Rechtssatz RS0031718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031718
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
Der zu leistende Betrag für die rechtswidrige Verlängerung einer Haft kann nicht unter Bedachtnahme auf die soziale Stellung des rechtswidrig in Haft Behaltenen und seine späteren Lebensverhältnisse geringer bemessen werden. Für eine zweimonatige rechtswidrige Verlängerung einer Haft und die dadurch bedingte Verzögerung der Besserung eines Asthmaleidens ist ein Genugtuungsbetrag von S 60000,-- für die erlittenen immateriellen Schäden angemessen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 32/87
Veröff: JBl 1988,46
- 1 Ob 43/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 43/89
nur: Der zu leistende Betrag für die rechtswidrige Verlängerung einer Haft kann nicht unter Bedachtnahme auf die soziale Stellung des rechtswidrig in Haft Behaltenen und seine späteren Lebensverhältnisse geringer bemessen werden. (T1) Veröff: EvBl 1990/46 S 210 = ÖBl 1990,456 = SZ 62/176
- 1 Ob 27/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
Auch; Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
- 1 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 26/95
Vgl; nur: Für eine zweimonatige rechtswidrige Verlängerung einer Haft und die dadurch bedingte Verzögerung der Besserung eines Asthmaleidens ist ein Genugtuungsbetrag von sechzigtausend Schilling für die erlittenen immateriellen Schäden angemessen. (T2) Beisatz: Zuerkennung eines Betrages von eintausend Schilling für jeden Tag rechtswidriger Haft. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031718
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00032_8700000_001