Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt; der Rekurs der beklagten Partei ist zwar zulässig, doch kommt ihm keine Berechtigung zu.
A. Zur Revision des Klägers:
Das Gericht zweiter Instanz hielt den Anspruch
auf - zusätzliche - Haftentschädigung deshalb für verjährt, weil die dreijährige Verjährungszeit des § 6 Abs.1 AHG bei Übermittlung des Aufforderungsschreibens längst abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber - wollte man annehmen, daß seine Beschwerde bei den Behörden der Konvention die Verjährung unterbrochen habe - die "Klage" nach der Urteilsfindung durch den EGMR nicht gehörig fortgesetzt habe. Dem hält der Kläger vor allem entgegen, die Amtshaftungsgerichte wären an den Schuldspruch der Strafgerichte gemäß § 268 ZPO gebunden gewesen, sodaß er eine Amtshaftungsklage bis zur Aufhebung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 6. 1980 mit Aussicht auf Erfolg nicht habe erheben können.auf - zusätzliche - Haftentschädigung deshalb für verjährt, weil die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 6, Absatz eins, AHG bei Übermittlung des Aufforderungsschreibens längst abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber - wollte man annehmen, daß seine Beschwerde bei den Behörden der Konvention die Verjährung unterbrochen habe - die "Klage" nach der Urteilsfindung durch den EGMR nicht gehörig fortgesetzt habe. Dem hält der Kläger vor allem entgegen, die Amtshaftungsgerichte wären an den Schuldspruch der Strafgerichte gemäß Paragraph 268, ZPO gebunden gewesen, sodaß er eine Amtshaftungsklage bis zur Aufhebung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 6. 1980 mit Aussicht auf Erfolg nicht habe erheben können.
Die Auffassung des Klägers träfe in der Tat zu, wäre auch das Amtshaftungsgericht der im § 268 ZPO angeordneten Bindungswirkung unterworfen gewesen, wenn der Ersatzanspruch aus einer strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet wird. Solange der Zivilrichter an den Inhalt des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden wäre, bliebe es ihm verwehrt, bei der Beurteilung des Ersatzanspruches davon abweichende Schlüsse zu ziehen. Wohl hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung mit Erkenntnis vom 12. 10. 1990, G 73/89-11 (kundgemacht in BGBl 706/1990), als verfassungswidrig aufgehoben, ohne eine Frist für das Außerkrafttreten festzusetzen; da § 268 ZPO auch Personen, die sich am Strafverfahren nicht oder nur eingeschränkt beteiligen können, der dort angeordneten Bindungswirkung unterwerfe, verstoße er gegen das im Art. 6 Abs.1 MRK verankerte Recht jeder Partei auf Gehör durch das deren Sache entscheidende Gericht. Gemäß Art. 140 Abs.7 B-VG ist die aufgehobene Bestimmung jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nichts anderes ausspricht, sodaß sich das Bindungsproblem im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der vom Gericht zweiter Instanz bejahten Verjährung noch mit aller Schärfe stellt. Daran kann auch nichts ändern, daß § 268 ZPO eine Verfahrensbestimmung ist und Änderungen des Verfahrensrechtes mangels Übergangsrechtes auch im laufenden Verfahren sofort wirksam sind. Im vorliegenden Fall ist die Bindungswirkung Vorfrage der eingewendeten Verjährung und damit Merkmal eines bei Zutreffen der Einwendungsbehauptungen schon vor der Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof abgeschlossenen materiellrechtlichen Tatbestandes.Die Auffassung des Klägers träfe in der Tat zu, wäre auch das Amtshaftungsgericht der im Paragraph 268, ZPO angeordneten Bindungswirkung unterworfen gewesen, wenn der Ersatzanspruch aus einer strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet wird. Solange der Zivilrichter an den Inhalt des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden wäre, bliebe es ihm verwehrt, bei der Beurteilung des Ersatzanspruches davon abweichende Schlüsse zu ziehen. Wohl hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung mit Erkenntnis vom 12. 10. 1990, G 73/89-11 (kundgemacht in Bundesgesetzblatt 706 aus 1990,), als verfassungswidrig aufgehoben, ohne eine Frist für das Außerkrafttreten festzusetzen; da Paragraph 268, ZPO auch Personen, die sich am Strafverfahren nicht oder nur eingeschränkt beteiligen können, der dort angeordneten Bindungswirkung unterwerfe, verstoße er gegen das im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Recht jeder Partei auf Gehör durch das deren Sache entscheidende Gericht. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist die aufgehobene Bestimmung jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nichts anderes ausspricht, sodaß sich das Bindungsproblem im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der vom Gericht zweiter Instanz bejahten Verjährung noch mit aller Schärfe stellt. Daran kann auch nichts ändern, daß Paragraph 268, ZPO eine Verfahrensbestimmung ist und Änderungen des Verfahrensrechtes mangels Übergangsrechtes auch im laufenden Verfahren sofort wirksam sind. Im vorliegenden Fall ist die Bindungswirkung Vorfrage der eingewendeten Verjährung und damit Merkmal eines bei Zutreffen der Einwendungsbehauptungen schon vor der Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof abgeschlossenen materiellrechtlichen Tatbestandes.
