Die von beiden Streitteilen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen (die Klägerin begehrt Zuspruch der gesamten begehrten 120.000 S, während der Beklagte Herabsetzung des zugesprochenen Schmerzengeldes auf 30.000 S verlangt) sind nicht gerechtfertigt.
Entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß im Hinblick auf Art.5 Abs.5 MRK im Falle einer Freiheitsberaubung durch die öffentliche Gewalt auch der Ersatz immateriellen Schadens gebührt (SZ 48/69). Darüber hinaus wurde der Standpunkt vertreten, daß ein nicht gegen die öffentliche Gewalt gerichteter Schadenersatzanspruch zwar nicht aus Art.5 Abs.5 MRK abgeleitet werden könne. Bei MRK-konformer Auslegung des § 1329 ABGB habe aber auch eine Privatperson, die sich vorsätzlich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, dem Opfer den Ersatz ideeller Schäden zu leisten (EvBl.1979/100). An dieser Judikatur hält der Oberste Gerichtshof fest, weshalb der Ersatz immaterieller Schäden, zumindest bei vorsätzlicher Freiheitsberaubung, auf jeden Fall verlangt werden kann.Entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5, MRK im Falle einer Freiheitsberaubung durch die öffentliche Gewalt auch der Ersatz immateriellen Schadens gebührt (SZ 48/69). Darüber hinaus wurde der Standpunkt vertreten, daß ein nicht gegen die öffentliche Gewalt gerichteter Schadenersatzanspruch zwar nicht aus Artikel 5, Absatz 5, MRK abgeleitet werden könne. Bei MRK-konformer Auslegung des Paragraph 1329, ABGB habe aber auch eine Privatperson, die sich vorsätzlich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, dem Opfer den Ersatz ideeller Schäden zu leisten (EvBl.1979/100). An dieser Judikatur hält der Oberste Gerichtshof fest, weshalb der Ersatz immaterieller Schäden, zumindest bei vorsätzlicher Freiheitsberaubung, auf jeden Fall verlangt werden kann.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, vertritt die neue Lehre einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des § 1328 ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl.1965,576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den §§ 1295, 1323, 1324 ABGB ableitet (Bydlinski in JBl.1965,245 f.). Auch im Falle der Anwendung des § 1328 ABGB in einem eingeschränkten Sinn schaltet diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ansprüche (Beispiel nach § 1329 ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anm.3 zu § 1328). Auf jeden Fall gelangt man demnach zu dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, daß bei der echten Notzucht auch der Ersatz immaterieller Schäden, demnach auch ein Schmerzengeld für psychisches Ungemach gebührt.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, vertritt die neue Lehre einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des Paragraph 1328, ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl.1965,576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den Paragraphen 1295, 1323, 1324, ABGB ableitet (Bydlinski in JBl.1965,245 f.). Auch im Falle der Anwendung des Paragraph 1328, ABGB in einem eingeschränkten Sinn schaltet diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ansprüche (Beispiel nach Paragraph 1329, ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anm.3 zu Paragraph 1328,). Auf jeden Fall gelangt man demnach zu dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, daß bei der echten Notzucht auch der Ersatz immaterieller Schäden, demnach auch ein Schmerzengeld für psychisches Ungemach gebührt.
Bei der Feststellung immateriellen Schadens ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel, Anm.9 zu § 1329). Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen. Die Funktion des Schmerzengeldes besteht im wesentlichen im Aufwiegen von Unlustgefühlen. Diese sind nach der Person des Verletzten zu bewerten, weshalb richtigerweise nur eine subjektive Berechnung in Betracht kommt. Es ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Vor allem bei Schädigung infolge von Freiheitsberaubung berücksichtigt die Rechtsprechung subjektive Umstände (Reischauer in Rummel, Rdz 46 f zu § 1325).Bei der Feststellung immateriellen Schadens ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel, Anm.9 zu Paragraph 1329,). Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen. Die Funktion des Schmerzengeldes besteht im wesentlichen im Aufwiegen von Unlustgefühlen. Diese sind nach der Person des Verletzten zu bewerten, weshalb richtigerweise nur eine subjektive Berechnung in Betracht kommt. Es ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Vor allem bei Schädigung infolge von Freiheitsberaubung berücksichtigt die Rechtsprechung subjektive Umstände (Reischauer in Rummel, Rdz 46 f zu Paragraph 1325,).
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auch in Betracht gezogen, daß im vorliegenden Fall die Vergewaltigung der Klägerin nicht praktisch anonym geblieben ist, wie dies in der Regel in einer Großstadt der Fall sein wird, sondern daß der Angriff durch eine Person ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfolgte und dieses Ereignis zur Kenntnis einer kleinen Gemeinde, in der die beiden handelnden Personen allgemein bekannt sind, gelangte, sodaß, wie dies gerade in Landgemeinden häufig der Fall ist, seitens der Bevölkerung Parteinahmen, auch zum Teil gegen die Klägerin, erfolgten, was zu einer weiteren psychischen Belastung der Klägerin führen mußte. Es erweist sich somit, daß das Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes alle sich aus dem Gesetz ergebenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Geht aber das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu brücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zutreffen. Aus diesem Grunde kann der Oberste Gerichtshof bezüglich der Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzengeldes auf dessen Begründung verweisen.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auch in Betracht gezogen, daß im vorliegenden Fall die Vergewaltigung der Klägerin nicht praktisch anonym geblieben ist, wie dies in der Regel in einer Großstadt der Fall sein wird, sondern daß der Angriff durch eine Person ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfolgte und dieses Ereignis zur Kenntnis einer kleinen Gemeinde, in der die beiden handelnden Personen allgemein bekannt sind, gelangte, sodaß, wie dies gerade in Landgemeinden häufig der Fall ist, seitens der Bevölkerung Parteinahmen, auch zum Teil gegen die Klägerin, erfolgten, was zu einer weiteren psychischen Belastung der Klägerin führen mußte. Es erweist sich somit, daß das Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes alle sich aus dem Gesetz ergebenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Geht aber das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu brücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zutreffen. Aus diesem Grunde kann der Oberste Gerichtshof bezüglich der Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzengeldes auf dessen Begründung verweisen.
Es ergibt sich sohin, daß keiner der Revisionen Berechtigung zukommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO. Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, waren für die Revisionen keine Kosten zuzusprechen. Dagegen waren der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil diese der erfolgreichen Abwehr der gegnerischen Revision diente.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, waren für die Revisionen keine Kosten zuzusprechen. Dagegen waren der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil diese der erfolgreichen Abwehr der gegnerischen Revision diente.