Gemäß § 138 Abs.1 lit.a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Gemäß § 138 Abs.6 WRG sind als Betroffene im Sinne des Abs.1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs.2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Gemäß Paragraph 138, Absatz 6, WRG sind als Betroffene im Sinne des Absatz eins, die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Nun wendet die klagende Partei ein, sie habe erst Jahre nach der Verrohrung des „S*****bachls“ das Grundstück 595/11 erworben, Adressat des § 138 Abs.1 WRG sei aber derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten habe; das treffe auf die klagende Partei nicht zu.Nun wendet die klagende Partei ein, sie habe erst Jahre nach der Verrohrung des „S*****bachls“ das Grundstück 595/11 erworben, Adressat des Paragraph 138, Absatz eins, WRG sei aber derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten habe; das treffe auf die klagende Partei nicht zu.
Wohl soll Adressat von Aufträgen nach § 138 WRG nach dessen Abs.1 derjenige sein, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat etc, doch muß sich der Liegenschaftseigentümer jene Neuerungen eines früheren Eigentümers zurechnen lassen, die er aufrecht erhält, also wissentlich bestehen läßt. In solchen Fällen ist von einer - zwar nicht durch Verursachung, wohl aber durch Aufrechterhaltung begründeten - primären Verantwortlichkeit des Grundeigentümers zu sprechen, der für die vorgenommenen Neuerungen haftbar ist (Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 19 und 20 zu § 138 mwN). Daß die klagende Partei selbst Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht übertreten hat, vermag daher an deren Haftung nichts zu ändern.Wohl soll Adressat von Aufträgen nach Paragraph 138, WRG nach dessen Absatz eins, derjenige sein, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat etc, doch muß sich der Liegenschaftseigentümer jene Neuerungen eines früheren Eigentümers zurechnen lassen, die er aufrecht erhält, also wissentlich bestehen läßt. In solchen Fällen ist von einer - zwar nicht durch Verursachung, wohl aber durch Aufrechterhaltung begründeten - primären Verantwortlichkeit des Grundeigentümers zu sprechen, der für die vorgenommenen Neuerungen haftbar ist (Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 19 und 20 zu Paragraph 138, mwN). Daß die klagende Partei selbst Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht übertreten hat, vermag daher an deren Haftung nichts zu ändern.
Die Revisionswerberin verweist weiters darauf, daß § 138 Abs.6 WRG erst durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 eingefügt worden sei: Einerseits wurde der Begriff „Betroffener“ durch die Einfügung des Abs.6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtigte Maßnahmen nach § 138 Abs.1 WRG beantragen können (1152 BlgNR GP 17; Raschauer aaO Rz 5 zu § 138), andererseits trat die WRG-Novelle 1990 mit 1.7.1990 - von einer hier nicht maßgeblichen Bestimmung abgesehen - in Kraft und ist daher unabhängig vom Stand des jeweiligen (Verwaltungs-)Verfahrens seit dieser Zeit uneingeschränkt anzuwenden (Art.IV der WRG-Novelle 1990; Raschauer, aaO, Rz 2 zu § 143). Die Beklagten waren daher schon seit der Antragstellung im Jahre 1987 als Betroffene im Sinne des § 138 Abs.1 WRG zur Einleitung des Verfahrens legitimiert.Die Revisionswerberin verweist weiters darauf, daß Paragraph 138, Absatz 6, WRG erst durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 eingefügt worden sei: Einerseits wurde der Begriff „Betroffener“ durch die Einfügung des Absatz 6, in Paragraph 138, WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtigte Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG beantragen können (1152 BlgNR Gesetzgebungsperiode 17, ; Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 138,), andererseits trat die WRG-Novelle 1990 mit 1.7.1990 - von einer hier nicht maßgeblichen Bestimmung abgesehen - in Kraft und ist daher unabhängig vom Stand des jeweiligen (Verwaltungs-)Verfahrens seit dieser Zeit uneingeschränkt anzuwenden (Artikel römisch vier, der WRG-Novelle 1990; Raschauer, aaO, Rz 2 zu Paragraph 143,). Die Beklagten waren daher schon seit der Antragstellung im Jahre 1987 als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG zur Einleitung des Verfahrens legitimiert.