Mit der Frage, ob bei aufrechter strafgerichtlicher Verurteilung Amtshaftungsansprüche mit der Begründung erhoben werden könnten, daß es sich dabei um ein Fehlurteil handle, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. In der Entscheidung vom 24. 11. 1966, 1 Ob 246/66, - in diesem Verfahren war der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt worden, daß im Zuge des Strafverfahrens ein Karton mit Unterlagen verloren gegangen sei, mit deren Hilfe der Kläger, wären die Unterlagen im Prozeß verfügbar gewesen, seinen Behauptungen zufolge seine Unschuld hätte beweisen können - ist die erwähnte Frage ausdrücklich unerörtert gelassen worden. Da das Amtshaftungsgericht grundsätzlich die Zivilprozeßordnung anzuwenden hat, läge es nahe, auch dieses (Zivil-)Gericht - im Rahmen des Art. 140 Abs.7 B-VG - der im § 268 ZPO vorgesehenen Bindungswirkung rechtskräftiger verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse zu unterwerfen. Vrba-Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 103) vertreten demgegenüber die Auffassung, im Amtshaftungsverfahren bestehe das Bindungsproblem schon deshalb nicht, weil es nicht Zweck dieses Verfahrens sei, die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu korrigieren, sondern Schadenersatz zu gewähren, soweit die Verurteilung auf rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten zurückzuführen sei. Die Kompetenz hiezu ergebe sich unmittelbar aus dem Amtshaftungsgesetz und dessen verfassungsrechtlicher Grundlage, die Rechtskraft der betroffenen Entscheidung sei geradezu Voraussetzung des Entstehens von Amtshaftungsansprüchen; dabei werde zwischen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nicht unterschieden. Die Bindungswirkung könne die aus verfassungsrechtlicher Grundlage abgeleiteten Ersatzansprüche nicht beseitigen.Mit der Frage, ob bei aufrechter strafgerichtlicher Verurteilung Amtshaftungsansprüche mit der Begründung erhoben werden könnten, daß es sich dabei um ein Fehlurteil handle, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. In der Entscheidung vom 24. 11. 1966, 1 Ob 246/66, - in diesem Verfahren war der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt worden, daß im Zuge des Strafverfahrens ein Karton mit Unterlagen verloren gegangen sei, mit deren Hilfe der Kläger, wären die Unterlagen im Prozeß verfügbar gewesen, seinen Behauptungen zufolge seine Unschuld hätte beweisen können - ist die erwähnte Frage ausdrücklich unerörtert gelassen worden. Da das Amtshaftungsgericht grundsätzlich die Zivilprozeßordnung anzuwenden hat, läge es nahe, auch dieses (Zivil-)Gericht - im Rahmen des Artikel 140, Absatz 7, B-VG - der im Paragraph 268, ZPO vorgesehenen Bindungswirkung rechtskräftiger verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse zu unterwerfen. Vrba-Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 103) vertreten demgegenüber die Auffassung, im Amtshaftungsverfahren bestehe das Bindungsproblem schon deshalb nicht, weil es nicht Zweck dieses Verfahrens sei, die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu korrigieren, sondern Schadenersatz zu gewähren, soweit die Verurteilung auf rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten zurückzuführen sei. Die Kompetenz hiezu ergebe sich unmittelbar aus dem Amtshaftungsgesetz und dessen verfassungsrechtlicher Grundlage, die Rechtskraft der betroffenen Entscheidung sei geradezu Voraussetzung des Entstehens von Amtshaftungsansprüchen; dabei werde zwischen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nicht unterschieden. Die Bindungswirkung könne die aus verfassungsrechtlicher Grundlage abgeleiteten Ersatzansprüche nicht beseitigen.
Auch Schragel (AHG2 Rz 264) meint, Art. 23 Abs.1 B-VG und das darauf gegründete Amtshaftungsgesetz könnten dahin verstanden werden, daß im Amtshaftungsverfahren aufgrund dieser lex specialis unabhängig vom Ergebnis anderer Verfahren zu beurteilen sei, ob das Verhalten eines Organs rechtswidrig und schuldhaft gewesen und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei. Die rechtspolitische Absicht des § 268 ZPO scheine darin zu liegen, den Zivilrichter an Tatsachenfeststellungen zu binden, um die höheren Wahrheitsgarantien des Strafverfahrens dem Zivilprozeß nutzbar zu machen und überflüssigen Prozeßaufwand zu vermeiden, aber auch um die Möglichkeit voneinander abweichender Tatsachenfeststellungen bei identem Sachverhalt auszuschalten (so auch Fasching, LB2 Rz 858). Trotz der daran geknüpften Wertung, daß diese rechtspolitischen Gesichtspunkte geringer wiegen dürften als die Zielsetzungen, die der Amtshaftung zugrundeliegen, gelangt Schragel aber zum Schluß, das Amtshaftungsgesetz scheine dennoch die volle Geltung des § 268 ZPO zu bejahen, weil § 12 Abs.2 AHG das Gericht an "ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden des Organs" binde.Auch Schragel (AHG2 Rz 264) meint, Artikel 23, Absatz eins, B-VG und das darauf gegründete Amtshaftungsgesetz könnten dahin verstanden werden, daß im Amtshaftungsverfahren aufgrund dieser lex specialis unabhängig vom Ergebnis anderer Verfahren zu beurteilen sei, ob das Verhalten eines Organs rechtswidrig und schuldhaft gewesen und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei. Die rechtspolitische Absicht des Paragraph 268, ZPO scheine darin zu liegen, den Zivilrichter an Tatsachenfeststellungen zu binden, um die höheren Wahrheitsgarantien des Strafverfahrens dem Zivilprozeß nutzbar zu machen und überflüssigen Prozeßaufwand zu vermeiden, aber auch um die Möglichkeit voneinander abweichender Tatsachenfeststellungen bei identem Sachverhalt auszuschalten (so auch Fasching, LB2 Rz 858). Trotz der daran geknüpften Wertung, daß diese rechtspolitischen Gesichtspunkte geringer wiegen dürften als die Zielsetzungen, die der Amtshaftung zugrundeliegen, gelangt Schragel aber zum Schluß, das Amtshaftungsgesetz scheine dennoch die volle Geltung des Paragraph 268, ZPO zu bejahen, weil Paragraph 12, Absatz 2, AHG das Gericht an "ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden des Organs" binde.
