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Rechtssatz RS0082388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082388

Geschäftszahl

1Ob25/95

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Rechtssatz

Wohl soll Adressat von Aufträgen nach Paragraph 138, WRG nach dessen Absatz eins, derjenige sein, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat etc, doch muß sich der Liegenschaftseigentümer jene Neuerungen eines früheren Eigentümers zurechnen lassen, die er aufrecht erhält, also wissentlich bestehen läßt. In solchen Fällen ist von einer - zwar nicht durch Verursachung, wohl aber durch Aufrechterhaltung begründeten - primären Verantwortlichkeit des Grundeigentümers zu sprechen, der für die vorgenommenen Neuerungen haftbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082388

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_002