Rechtssatz RS0034862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034862
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, soweit sie nicht vom EGMR zuerkannt wurden, in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet. Das Zuwarten bis zur Erledigung des von der Generalprokurator durch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingeleiteten Verfahrens vor dem OGH sowie des daran anschließenden Verfahrens vor dem Strafgericht ist nicht als beharrliche Untätigkeit anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 27/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
- 1 Ob 25/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95
Auch
- 6 Ob 14/01d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
nur: Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu. (T1)
- 1 Ob 85/19k
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 85/19k
Beisatz: Dies gilt für alle Ansprüche wegen einer Konventionsverletzung, derentwegen der EGMR eine gerechte Entschädigung nach Art 41 zuerkennen könnte (hier: vermehrter Aufwand eines Unternehmers wegen verzögerter Bewilligung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034862
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0010OB00027_9000000_001