Diesen Zweifeln vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Bejahte man die im § 268 ZPO angeordnete Bindungswirkung auch für das Amtshaftungsverfahren, wäre damit die Strafgerichtsbarkeit - also ein Bereich der Vollziehung, dem besonders weitreichende Eingriffe in die persönliche Rechtssphäre des einzelnen überantwortet sind - von der Amtshaftung im Ergebnis so weit ausgenommen, als Ersatzansprüche aus der rechtskräftigen Verurteilung abgeleitet werden. Eine solche Ausnahme kann aber weder § 1 AHG noch dessen verfassungsgesetzlicher Grundlage, dem Art. 23 Abs.1 B-VG, entnommen werden, die die Ersatzpflicht des Rechtsträgers ohne Unterschied an die rechtswidrige und schuldhafte Zufügung des Schadens durch deren Organe in Vollziehung der Gesetze knüpfen. Dieser umfassende Rechtsschutz wäre in einem wichtigen Bereich weitgehend entwertet, bände das Amtshaftungsgesetz das Gesetz durch - implizierte - Verweisung auf die Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung an den Inhalt des Vollziehungsaktes und verwehrte es ihm damit die Prüfung des Organverhaltens auf dessen Rechtswidrigkeit und Verschulden. Eine solche Privilegierung eines Teilbereichs der Vollziehung kann dem im Vergleich zur Zivilprozeßordnung und deren hier zu beurteilenden, mittlerweile aufgehobenen Bindungsnorm sowohl jüngeren als auch spezielleren, unmittelbar auf einem Verfassungsauftrag (Art. 23 Abs.4 B-VG) beruhenden Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil die verfassungspolitisch orientierte Zielsetzung der Amtshaftung und deren umfassender Rechtsschutz ungleich schwerer wiegen als der erklärte Zweck des § 268 ZPO, eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zu vermeiden, damit das "Vertrauen in die Gerechtigkeit der erflossenen strafgerichtlichen Erkenntnisse" nicht erschüttert werde (RV 688 BlgAH, 9. Sess., 264 f); dieser Zweck ist mit den Zielen einer umfassenden Amtshaftung aber nachgerade unvereinbar, weil sich die Überprüfung strafgerichtlicher Urteile gar nicht vermeiden läßt, soll über Ersatzansprüche entschieden werden, die der Kläger aus solchen Erkenntnissen ableiten will.Diesen Zweifeln vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Bejahte man die im Paragraph 268, ZPO angeordnete Bindungswirkung auch für das Amtshaftungsverfahren, wäre damit die Strafgerichtsbarkeit - also ein Bereich der Vollziehung, dem besonders weitreichende Eingriffe in die persönliche Rechtssphäre des einzelnen überantwortet sind - von der Amtshaftung im Ergebnis so weit ausgenommen, als Ersatzansprüche aus der rechtskräftigen Verurteilung abgeleitet werden. Eine solche Ausnahme kann aber weder Paragraph eins, AHG noch dessen verfassungsgesetzlicher Grundlage, dem Artikel 23, Absatz eins, B-VG, entnommen werden, die die Ersatzpflicht des Rechtsträgers ohne Unterschied an die rechtswidrige und schuldhafte Zufügung des Schadens durch deren Organe in Vollziehung der Gesetze knüpfen. Dieser umfassende Rechtsschutz wäre in einem wichtigen Bereich weitgehend entwertet, bände das Amtshaftungsgesetz das Gesetz durch - implizierte - Verweisung auf die Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung an den Inhalt des Vollziehungsaktes und verwehrte es ihm damit die Prüfung des Organverhaltens auf dessen Rechtswidrigkeit und Verschulden. Eine solche Privilegierung eines Teilbereichs der Vollziehung kann dem im Vergleich zur Zivilprozeßordnung und deren hier zu beurteilenden, mittlerweile aufgehobenen Bindungsnorm sowohl jüngeren als auch spezielleren, unmittelbar auf einem Verfassungsauftrag (Artikel 23, Absatz 4, B-VG) beruhenden Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil die verfassungspolitisch orientierte Zielsetzung der Amtshaftung und deren umfassender Rechtsschutz ungleich schwerer wiegen als der erklärte Zweck des Paragraph 268, ZPO, eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zu vermeiden, damit das "Vertrauen in die Gerechtigkeit der erflossenen strafgerichtlichen Erkenntnisse" nicht erschüttert werde Regierungsvorlage 688 BlgAH, 9. Sess., 264 f); dieser Zweck ist mit den Zielen einer umfassenden Amtshaftung aber nachgerade unvereinbar, weil sich die Überprüfung strafgerichtlicher Urteile gar nicht vermeiden läßt, soll über Ersatzansprüche entschieden werden, die der Kläger aus solchen Erkenntnissen ableiten will.
Es ist deshalb im Ergebnis Vrba-Zechner zuzustimmen, daß die aus der Rechtskraft behördlicher Akte erfließende Bindungswirkung der selbständigen Prüfung des solchen Akten der Vollziehung zugrunde liegenden Organverhaltens durch das Amtshaftungsgericht schon deshalb nicht entgegenstehen kann, weil die der Amtshaftung inhärenten Zielsetzungen in weiten Bereichen der Vollziehung sonst nicht verwirklicht werden könnten. Diese Erwägungen müssen uneingeschränkt auch für strafgerichtliche Verurteilungen gelten; sie können auch durch Hinweise auf die im § 12 Abs.2 zweiter Satz AHG angeordnete Bindungswirkung nicht entkräftet werden: Das dort genannte rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnis über das Verschulden eines Organes ist nicht Gegenstand des Amtshaftungsanspruches; es steht dessen Durchsetzung nicht nur nicht im Wege, sondern erleichtert sie vielmehr.Es ist deshalb im Ergebnis Vrba-Zechner zuzustimmen, daß die aus der Rechtskraft behördlicher Akte erfließende Bindungswirkung der selbständigen Prüfung des solchen Akten der Vollziehung zugrunde liegenden Organverhaltens durch das Amtshaftungsgericht schon deshalb nicht entgegenstehen kann, weil die der Amtshaftung inhärenten Zielsetzungen in weiten Bereichen der Vollziehung sonst nicht verwirklicht werden könnten. Diese Erwägungen müssen uneingeschränkt auch für strafgerichtliche Verurteilungen gelten; sie können auch durch Hinweise auf die im Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz AHG angeordnete Bindungswirkung nicht entkräftet werden: Das dort genannte rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnis über das Verschulden eines Organes ist nicht Gegenstand des Amtshaftungsanspruches; es steht dessen Durchsetzung nicht nur nicht im Wege, sondern erleichtert sie vielmehr.
Die Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige
strafgerichtliche Erkenntnisse, die trotz Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof zufolge Art. 140 B-VG sonst noch zu beachten wäre, stand der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Klägers somit nicht im Wege, sodaß er sich darauf zur Entkräftung der Verjährungseinrede nicht berufen kann. Dennoch ist der Anspruch auf die (restliche) Haftentschädigung noch nicht verjährt. Der Kläger stützt diesen Anspruch vor allem auch auf Art. 5 Abs.5 MRK iVm § 1 AHG. Er rief im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens, das mit seiner Verurteilung geendet hatte, aber noch vor Antritt der über ihn verhängten Freiheitsstrafe die EKMR an und machte in diesem Verfahren - unter anderem - auch eine Haftentschädigung von S 150.000,- geltend.strafgerichtliche Erkenntnisse, die trotz Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof zufolge Artikel 140, B-VG sonst noch zu beachten wäre, stand der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Klägers somit nicht im Wege, sodaß er sich darauf zur Entkräftung der Verjährungseinrede nicht berufen kann. Dennoch ist der Anspruch auf die (restliche) Haftentschädigung noch nicht verjährt. Der Kläger stützt diesen Anspruch vor allem auch auf Artikel 5, Absatz 5, MRK in Verbindung mit Paragraph eins, AHG. Er rief im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens, das mit seiner Verurteilung geendet hatte, aber noch vor Antritt der über ihn verhängten Freiheitsstrafe die EKMR an und machte in diesem Verfahren - unter anderem - auch eine Haftentschädigung von S 150.000,- geltend.
Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob die Antragstellung bei der EKMR noch dazu in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer Ansprüche erhob, deren - teilweise - Durchsetzung er danach beim zuständigen österreichischen Gericht weiterbetrieb, in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die - mit dem Ende des Strafvollzugs in Gang gesetzte - Verjährung des auf Art. 5 Abs.5 MRK iVm § 1 AHG gestützten Haftentschädigungsanspruches unterbricht. Die Rechtsprechung mißt auch anderen Rechtsverfolgungsschritten - vor allem dem Anschluß des Verletzten als Privatbeteiligter im Strafverfahren (SZ 29/72 ua), aber auch der Klage vor dem SchiedsgerichtBei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob die Antragstellung bei der EKMR noch dazu in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer Ansprüche erhob, deren - teilweise - Durchsetzung er danach beim zuständigen österreichischen Gericht weiterbetrieb, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gleich einer Klage die - mit dem Ende des Strafvollzugs in Gang gesetzte - Verjährung des auf Artikel 5, Absatz 5, MRK in Verbindung mit Paragraph eins, AHG gestützten Haftentschädigungsanspruches unterbricht. Die Rechtsprechung mißt auch anderen Rechtsverfolgungsschritten - vor allem dem Anschluß des Verletzten als Privatbeteiligter im Strafverfahren (SZ 29/72 ua), aber auch der Klage vor dem Schiedsgericht
(SZ 39/63) - Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB bei, sofern nur der bei Beendigung des Strafverfahrens noch nicht rechtskräftig zuerkannte Anspruch in angemessener Frist im Streitverfahren geltend gemacht bzw nach Beseitigung des Schiedsspruchs aus materiellrechtlichen Gründen ohne ungerechtfertigte Verzögerung das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht eingeleitet wird (Schubert in Rummel, ABGB, § 1497 Rz 6 und 11). Ebenso wie das Strafgericht (bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg) und das Schiedsgericht (bei Stattgebung eines auf § 595 ZPO gestützten Klagebegehrens) entscheidet auch der EGMR nicht in jedem Fall über die vom Verletzten geltend gemachten Entschädigungsansprüche endgültig: Der EGMR kann es vielmehr beim Ausspruch einer Konventionsverletzung bewenden lassen oder sich darauf beschränken, dem Verletzten bloß einen Teil der geltend gemachten Entschädigung zuzusprechen. In gleicher Weise wie bei anderen angemessenen Rechtsverfolgungsschritten erscheint es daher gerechtfertigt, der Antragstellung des Verletzten bei den Konventionsbehörden in Analogie zu § 1497 ABGB die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Verjährung des Ersatzanspruches nach innerstaatlichem Recht beizumessen. Die Einbindung des Verfahrens vor den Konventionsbehörden in die innerstaatliche Rechtsordnung auch in dieser Hinsicht erscheint vor allem deshalb geboten, um den Verletzten vor Rechtsnachteilen im innerstaatlichen Bereich - insbesondere auch der Verjährung - zu schützen, wenn er die ihm von der Konvention gewährten Rechtsbehelfe in Anspruch nimmt: Der Gesetzgeber wollte gewiß den in ihren Rechten Verletzten mit dem Beitritt zu der zudem noch in den Rang eines Verfassungsgesetzes erhobenen Konvention nur zusätzlichen Rechtsschutz angedeihen lassen. Dieser Schlußfolgerung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Entscheidungen des EGMR unmittelbare Wirkungen nur auf völkerrechtlicher Ebene entfalten und damit für österreichische Gerichtsentscheidungen keine Bindungswirkung äußern (SZ 55/18 ua), weil die Verletzte berechtigt ist, im Verfahren vor den Konventionsbehörden Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zuerkannte Beträge hat der belangte Vertragsstaat unverzüglich an den Beschwerdeführer auszuzahlen (Art. 53 MRK; Peukert aaO Art. 50 Rz 39; Frowein in Frowein-Peukert aaO Art. 53 Rz 1).(SZ 39/63) - Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB bei, sofern nur der bei Beendigung des Strafverfahrens noch nicht rechtskräftig zuerkannte Anspruch in angemessener Frist im Streitverfahren geltend gemacht bzw nach Beseitigung des Schiedsspruchs aus materiellrechtlichen Gründen ohne ungerechtfertigte Verzögerung das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht eingeleitet wird (Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 1497, Rz 6 und 11). Ebenso wie das Strafgericht (bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg) und das Schiedsgericht (bei Stattgebung eines auf Paragraph 595, ZPO gestützten Klagebegehrens) entscheidet auch der EGMR nicht in jedem Fall über die vom Verletzten geltend gemachten Entschädigungsansprüche endgültig: Der EGMR kann es vielmehr beim Ausspruch einer Konventionsverletzung bewenden lassen oder sich darauf beschränken, dem Verletzten bloß einen Teil der geltend gemachten Entschädigung zuzusprechen. In gleicher Weise wie bei anderen angemessenen Rechtsverfolgungsschritten erscheint es daher gerechtfertigt, der Antragstellung des Verletzten bei den Konventionsbehörden in Analogie zu Paragraph 1497, ABGB die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Verjährung des Ersatzanspruches nach innerstaatlichem Recht beizumessen. Die Einbindung des Verfahrens vor den Konventionsbehörden in die innerstaatliche Rechtsordnung auch in dieser Hinsicht erscheint vor allem deshalb geboten, um den Verletzten vor Rechtsnachteilen im innerstaatlichen Bereich - insbesondere auch der Verjährung - zu schützen, wenn er die ihm von der Konvention gewährten Rechtsbehelfe in Anspruch nimmt: Der Gesetzgeber wollte gewiß den in ihren Rechten Verletzten mit dem Beitritt zu der zudem noch in den Rang eines Verfassungsgesetzes erhobenen Konvention nur zusätzlichen Rechtsschutz angedeihen lassen. Dieser Schlußfolgerung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Entscheidungen des EGMR unmittelbare Wirkungen nur auf völkerrechtlicher Ebene entfalten und damit für österreichische Gerichtsentscheidungen keine Bindungswirkung äußern (SZ 55/18 ua), weil die Verletzte berechtigt ist, im Verfahren vor den Konventionsbehörden Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zuerkannte Beträge hat der belangte Vertragsstaat unverzüglich an den Beschwerdeführer auszuzahlen (Artikel 53, MRK; Peukert aaO Artikel 50, Rz 39; Frowein in Frowein-Peukert aaO Artikel 53, Rz 1).
