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Rechtssatz RS0031714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0031714

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach Paragraph 1329, ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 566/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 566/85
    Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80
  • 1 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 32/87
    Vgl; Beisatz: Daß die soziale Stellung des Verletzten zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, daß eine allfällige soziale Besserstellung für die Höhe des zuerkannten Betrages von Relevanz wäre, sondern daß auf das soziale Umfeld des Opfers und die sich unter Umständen daraus ergebende psychische Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist. (T1) Veröff: JBl 1988,46
  • 14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl; Beisatz: Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_003