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Rechtssatz RS0034862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034862

Geschäftszahl

1Ob27/90 (1Ob28/90); 1Ob25/95; 6Ob14/01d; 1Ob85/19k

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, soweit sie nicht vom EGMR zuerkannt wurden, in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet. Das Zuwarten bis zur Erledigung des von der Generalprokurator durch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingeleiteten Verfahrens vor dem OGH sowie des daran anschließenden Verfahrens vor dem Strafgericht ist nicht als beharrliche Untätigkeit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
    Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
  • 1 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95
    Auch
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    nur: Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu. (T1)
  • 1 Ob 85/19k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 85/19k
    Beisatz: Dies gilt für alle Ansprüche wegen einer Konventionsverletzung, derentwegen der EGMR eine gerechte Entschädigung nach Art 41 zuerkennen könnte (hier: vermehrter Aufwand eines Unternehmers wegen verzögerter Bewilligung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00027_9000000_001