Ist demnach die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers durch die Antragstellung bei der EKMR als unterbrochen anzusehen, so darf ihm seine Untätigkeit während des von der Generalprokuratur mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vor dem Obersten Gerichtshof eingeleiteten Verfahrens und des daran anschließenden zweiten Rechtsganges beim Oberlandesgericht Innsbruck nicht etwa als "nicht gehörige Fortsetzung der Klage", die die Anspruchsverjährung trotz des der Klage gleichzuhaltenden Rechtsverfolgungsschrittes eintreten ließe, zum Vorwurf gemacht werden. Unter nicht gehöriger Fortsetzung der Klage versteht die Rechtsprechung die beharrliche Untätigkeit des Klägers (SZ 45/97 uva); dabei kommt es aber nicht etwa auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt erscheint (SZ 58/112; Schubert aaO Rz 10).
Das Zuwarten des Klägers bis zur Beendigung des Strafverfahrens war schon deshalb gerechtfertigt, weil die angestrebte Rechtsverfolgung im Falle eines für ihn günstigen Ausgangs dieses Verfahrens jedenfalls ganz wesentlich erleichtert wurde. Gleiches gilt auch für die Aufforderung der beklagten Partei durch den Kläger im Anschluß an das fortgesetzte Strafverfahren und das freisprechende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. 1. 1988, zumal die Aufforderung gemäß § 8 AHG (idF vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges war.Das Zuwarten des Klägers bis zur Beendigung des Strafverfahrens war schon deshalb gerechtfertigt, weil die angestrebte Rechtsverfolgung im Falle eines für ihn günstigen Ausgangs dieses Verfahrens jedenfalls ganz wesentlich erleichtert wurde. Gleiches gilt auch für die Aufforderung der beklagten Partei durch den Kläger im Anschluß an das fortgesetzte Strafverfahren und das freisprechende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. 1. 1988, zumal die Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges war.
Wohl sind nach der Anfang Dezember 1988 erfolgten Beantwortung der Aufforderung vom 6. 10. 1988 bis zur Klagseinbringung etwa vier Monate verstrichen, doch darf darin angesichts der äußerst schwierigen Rechtsmaterie noch keine die Anspruchsverjährung auslösende Untätigkeit des Klägers erblickt werden, zumal in diesen Zeitraum auch noch Gerichtsferien fielen, während deren Dauer eine nachhaltige rechtsanwaltliche Tätigkeit nicht erwartet werden konnte. Der auf Art. 5 Abs.5 MRK iVm § 1 AHG gestützte Ersatzanspruch ist somit entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz noch nicht verjährt.Wohl sind nach der Anfang Dezember 1988 erfolgten Beantwortung der Aufforderung vom 6. 10. 1988 bis zur Klagseinbringung etwa vier Monate verstrichen, doch darf darin angesichts der äußerst schwierigen Rechtsmaterie noch keine die Anspruchsverjährung auslösende Untätigkeit des Klägers erblickt werden, zumal in diesen Zeitraum auch noch Gerichtsferien fielen, während deren Dauer eine nachhaltige rechtsanwaltliche Tätigkeit nicht erwartet werden konnte. Der auf Artikel 5, Absatz 5, MRK in Verbindung mit Paragraph eins, AHG gestützte Ersatzanspruch ist somit entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz noch nicht verjährt.
Ist der Haftentschädigungsanspruch somit noch nicht verjährt, gilt es nun die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Die beklagte Partei führt gegen die Berechtigung des Anspruches ins Treffen, ein auf Art. 5 Abs.5 MRK gestützter Entschädigungsanspruch scheitere schon an Art. 5 Abs.1 lit.a MRK und dessen Auslegung durch den EGMR; außerdem sei dem Kläger das durch den Freiheitsentzug erlittene Ungemach durch die ihm vom EGMR zuerkannte Entschädigungssumme von S 100.000,- ohnehin abgegolten worden. Keine dieser Einwendungen ist jedoch berechtigt:Ist der Haftentschädigungsanspruch somit noch nicht verjährt, gilt es nun die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Die beklagte Partei führt gegen die Berechtigung des Anspruches ins Treffen, ein auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützter Entschädigungsanspruch scheitere schon an Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK und dessen Auslegung durch den EGMR; außerdem sei dem Kläger das durch den Freiheitsentzug erlittene Ungemach durch die ihm vom EGMR zuerkannte Entschädigungssumme von S 100.000,- ohnehin abgegolten worden. Keine dieser Einwendungen ist jedoch berechtigt:
Gemäß Art. 5 Abs.1 MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, unter anderem wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit.a). Nach der Praxis der Konventionsbehörden ist die Haft wegen des formellen Charakters des Eingriffsvorbehaltes nach der soeben zitierten Konventionsstelle gerechtfertigt, wenn sie in Vollstreckung eines Strafurteils erfolgt (Peukert aaO Art. 5 Rz 41; Trechsel in EuGRZ 1980, 522). Der Freiheitsentzug beruht nun in der Tat auf den Entscheidungen der Strafgerichte im ersten Rechtsgang, letztlich also auf dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 6. 1980. Es kann ungeprüft bleiben, ob der im Art. 5 Abs.5 MRK statuierte Entschädigungsanspruch, dessen Beurteilung von der Konvention in erster Linie den von ihr vorgesehenen Behörden überantwortet ist, für dessen Verfolgung im innerstaatlichen (Amtshaftungs-)Verfahren den sich aus Art. 5 Abs.1 lit.a MRK ergebenden Beschränkungen unterworfen sei, wäre doch bei Bejahung dieser Frage eine ähnliche Privilegierung der Strafgerichtsbarkeit die Folge, wie sie bei Bejahung der Bindungswirkung des § 268 ZPO auch im Amtshaftungsverfahren anzunehmen gewesen wäre. Auch bei Bejahung dieser Einschränkung wäre für den Standpunkt der beklagten Partei deshalb nichts gewonnen, weil die Verurteilung des Klägers zur Freiheitsstrafe vom Obersten Gerichtshof infolge Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 21. 7. 1987 beseitigt und der Kläger schließlich sogar im erneuerten Verfahren vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13. 1. 