Rechtssatz RS0031594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031594
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des § 1328 ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den §§ 1295, 1323, 1324 ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des § 1328 ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach § 1329 ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu § 1328).Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des Paragraph 1328, ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den Paragraphen 1295, 1323, 1324, ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des Paragraph 1328, ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach Paragraph 1329, ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu Paragraph 1328,).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 566/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 566/85
Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80
- 8 Ob 615/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 615/92
nur: Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. (T1) Beisatz: Die Rechtsansicht es könne im Rahmen des § 1328 ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre. (T2) Veröff: SZ 65/132 = JBl 1993,595
- 2 Ob 554/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 554/95
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 158/98w
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 158/98w
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt für alle Tathandlungen, die bis zum 31.Dezember 1996 gesetzt worden sind (vgl. Art I Z 2 und Art IV § 2 BGBl 1996/759). (T3)
- 8 ObA 188/98z
Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 ObA 188/98z
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T4); Veröff: SZ 72/7
- 9 Ob 78/99g
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abgesehen von den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs war § 1328 ABGB in seiner alten Fassung seinem klaren Wortlaut nach eine Schutznorm zugunsten von Frauen. (T5); Veröff: SZ 72/165
- 9 Ob 147/00h
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 147/00h
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031594
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_001