Letztlich meint die klagende Partei, lediglich die gerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechtes verhindere den Rechtsverlust, nicht aber schon die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Hiezu ist auszuführen:
1986 haben die Beklagten von der Verrohrung des „S*****bachls“ Kenntnis erlangt. Am 22.7.1987 stellten sie bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag gemäß § 138 Abs.1 WRG. Bei Gericht haben die Beklagten ihr Dienstbarkeitsrecht nicht geltend gemacht. Nun verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch gemäß § 1488 ABGB, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Daß die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der Beklagten von der Verrohrung (1986) beginnt (JBl 1982, 32; RZ 1966, 88; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1488; Feil, Das Recht der Dienstbarkeiten, Rz 23), wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Der 1987 gestellte Antrag gemäß § 138 Abs.1 WRG ist demnach dann als rechtzeitige Geltendmachung des Servitutsrechtes zu beurteilen, wenn diesem Antrag Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB zuzuerkennen ist. Nun kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein, insbesondere in Fällen, in welchen sich ein Grundeigentümer oder ein Wassernutzungsberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung als beschwert erachtet. Er kann einerseits mit einer Anzeige gegen den eigenmächtig Handelnden vorgehen oder durch entsprechende Antragstellung gemäß § 138 Abs.1 WRG bei der Verwaltungsbehörde Abhilfe suchen, er kann aber andererseits auch eine auf das Privatrecht gestützte Klage gegen den Eingreifenden erheben, sofern er sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt. Für die Abwehr von Eingriffen in eine Dienstbarkeit steht dem Beschwerten daher sowohl der Verwaltungs- wie auch der Rechtsweg offen (JBl 1994, 169; SZ 51/41; SZ 46/82). Für die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB ist Voraussetzung, daß der Berechtigte den Störer belangt und „die Klage“ gehörig fortsetzt. Es kann nun kein Zweifel bestehen, daß dem Erfordernis des „Belangens“ durch einen Antrag gemäß § 138 WRG Rechnung getragen wurde. Fraglich ist nur, ob die Wendung: „und die Klage gehörig fortgesetzt wird“ unbedingt ein gerichtliches Belangen erfordert. Dazu wurde von Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, der Rechtsverlust werde nur durch gerichtliche Geltendmachung des Rechtes gehindert, nicht aber schon durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es wäre diese Geltendmachung des Anspruchs vorgeschrieben (RZ 1983/8; RZ 1966, 88; RZ 1957, 104; Klang in Klang2 VI 655; vgl. Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 1497; Feil aaO). Nach der Rechtsprechung unterbrechen Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, die Verjährung nicht (JBl 1991, 190; SZ 52/78). Dennoch haben sich in der Rechtsprechung Unterbrechungsgründe herausgebildet, obwohl keine Klage im formellen Sinn erhoben wurde. So hat zB der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren dieselbe Wirkung wie die Klage (Schubert aaO Rz 11 zu § 1497), auch die Antragstellung bei der EKMR unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung eines auf Art.5 Abs.5 EMRK iVm § 1 AHG gestützten Haftentschädigungsanspruchs (SZ 63/223). In gleicher Weise kommt einer Klage vor dem Schiedsgericht Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB zu (SZ 39/63). Bedenkt man, daß die Vollziehungsverfügung nach § 138 WRG gegenüber ähnlichen Institutionen in anderen Rechtsbereichen eine Besonderheit aufweist, nämlich daß das Gesetz dem Gefährdeten oder Verletzten einen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer entsprechenden Verfügung einräumt (Krzizek, Kommentar zum WRG, 549) und der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 138 WRG den in ihren Rechten Verletzten gewiß nur zusätzlichen Rechtsschutz angedeihen lassen wollte, dann erscheint es in gleicher Weise wie bei anderen angemessenen Rechtsverfolgungsschritten gerechtfertigt, der Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 WRG in Analogie zu § 1497 ABGB die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Verjährung seines (Servituts-)Rechtes beizumessen (vgl. SZ 63/223). Demnach ist die Verjährung des Servitutsrechts der Beklagten durch deren Antragstellung bei der Wasserrechtsbehörde als unterbrochen anzusehen, sodaß ihnen die mangelnde gerichtliche Geltendmachung ihres Dienstbarkeitsrechtes nicht zur Last fallen kann.1986 haben