1988 gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Die Freiheitsstrafe ist somit ohne gesetzliche Grundlage und daher in Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.a MRK vollzogen worden (vgl. die ähnlich gelagerten Fälle in SZ 54/108 und SZ 60/117). Der Kläger kann deshalb seinen - zusätzlichen - Haftentschädigungsanspruch wirksam auf Art. 5 Abs.5 MRK iVm § 1 AHG stützen.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, unter anderem wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Litera a,). Nach der Praxis der Konventionsbehörden ist die Haft wegen des formellen Charakters des Eingriffsvorbehaltes nach der soeben zitierten Konventionsstelle gerechtfertigt, wenn sie in Vollstreckung eines Strafurteils erfolgt (Peukert aaO Artikel 5, Rz 41; Trechsel in EuGRZ 1980, 522). Der Freiheitsentzug beruht nun in der Tat auf den Entscheidungen der Strafgerichte im ersten Rechtsgang, letztlich also auf dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 6. 1980. Es kann ungeprüft bleiben, ob der im Artikel 5, Absatz 5, MRK statuierte Entschädigungsanspruch, dessen Beurteilung von der Konvention in erster Linie den von ihr vorgesehenen Behörden überantwortet ist, für dessen Verfolgung im innerstaatlichen (Amtshaftungs-)Verfahren den sich aus Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK ergebenden Beschränkungen unterworfen sei, wäre doch bei Bejahung dieser Frage eine ähnliche Privilegierung der Strafgerichtsbarkeit die Folge, wie sie bei Bejahung der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO auch im Amtshaftungsverfahren anzunehmen gewesen wäre. Auch bei Bejahung dieser Einschränkung wäre für den Standpunkt der beklagten Partei deshalb nichts gewonnen, weil die Verurteilung des Klägers zur Freiheitsstrafe vom Obersten Gerichtshof infolge Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 21. 7. 1987 beseitigt und der Kläger schließlich sogar im erneuerten Verfahren vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13. 1. 1988 gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. Die Freiheitsstrafe ist somit ohne gesetzliche Grundlage und daher in Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK vollzogen worden vergleiche die ähnlich gelagerten Fälle in SZ 54/108 und SZ 60/117). Der Kläger kann deshalb seinen - zusätzlichen - Haftentschädigungsanspruch wirksam auf Artikel 5, Absatz 5, MRK in Verbindung mit Paragraph eins, AHG stützen.
Die Rechtsprechung gewährt auf der Grundlage der vorher genannten Konventionsbestimmung Schadenersatz wegen Verletzung der sönlichen Freiheit selbst ohne Verschulden und auch für immaterielle Schäden (SZ 60/117 mwN ua; Schragel aaO Rz 4 und 160). Da immaterieller Schaden bei konventionswidrigem Freiheitsentzug stets entsteht, muß er deshalb weder nachgewiesen noch substantiiert werden (SZ 60/117; Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 5 Anm. 41).Die Rechtsprechung gewährt auf der Grundlage der vorher genannten Konventionsbestimmung Schadenersatz wegen Verletzung der sönlichen Freiheit selbst ohne Verschulden und auch für immaterielle Schäden (SZ 60/117 mwN ua; Schragel aaO Rz 4 und 160). Da immaterieller Schaden bei konventionswidrigem Freiheitsentzug stets entsteht, muß er deshalb weder nachgewiesen noch substantiiert werden (SZ 60/117; Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 5, Anmerkung 41).
Daß die Entscheidung des EGMR über die Höhe der nach Art. 50 MRK zuerkannten Entschädigung die österreichischen Gerichte nicht bindet, soweit der Verletzte auf Verstöße gegen Art. 5 MRK gestützte Amtshaftungsansprüche vor diesem geltend macht, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SZ 55/18 ausgesprochen; daran ist schon deshalb festzuhalten, weil das Amtshaftungsgericht bei Ausmessung dieses (besonderen) Schmerzengeldanspruches innerstaatliches Recht zu beachten hat (vgl. hiezu insbesondere JBl. 1988, 46), wogegen der EGMR solche Ansprüche auf Art. 50 MRK stützt. Die Erwägungen dieses Gerichtshofes, dessen Entscheidung die beklagte Partei für die Angemessenheit der Entschädigung zumindest im Zweifel als ausschlaggebend ansehen will, könnten im vorliegenden Fall diese Aufgabe schon deshalb nicht übernehmen, weil sie erkennbar bloß einen Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Standpunkten der Streitteile im Verfahren vor den Konventionsbehörden vor Augen hatten (vgl. S. 25 in Beil H 1). Da die Verletzung der Gefühlswelt des Betroffenen durch rechtswidrige Haft nach außen hin nicht notwendig in Erscheinung treten muß, kann sie im allgemeinen weit weniger leicht objektiviert werden als etwa der immaterielle Schaden bei Körperverletzungen. Es kommt aber auch dem Ersatz des immateriellen Schadens Genugtuungsfunktion zu. Bei der Ausmessung eines solchen Schadens infolge rechtswidriger Haft stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Weitere bestimmende Faktoren sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche; die soziale Stellung ist indessen ohne Relevanz (JBl. 1990, 456; JBl. 1988, 46 mwN). Der Kläger begehrte für die sechsmonatige Haft - insgesamt - eine Entschädigung von S 150.000,-, somit einen Betrag, dessen Zuspruch er nach allgemeiner Erfahrung auch erwarten dürfte, wenn er körperliche Schmerzen leichter Intensität in der gleichen Dauer nachweisen könnte. Berücksichtigt man nun nicht nur, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verlust der Freizügigkeit und die mit dem Zusammenleben mehrerer Personen auf engstem Raum verbundenen Unlustgefühle, regelmäßig aber auch Frustration und Zukunftsangst im Hinblick auf dadurch geminderte Berufschancen danach zur Folge hat, sondern das seelische Ungemach mitunter weit weniger leicht zu ertragen ist als geringere körperliche Schmerzen, so scheint das begehrte Schmerzengeld als Haftentschädigung durchaus angemessen. Damit wird - auf die Haftdauer umgelegt - weniger zuerkannt als in der Entscheidung JBl. 1988, 46, dagegen mehr als in JBl. 1990, 456; es ist jedoch zu beachten, daß die erstere Entscheidung auf ein durch die Haft verstärktes Asthmaleiden des Verletzten Bedacht zu nehmen hatte, wogegen der Geschädigte in letzterem Verfahren keine höhere Entschädigung begehrt hatte, sodaß der Oberste Gerichtshof dort