Die Revision ließ es nicht zu. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Bei der Bemessung der Schadenshöhe sei dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Abgesehen von der vom Erstgericht zu Recht angenommenen Gewöhnung an die Situation sei es zu berücksichtigen, daß der Kläger zum Unterschied von den Fällen der ungerechtfertigten gesetzwidrigen Inhaftnahme nicht dem Bewußtsein des gesetzwidrigen Freiheitsentzuges ausgesetzt gewesen sei, da er nicht genau habe wissen können, ab wann die Fortdauer der Haft gesetzwidrig geworden sei. Er sei auch nicht aus dem Berufs- und Familienleben herausgerissen worden und habe daher nicht die damit verbundene Schande für sich und seine Familie fürchten müssen. Unter Berücksichtigung seiner sozialen Stellung, seiner kulturellen Bedürfnisse und der beruflichen Verhältnisse erscheine der vom Erstgericht ausgemessene Betrag von S 25.000 durchaus angemessen.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, da, wie das Berufungsgericht selbst ausführte, eine Bemessung immateriellen Schadens für die rechtswidrige Verlängerung einer zunächst rechtmäßigen Haft noch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens war. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Verletzung der Gefühlswelt durch ungerechtfertigte Haft hat nicht notwendigerweise ein äußeres Erscheinungsbild. Sie ist daher weitaus schwieriger als der immaterielle Schaden bei Körperverletzungen zu objektivieren (JBl 1982, 263 unter Hinweis auf Bydlinski in JBl , 242). Auch dem Ersatz dieses immateriellen Schadens kommt Genugtuungsfunktion zu. Bei Ausmessung eines durch rechtswidrige Haft verursachten immateriellen Schadens stehen daher Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs im Vordergrund der Bemessung (SZ 48/49). Als bestimmende Faktoren für die Bemessung sind weiters die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Die Leistung des Schadenersatzbetrages soll Ausgleich für die entgangene Lebensfreude sein und dem Geschädigten helfen, das gestörte Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wieder herzustellen (JBl 1982, 263; SZ 48/69; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1329; Schwimann-Harrer, ABGB V Rz 4 zu § 1329). Der zu leistende Betrag für die rechtswidrige Verlängerung der Haft des Klägers kann aber nicht unter Bedachtnahme auf die soziale Stellung des Klägers und seine späteren Lebensverhältnisse geringer bemessen werden. Es entspricht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes für Körperverletzungen ständiger, von der Lehre überwiegend gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die soziale Stellung des Verletzten für die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldbetrages ohne Relevanz ist (ZVR 1960/87; ZVR 1959/129; JBl 1953, 382; SZ 25/268; SZ 23/71 ua, zuletzt 1 Ob 527/82; Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld4 159 f; Schwimann-Harrer aaO Rz 64 zu § 1325; vgl. Mertens in Münchener Kommentar2 § 847 BGB Rz 19; Lorenz, Immaterieller Schade und die billige Entschädigung in Geld, 170 f). Nichts anderes hat auch für die Ausmittlung des Genugtuungsbetrages, sei es nach § 1329 ABGB oder nach Art. 5 Abs 5 MRK, zu gelten. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Entscheidung SZ 58/80 = JBl 1986, 114, die einen Notzuchtsfall betraf, in dem auf die soziale Stellung des Opfers hingewiesen wurde, ausgesprochen. Wie bereits Danzl im Sonderheft der ZVR Jänner 1987, Das Schmerzengeld in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Innsbruck seit der Zivilverfahrensnovelle 1983, 19, FN 244, zutreffend ausführte, wurde nicht etwa dargelegt, daß der sozial Bessergestellte mehr Mittel benötige, um sich entgangene Lebensfreude zu verschaffen als der sozial Unterprivilegierte; die Entscheidungsgründe zeigen vielmehr auf, daß dort auf das Ausmaß der seelischen Qualen der Betroffenen durch die zusätzliche psychische Belastung des vergewaltigten Opfers nach Bekanntwerden der Tat in seiner Umgebung samt nachfolgender Bagatellisierung des Verbrechens und Parteinahme von Teilen der ländlichen Dorfgemeinschaft für den Täter abgestellt wurde. Das dieser Entscheidung zugrundeliegende soziale Umfeld des Opfers war demnach Grundlage für dessen besondere psychische Beeinträchtigung. Daraus wurde eine Erhöhung des Schmerzengeldbetrages abgeleitet. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die nahezu zwei Monate währende rechtswidrige Verlängerung des Freiheitsentzuges und die durch das Asthmaleiden bedingte, wenn auch erst im nachhinein realisierte besondere psychophysische Situation des Klägers sowie die Tatsache, daß sich das Asthmaleiden bald nach der Haftentlassung besserte, weshalb es naheliegt, daß die Besserung, wie der Kläger auch schon während der Haft vermuten mußte, bei früherer Haftentlassung eher eingetreten wäre, erscheint ein Genugtuungsbetrag für die dadurch erlittenen immateriellen Schäden in der Höhe von insgesamt S 60.000 angemessen.Die Verletzung der Gefühlswelt durch ungerechtfertigte Haft hat nicht notwendigerweise ein äußeres Erscheinungsbild. Sie ist daher weitaus schwieriger als der immaterielle Schaden bei Körperverletzungen zu objektivieren (JBl 1982, 263 unter Hinweis auf Bydlinski in JBl , 242). Auch dem Ersatz dieses immateriellen Schadens kommt Genugtuungsfunktion zu. Bei Ausmessung eines durch rechtswidrige Haft verursachten immateriellen Schadens stehen daher Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs im Vordergrund der Bemessung (SZ 48/49). Als bestimmende Faktoren für die Bemessung sind weiters die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Die Leistung des Schadenersatzbetrages soll Ausgleich für die entgangene Lebensfreude sein und dem Geschädigten helfen, das gestörte Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wieder herzustellen (JBl 1982, 263; SZ 48/69; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1329,; Schwimann-Harrer, ABGB römisch fünf Rz 4 zu Paragraph 1329,). Der zu leistende Betrag für die rechtswidrige Verlängerung der Haft des Klägers kann aber nicht unter Bedachtnahme auf die soziale Stellung des Klägers und seine späteren Lebensverhältnisse geringer bemessen werden. Es entspricht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes für Körperverletzungen ständiger, von der Lehre überwiegend gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die soziale Stellung des Verletzten für die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldbetrages ohne Relevanz ist (ZVR 1960/87; ZVR 1959/129; JBl 1953, 382; SZ 25/268; SZ 23/71 ua, zuletzt 1 Ob 527/82; Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld4 159 f; Schwimann-Harrer aaO Rz 64 zu Paragraph 1325,; vergleiche Mertens in Münchener Kommentar2 Paragraph 847, BGB Rz 19; Lorenz, Immaterieller Schade und die billige Entschädigung in Geld, 170 f). Nichts anderes hat auch für die Ausmittlung des Genugtuungsbetrages, sei es nach Paragraph 1329, ABGB oder nach Artikel 5, Absatz 5, MRK, zu gelten. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Entscheidung SZ 58/80 = JBl 1986, 114, die einen Notzuchtsfall betraf, in dem auf die soziale Stellung des Opfers hingewiesen wurde, ausgesprochen. Wie bereits Danzl im Sonderheft der ZVR Jänner 1987, Das Schmerzengeld in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Innsbruck seit der Zivilverfahrensnovelle 1983, 19, FN 244, zutreffend ausführte, wurde nicht etwa dargelegt, daß der sozial Bessergestellte mehr Mittel benötige, um sich entgangene Lebensfreude zu verschaffen als der sozial Unterprivilegierte; die Entscheidungsgründe zeigen vielmehr auf, daß dort auf das Ausmaß der seelischen Qualen der Betroffenen durch die zusätzliche psychische Belastung des vergewaltigten Opfers nach Bekanntwerden der Tat in seiner Umgebung samt nachfolgender Bagatellisierung des Verbrechens und Parteinahme von Teilen der ländlichen Dorfgemeinschaft für den Täter abgestellt wurde. Das dieser Entscheidung zugrundeliegende soziale Umfeld des Opfers war demnach Grundlage für dessen besondere psychische Beeinträchtigung. Daraus wurde eine Erhöhung des Schmerzengeldbetrages abgeleitet. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die nahezu zwei Monate währende rechtswidrige Verlängerung des Freiheitsentzuges und die durch das Asthmaleiden bedingte, wenn auch erst im nachhinein realisierte besondere psychophysische Situation des Klägers sowie die Tatsache, daß sich das Asthmaleiden bald nach der Haftentlassung besserte, weshalb es naheliegt, daß die Besserung, wie der Kläger auch schon während der Haft vermuten mußte, bei früherer Haftentlassung eher eingetreten wäre, erscheint ein Genugtuungsbetrag für die dadurch erlittenen immateriellen Schäden in der Höhe von insgesamt S 60.000 angemessen.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß dem Kläger über den rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 25.000 ein weiterer von S 35.000 zuzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO bzw. § 43 Abs 2 ZPO. Die Ausmessung des Betrages ist weitgehend vom richterlichen Ermessen abhängig. Kostenbemessungsgrundlage sind daher die jeweils ersiegten Beträge.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO bzw. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Die Ausmessung des Betrages ist weitgehend vom richterlichen Ermessen abhängig. Kostenbemessungsgrundlage sind daher die jeweils ersiegten Beträge.