Rechtssatz RS0082390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082390
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Abs 6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG beantragen können.Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Absatz 6, in Paragraph 138, WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG beantragen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082390
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_003