auch keinen höheren Betrag zusprechen konnte.Daß die Entscheidung des EGMR über die Höhe der nach Artikel 50, MRK zuerkannten Entschädigung die österreichischen Gerichte nicht bindet, soweit der Verletzte auf Verstöße gegen Artikel 5, MRK gestützte Amtshaftungsansprüche vor diesem geltend macht, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SZ 55/18 ausgesprochen; daran ist schon deshalb festzuhalten, weil das Amtshaftungsgericht bei Ausmessung dieses (besonderen) Schmerzengeldanspruches innerstaatliches Recht zu beachten hat vergleiche hiezu insbesondere JBl. 1988, 46), wogegen der EGMR solche Ansprüche auf Artikel 50, MRK stützt. Die Erwägungen dieses Gerichtshofes, dessen Entscheidung die beklagte Partei für die Angemessenheit der Entschädigung zumindest im Zweifel als ausschlaggebend ansehen will, könnten im vorliegenden Fall diese Aufgabe schon deshalb nicht übernehmen, weil sie erkennbar bloß einen Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Standpunkten der Streitteile im Verfahren vor den Konventionsbehörden vor Augen hatten vergleiche S. 25 in Beil H 1). Da die Verletzung der Gefühlswelt des Betroffenen durch rechtswidrige Haft nach außen hin nicht notwendig in Erscheinung treten muß, kann sie im allgemeinen weit weniger leicht objektiviert werden als etwa der immaterielle Schaden bei Körperverletzungen. Es kommt aber auch dem Ersatz des immateriellen Schadens Genugtuungsfunktion zu. Bei der Ausmessung eines solchen Schadens infolge rechtswidriger Haft stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Weitere bestimmende Faktoren sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche; die soziale Stellung ist indessen ohne Relevanz (JBl. 1990, 456; JBl. 1988, 46 mwN). Der Kläger begehrte für die sechsmonatige Haft - insgesamt - eine Entschädigung von S 150.000,-, somit einen Betrag, dessen Zuspruch er nach allgemeiner Erfahrung auch erwarten dürfte, wenn er körperliche Schmerzen leichter Intensität in der gleichen Dauer nachweisen könnte. Berücksichtigt man nun nicht nur, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verlust der Freizügigkeit und die mit dem Zusammenleben mehrerer Personen auf engstem Raum verbundenen Unlustgefühle, regelmäßig aber auch Frustration und Zukunftsangst im Hinblick auf dadurch geminderte Berufschancen danach zur Folge hat, sondern das seelische Ungemach mitunter weit weniger leicht zu ertragen ist als geringere körperliche Schmerzen, so scheint das begehrte Schmerzengeld als Haftentschädigung durchaus angemessen. Damit wird - auf die Haftdauer umgelegt - weniger zuerkannt als in der Entscheidung JBl. 1988, 46, dagegen mehr als in JBl. 1990, 456; es ist jedoch zu beachten, daß die erstere Entscheidung auf ein durch die Haft verstärktes Asthmaleiden des Verletzten Bedacht zu nehmen hatte, wogegen der Geschädigte in letzterem Verfahren keine höhere Entschädigung begehrt hatte, sodaß der Oberste Gerichtshof dort auch keinen höheren Betrag zusprechen konnte.
Dem Kläger ist deshalb in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung mittels Teilurteiles eine Haftentschädigung von S 50.000,- zuzuerkennen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 392 Abs.2 und § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 392, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
B. Zum Rekurs der beklagten Partei:
Diese bestreitet zunächst überhaupt, daß die Kosten der Vertretung des Verletzten im Verfahren vor den Konventionsbehörden von der Ersatzpflicht gemäß § 1 StEG umfaßt seien, weil die Anrufung der MRK-Instanzen kein im österreichischen Rechtssystem zur Rechtsverfolgung nötiger Verfahrensschritt sei.Diese bestreitet zunächst überhaupt, daß die Kosten der Vertretung des Verletzten im Verfahren vor den Konventionsbehörden von der Ersatzpflicht gemäß Paragraph eins, StEG umfaßt seien, weil die Anrufung der MRK-Instanzen kein im österreichischen Rechtssystem zur Rechtsverfolgung nötiger Verfahrensschritt sei.
Die Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden müssen jenen der Vertretung im innerstaatlichen Verfahren, deren Ersatzfähigkeit als Folge der Verurteilung im Sinne des § 1 StEG auch die beklagte Partei nicht in Zweifel zieht, schon aus jenen Erwägungen gleichgehalten werden, die zur Bejahung der Verjährungsunterbrechung infolge Antragstellung bei den Konventionsbehörden führten. Da der Gesetzgeber durch die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention wohl nur bloß zusätzlichen Rechtsschutz gewähren wollte, erscheint es nur folgerichtig zu sein, den Verletzten, der die Rechtsbehelfe der Konvention in Anspruch nimmt, auch vor dadurch ausgelösten Rechtsnachteilen im innerstaatlichen Rechtsbereich zu schützen. Daher müssen dem Verletzten die Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden bei zweckmäßigen Verfahrensschritten als Vermögensnachteil im Sinn des § 1 StEG grundsätzlich ersetzt werden. Im übrigen ist dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, daß der Kläger zur Verzeichnung seiner gesamten Vertretungskosten im Verfahren vor den Konventionsbehörden bei sonstigem Ausschluß weiterer Ersatzansprüche nicht verpflichtet war. Die im § 2 Abs.2 AHG verankerte besondere Rettungspflicht, nach der unter anderem auch schuldhaft nicht angesprochene Kosten keinen Amtshaftungsanspruch auslösen können (vgl. Schragel aaO Rz 195), kann nicht ohne weiteres auf Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, das den Ausschluß des Ersatzanspruches wie § 2 Abs.2 AHG nicht vorsieht, übertragen werden. Auch sieht weder die Konvention noch das innerstaatliche Recht den § 54 Abs.1 ZPO vergleichbaren Verlust der nicht verzeichneten Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden vor. Das ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der EGMR über den Ersatz der Kosten und Auslagen allein nach billigem Ermessen entscheidet und bei der Prüfung der Angemessenheit verzeichneter anwaltlicher Kosten innerstaatliche Gebührensätze nicht für maßgebend hält, sondern bestenfalls als Ansatzpunkte mitberücksichtigt (Peukert aaO Art. 50 Rz 28 und 36). Beim Kostenzuspruch billigte der EGMR übrigens den Anspruch zwar "zur Gänze" im Betrag von S 33.578,15, aber abzüglich der Verfahrenshilfevergütung von ffr. 5.470,50 (S. 25 in Beil. H 1), obwohl der Kläger die als Verfahrenshilfe geleistete Vergütung in seinem Schriftsatz (Beil F) ohnehin schon bei der Ermittlung des angesprochenen Kostenbetrages von S 33.578,15 abgezogen hatte. