere Erfüllung des Zwecks des Gerinnes weitgehend vereitelten, unterließ, jedoch im Falle einer "regelmäßigen Reinigung und Abflussertüchtigung des gesamten Bachbetts, vor allem im Bereich der Biegungen, ein Schadenseintritt mit großer Sicherheit" unterblieben wäre, hat sie für den durch ihre Nachlässigkeit im Vermögen des Klägers eingetretenen Schaden einzustehen. Dass sie an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Instandhaltungspflicht ohne ihr Verschulden gehindert war, hat sie gar nicht behauptet. Soweit sie nunmehr einwendet, die unterbliebene Reinigung des Bachbetts sei "nicht mit absoluter Sicherheit ... ursächlich für das Übertreten des Bachs" gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass sie eine andere wahrscheinliche Ursache für die Bachausuferung nicht nachweisen konnte. Nach den Feststellungen kommen nur die Geschiebeablagerungen im Bachbett als Schadensursache in Betracht. Die Einwendung, ihr fehle es mangels Gewässereigentums an der passiven Klagelegitimation, ist für die Beurteilung ihrer Schadenersatzpflicht gleichfalls nicht relevant, liegt dieser doch die Vernachlässigung einer gesetzlichen Instandhaltungspflicht als Eigentümerin bzw Betreiberin einer Wasseranlage nach Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 zugrunde.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revision somit nicht stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revision somit nicht stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.