Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet, ebenso aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anders verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 46/82; vgl. Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, 287). Es ist allerdings auch möglich, daß der gleiche Rechtsstreit sowohl Gegenstand eines wasserrechtlichen als auch eines gerichtlichen Verfahrens sein kann; ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn sich ein Gründeigentümer, der zugleich Wasserberechtigter ist, gegen eine eigenmächtige Neuerung beschwert; in einem solchen Fall kann sowohl ein auf § 138 Abs. 1 WRG gegrundeter Antrag bei der Wasserrechtsbehörde als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage eingebracht werden (EvBl. 1977/36 u. a.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 388). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht. Der Rechtsweg ist so zulässig bei Verletzung des Eigentumsrechtes (EvBl. 1977/36; EvBl. 1972/204) oder eines Fischereirechtes (SZ 46/82) oder bei Erhebung eines Schadenersatzanspruches (§ 138 Abs. 1 WRG; VfSlg. 6214/1969).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet, ebenso aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anders verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 46/82; vergleiche Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, 287). Es ist allerdings auch möglich, daß der gleiche Rechtsstreit sowohl Gegenstand eines wasserrechtlichen als auch eines gerichtlichen Verfahrens sein kann; ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn sich ein Gründeigentümer, der zugleich Wasserberechtigter ist, gegen eine eigenmächtige Neuerung beschwert; in einem solchen Fall kann sowohl ein auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG gegrundeter Antrag bei der Wasserrechtsbehörde als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage eingebracht werden (EvBl. 1977/36 u. a.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 388). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht. Der Rechtsweg ist so zulässig bei Verletzung des Eigentumsrechtes (EvBl. 1977/36; EvBl. 1972/204) oder eines Fischereirechtes (SZ 46/82) oder bei Erhebung eines Schadenersatzanspruches (Paragraph 138, Absatz eins, WRG; VfSlg. 6214 aus 1969,).
Im vorliegenden Fall verlangen die Klägerinnen von der beklagten Partei die Wiederherstellung einer von der zuständigen Wasserrechtsbehörde genehmigten Anlage. Es handelt sich um einen Bau am Ufer eines öffentlichen Gewässers und damit um eine im § 38 Abs. 1 WRG erwähnte Anlage, deren Errichtung oder Abänderung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedurfte, gleichgültig ob sie sich im Bereich des öffentlichen Gewässers auf öffentlichem Gut oder auf dem Grund der Klägerinnen befand. Wurden eigenmächtig Neuerungen vorgenommen und etwa die Beseitigung der wasserrechtsbehördlich genehmigten Anlage durchgeführt, hätten die Klägerinnen gewiß die Möglichkeit, sich unter Berufung auf § 138 Abs. 1 WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden. Das schloß aber einen privatrechtlichen Anspruch, der vor dem Gericht zu verfolgen ist, nicht aus. Unzulässigkeit des Rechtsweges ist nur gegeben, wenn kein privatrechtlicher Rechtsgrund geltend gemacht wird. Ausdrücklich erwähnt § 138 Abs. 1 WRG Schadenersatzansprüche. Hiedurch wird aber keine besondere Schadenersatzpflicht begrundet; die Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG setzt vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch voraus (Hartig - Grabmayr a. a. O., 448; Haager - Vanderhaag, Komm. Zum Wasserrechtsgesetz, 456). Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht erfüllt sein, das Verhalten muß also widerrechtlich und schuldhaft gewesen sein. Dem Vorbringen der Klägerinnen ist nun aber entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht zu entnehmen, daß der beklagten Partei ein solches Verhalten vorgeworfen wird. Es kann aber nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Klägerinnen ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht stützen, läßt sich doch aus dem begehrten Urteilsspruch eher ableiten, daß die zerstörte Stützmauer auf öffentlichem Gut liegt, soll doch die Stützmauer auf dem Grundstück 2033, nach dem Klagsvorbringen dem öffentlichen Gerinne H-Bach, also auf öffentlichem