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend bemerkt, setzte eine durch Präklusion nicht angesprochener Kosten sanktionierte Verzeichnungspflicht ein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht voraus, das der Europäischen Menschenrechtskonvention aber fremd ist. Der von der beklagten Partei an die unterlassene Verzeichnung von Kosten geknüpfte Schluß auf einen - stillschweigenden - Verzicht darauf scheitert schon an dessen strengen Voraussetzungen (§ 863 ABGB), weil die Unterlassung auch auf ganz andere Beweggründe als ernstlich gewollten Verzicht zurückzuführen sein konnte, etwa auf Unkenntnis der Rechtslage oder auf ein Versehen des Klagevertreters. Aus den gleichen Erwägungen kann die beklagte Partei aus der teilweise unterlassenen Kostenverzeichnung keinen Verzicht des Klagevertreters seinem Mandanten gegenüber ableiten; da der Kläger aus den dargelegten Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren Kostenersatz verlangen kann, könnte er sich auch dem Klagevertreter gegenüber nicht darauf berufen, daß diesem wegen mangelhafter Interessenwahrung bei der Vertretung vor den Konventionsbehörden kein Honoraranspruch zustünde.Die Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden müssen jenen der Vertretung im innerstaatlichen Verfahren, deren Ersatzfähigkeit als Folge der Verurteilung im Sinne des Paragraph eins, StEG auch die beklagte Partei nicht in Zweifel zieht, schon aus jenen Erwägungen gleichgehalten werden, die zur Bejahung der Verjährungsunterbrechung infolge Antragstellung bei den Konventionsbehörden führten. Da der Gesetzgeber durch die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention wohl nur bloß zusätzlichen Rechtsschutz gewähren wollte, erscheint es nur folgerichtig zu sein, den Verletzten, der die Rechtsbehelfe der Konvention in Anspruch nimmt, auch vor dadurch ausgelösten Rechtsnachteilen im innerstaatlichen Rechtsbereich zu schützen. Daher müssen dem Verletzten die Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden bei zweckmäßigen Verfahrensschritten als Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph eins, StEG grundsätzlich ersetzt werden. Im übrigen ist dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, daß der Kläger zur Verzeichnung seiner gesamten Vertretungskosten im Verfahren vor den Konventionsbehörden bei sonstigem Ausschluß weiterer Ersatzansprüche nicht verpflichtet war. Die im Paragraph 2, Absatz 2, AHG verankerte besondere Rettungspflicht, nach der unter anderem auch schuldhaft nicht angesprochene Kosten keinen Amtshaftungsanspruch auslösen können vergleiche Schragel aaO Rz 195), kann nicht ohne weiteres auf Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, das den Ausschluß des Ersatzanspruches wie Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht vorsieht, übertragen werden. Auch sieht weder die Konvention noch das innerstaatliche Recht den Paragraph 54, Absatz eins, ZPO vergleichbaren Verlust der nicht verzeichneten Kosten der Vertretung vor den Konventionsbehörden vor. Das ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der EGMR über den Ersatz der Kosten und Auslagen allein nach billigem Ermessen entscheidet und bei der Prüfung der Angemessenheit verzeichneter anwaltlicher Kosten innerstaatliche Gebührensätze nicht für maßgebend hält, sondern bestenfalls als Ansatzpunkte mitberücksichtigt (Peukert aaO Artikel 50, Rz 28 und 36). Beim Kostenzuspruch billigte der EGMR übrigens den Anspruch zwar "zur Gänze" im Betrag von S 33.578,15, aber abzüglich der Verfahrenshilfevergütung von ffr. 5.470,50 (S. 25 in Beil. H 1), obwohl der Kläger die als Verfahrenshilfe geleistete Vergütung in seinem Schriftsatz (Beil F) ohnehin schon bei der Ermittlung des angesprochenen Kostenbetrages von S 33.578,15 abgezogen hatte. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend bemerkt, setzte eine durch Präklusion nicht angesprochener Kosten sanktionierte Verzeichnungspflicht ein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht voraus, das der Europäischen Menschenrechtskonvention aber fremd ist. Der von der beklagten Partei an die unterlassene Verzeichnung von Kosten geknüpfte Schluß auf einen - stillschweigenden - Verzicht darauf scheitert schon an dessen strengen Voraussetzungen (Paragraph 863, ABGB), weil die Unterlassung auch auf ganz andere Beweggründe als ernstlich gewollten Verzicht zurückzuführen sein konnte, etwa auf Unkenntnis der Rechtslage oder auf ein Versehen des Klagevertreters. Aus den gleichen Erwägungen kann die beklagte Partei aus der teilweise unterlassenen Kostenverzeichnung keinen Verzicht des Klagevertreters seinem Mandanten gegenüber ableiten; da der Kläger aus den dargelegten Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren Kostenersatz verlangen kann, könnte er sich auch dem Klagevertreter gegenüber nicht darauf berufen, daß diesem wegen mangelhafter Interessenwahrung bei der Vertretung vor den Konventionsbehörden kein Honoraranspruch zustünde.
Ob und inwieweit das Kostenersatzbegehren berechtigt ist, vor allem ob die Kosten vom Kläger zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. § 41 Abs.1 ZPO) aufgewendet worden und angemessen sind, kann erst nach der vom Berufungsgericht zu Recht aufgetragenen Verfahrensergänzung durch das Erstgericht verläßlich beurteilt werden.Ob und inwieweit das Kostenersatzbegehren berechtigt ist, vor allem ob die Kosten vom Kläger zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, ZPO) aufgewendet worden und angemessen sind, kann erst nach der vom Berufungsgericht zu Recht aufgetragenen Verfahrensergänzung durch das Erstgericht verläßlich beurteilt werden.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.