die Beklagten von der Verrohrung des „S*****bachls“ Kenntnis erlangt. Am 22.7.1987 stellten sie bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG. Bei Gericht haben die Beklagten ihr Dienstbarkeitsrecht nicht geltend gemacht. Nun verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch gemäß Paragraph 1488, ABGB, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Daß die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der Beklagten von der Verrohrung (1986) beginnt (JBl 1982, 32; RZ 1966, 88; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1488,; Feil, Das Recht der Dienstbarkeiten, Rz 23), wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Der 1987 gestellte Antrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist demnach dann als rechtzeitige Geltendmachung des Servitutsrechtes zu beurteilen, wenn diesem Antrag Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zuzuerkennen ist. Nun kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein, insbesondere in Fällen, in welchen sich ein Grundeigentümer oder ein Wassernutzungsberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung als beschwert erachtet. Er kann einerseits mit einer Anzeige gegen den eigenmächtig Handelnden vorgehen oder durch entsprechende Antragstellung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG bei der Verwaltungsbehörde Abhilfe suchen, er kann aber andererseits auch eine auf das Privatrecht gestützte Klage gegen den Eingreifenden erheben, sofern er sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt. Für die Abwehr von Eingriffen in eine Dienstbarkeit steht dem Beschwerten daher sowohl der Verwaltungs- wie auch der Rechtsweg offen (JBl 1994, 169; SZ 51/41; SZ 46/82). Für die Unterbrechung der Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB ist Voraussetzung, daß der Berechtigte den Störer belangt und „die Klage“ gehörig fortsetzt. Es kann nun kein Zweifel bestehen, daß dem Erfordernis des „Belangens“ durch einen Antrag gemäß Paragraph 138, WRG Rechnung getragen wurde. Fraglich ist nur, ob die Wendung: „und die Klage gehörig fortgesetzt wird“ unbedingt ein gerichtliches Belangen erfordert. Dazu wurde von Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, der Rechtsverlust werde nur durch gerichtliche Geltendmachung des Rechtes gehindert, nicht aber schon durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es wäre diese Geltendmachung des Anspruchs vorgeschrieben (RZ 1983/8; RZ 1966, 88; RZ 1957, 104; Klang in Klang2 römisch sechs 655; vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 1497,; Feil aaO). Nach der Rechtsprechung unterbrechen Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, die Verjährung nicht (JBl 1991, 190; SZ 52/78). Dennoch haben sich in der Rechtsprechung Unterbrechungsgründe herausgebildet, obwohl keine Klage im formellen Sinn erhoben wurde. So hat zB der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren dieselbe Wirkung wie die Klage (Schubert aaO Rz 11 zu Paragraph 1497,), auch die Antragstellung bei der EKMR unterbricht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gleich einer Klage die Verjährung eines auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK in Verbindung mit Paragraph eins, AHG gestützten Haftentschädigungsanspruchs (SZ 63/223). In gleicher Weise kommt einer Klage vor dem Schiedsgericht Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zu (SZ 39/63). Bedenkt man, daß die Vollziehungsverfügung nach Paragraph 138, WRG gegenüber ähnlichen Institutionen in anderen Rechtsbereichen eine Besonderheit aufweist, nämlich daß das Gesetz dem Gefährdeten oder Verletzten einen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer entsprechenden Verfügung einräumt (Krzizek, Kommentar zum WRG, 549) und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 138, WRG den in ihren Rechten Verletzten gewiß nur zusätzlichen Rechtsschutz angedeihen lassen wollte, dann erscheint es in gleicher Weise wie bei anderen angemessenen Rechtsverfolgungsschritten gerechtfertigt, der Antragstellung eines Betroffenen gemäß Paragraph 138, WRG in Analogie zu Paragraph 1497, ABGB die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Verjährung seines (Servituts-)Rechtes beizumessen vergleiche SZ 63/223). Demnach ist die Verjährung des Servitutsrechts der Beklagten durch deren Antragstellung bei der Wasserrechtsbehörde als unterbrochen anzusehen, sodaß ihnen die mangelnde gerichtliche Geltendmachung ihres Dienstbarkeitsrechtes nicht zur Last fallen kann.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.