Gut, wiedererrichtet werden. Andererseits heißt es im Klagebegehren allerdings, daß das Grundstück 2033 zur EZ 525 KG H gehöre, welche Liegenschaft im Eigentum der Klägerinnen steht. Das Vorbringen der Klägerinnen ist so widersprüchlich und läßt jedenfalls den Rechtsgrund, auf den sie ihren Anspruch stützen, nicht deutlich erkennen. Wenn Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet wurde und der Anspruch an sich sowohl vor den Gerichten als auch vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden kann, ist es aber erforderlich, vor der Entscheidung über die Einrede klarzustellen, auf welchen konkreten Rechtsgrund die Klage gestützt wird. Undeutliches Vorbringen allein rechtfertigt hingegen noch nicht die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil auch nicht feststeht, daß der Anspruch nur vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden kann. Bei der Undeutlichkeit des Vorbringens der Klägerinnen in der Klage wäre es vielmehr erforderlich gewesen, sie zur konkreten Darstellung des Rechtsgrundes, auf den sie ihren Anspruch stützen, aufzufordern. Da dies nicht geschehen ist, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.Im vorliegenden Fall verlangen die Klägerinnen von der beklagten Partei die Wiederherstellung einer von der zuständigen Wasserrechtsbehörde genehmigten Anlage. Es handelt sich um einen Bau am Ufer eines öffentlichen Gewässers und damit um eine im Paragraph 38, Absatz eins, WRG erwähnte Anlage, deren Errichtung oder Abänderung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedurfte, gleichgültig ob sie sich im Bereich des öffentlichen Gewässers auf öffentlichem Gut oder auf dem Grund der Klägerinnen befand. Wurden eigenmächtig Neuerungen vorgenommen und etwa die Beseitigung der wasserrechtsbehördlich genehmigten Anlage durchgeführt, hätten die Klägerinnen gewiß die Möglichkeit, sich unter Berufung auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden. Das schloß aber einen privatrechtlichen Anspruch, der vor dem Gericht zu verfolgen ist, nicht aus. Unzulässigkeit des Rechtsweges ist nur gegeben, wenn kein privatrechtlicher Rechtsgrund geltend gemacht wird. Ausdrücklich erwähnt Paragraph 138, Absatz eins, WRG Schadenersatzansprüche. Hiedurch wird aber keine besondere Schadenersatzpflicht begrundet; die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch voraus (Hartig - Grabmayr a. a. O., 448; Haager - Vanderhaag, Komm. Zum Wasserrechtsgesetz, 456). Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht erfüllt sein, das Verhalten muß also widerrechtlich und schuldhaft gewesen sein. Dem Vorbringen der Klägerinnen ist nun aber entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht zu entnehmen, daß der beklagten Partei ein solches Verhalten vorgeworfen wird. Es kann aber nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Klägerinnen ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht stützen, läßt sich doch aus dem begehrten Urteilsspruch eher ableiten, daß die zerstörte Stützmauer auf öffentlichem Gut liegt, soll doch die Stützmauer auf dem Grundstück 2033, nach dem Klagsvorbringen dem öffentlichen Gerinne H-Bach, also auf öffentlichem Gut, wiedererrichtet werden. Andererseits heißt es im Klagebegehren allerdings, daß das Grundstück 2033 zur EZ 525 KG H gehöre, welche Liegenschaft im Eigentum der Klägerinnen steht. Das Vorbringen der Klägerinnen ist so widersprüchlich und läßt jedenfalls den Rechtsgrund, auf den sie ihren Anspruch stützen, nicht deutlich erkennen. Wenn Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet wurde und der Anspruch an sich sowohl vor den Gerichten als auch vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden kann, ist es aber erforderlich, vor der Entscheidung über die Einrede klarzustellen, auf welchen konkreten Rechtsgrund die Klage gestützt wird. Undeutliches Vorbringen allein rechtfertigt hingegen noch nicht die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil auch nicht feststeht, daß der Anspruch nur vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden kann. Bei der Undeutlichkeit des Vorbringens der Klägerinnen in der Klage wäre es vielmehr erforderlich gewesen, sie zur konkreten Darstellung des Rechtsgrundes, auf den sie ihren Anspruch stützen, aufzufordern. Da dies nicht geschehen ist, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.