Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden könne. Da mit Ausnahme der Notzucht sexuelle Kontakte durch individuelle Willensentschlüsse der Beteiligten bestimmt werden, könnten die Regeln über den Anscheinsbeweis auf derartige Beziehungen grundsätzlich nicht angewendet werden. Der Anscheinsbeweis beruhe auf der Annahme eines typischen Geschehensablaufes aufgrund der Lebenserfahrung, das Liebes- und Sexualleben der Menschen weise aber eine Vielfalt und Reichhaltigkeit auf, die es unmöglich mache, daraus typische Verhaltensweisen und Schemata abzuleiten. Die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises sei wohl eine solche der rechtlichen Beurteilung, ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde oder nicht, gehöre jedoch in den Bereich der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hätte daher nicht ohne Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung die Feststellung treffen können, der Anscheinsbeweis sei von der Klägerin erbracht worden.
Im übrigen reiche der Sachverhalt zur Feststellung, daß der Anscheinsbeweis erbracht wurde, nicht aus. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß der Beklagte immer eine eigene Wohnung besaß, er habe auch mit der Mutter der Klägerin und der Klägerin kein Familienleben geführt, aus dem sich ein Abhängigkeitsverhältnis entwickeln könnte. Es habe sich zur Klägerin lediglich eine Art Freundschaft entwickelt, eine solche schließe aber eine Über- bzw. Unterordnung, also ein Abhängigkeitsverhältnis, aus. Der Beklagte habe der Klägerin auch immer erklärt, sie zu lieben, er wolle mit ihr zusammenbleiben.
Letztlich sei auch § 182 Abs.1 ZPO nicht anwendbar, weil sich die richterliche Anleitungspflicht immer nur auf die verfahrensrechtliche Seite einer Parteienerklärung, nicht aber auf ihren möglicherweise innewohnenden materiellrechtlichen Gehalt beziehe. Die Frage, auf welchen Rechtsgrund eine Klage gestützt werde, sei aber keine Frage des Verfahrensrechtes, sondern eine solche des materiellen Rechtes, weshalb sie von der richterlichen Anleitungspflicht ausgeschlossen sei.Letztlich sei auch Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nicht anwendbar, weil sich die richterliche Anleitungspflicht immer nur auf die verfahrensrechtliche Seite einer Parteienerklärung, nicht aber auf ihren möglicherweise innewohnenden materiellrechtlichen Gehalt beziehe. Die Frage, auf welchen Rechtsgrund eine Klage gestützt werde, sei aber keine Frage des Verfahrensrechtes, sondern eine solche des materiellen Rechtes, weshalb sie von der richterlichen Anleitungspflicht ausgeschlossen sei.
Diesen Ausführungen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß § 1328 ABGB hat derjenige, der eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordert den Einsatz einer wenn auch nur tatsächlichen Überlegenheit der Stellung des Mannes als Mittel, maßgebenden Einfluß auf den Entschluß der Frau auszuüben. Mißbrauch bedeutet nicht, daß der Frau für den Fall ihrer Weigerung auch Nachteile in Aussicht gestellt werden müßten; der Einsatz der überlegenen Stellung des Mannes kann sich schon im Herausstellen der Autorität, im Aufgreifen der Ergebenheit oder der psychischen Unterwerfung der Abhängigen erschöpfen. Der Mann muß sich aber der Wirkungen seiner Stellung auf die Frau bewußt sein und es muß die Abhängigkeit ein Beweggrund für die Frau zur Hingabe gewesen sein (Steffen in BGB-RGRK12, Rz 6 zu § 825 BGB). Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt also vor, wenn der Täter die rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit, in welcher sich die Frau ihm gegenüber befindet, benutzt, um sie sich willfährig zu machen. Die Abhängigkeit muß einen Beweggrund für die Frau gebildet haben, und der Täter muß sich der auf seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit bewußt gewesen sein (Soergel-Zeuner/Hönn11, § 825 BGB Rz 5).Gemäß Paragraph 1328, ABGB hat derjenige, der eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordert den Einsatz einer wenn auch nur tatsächlichen Überlegenheit der Stellung des Mannes als Mittel, maßgebenden Einfluß auf den Entschluß der Frau auszuüben. Mißbrauch bedeutet nicht, daß der Frau für den Fall ihrer Weigerung auch Nachteile in Aussicht gestellt werden müßten; der Einsatz der überlegenen Stellung des Mannes kann sich schon im Herausstellen der Autorität, im Aufgreifen der Ergebenheit oder der psychischen Unterwerfung der Abhängigen erschöpfen. Der Mann muß sich aber der Wirkungen seiner Stellung auf die Frau bewußt sein und es muß die Abhängigkeit ein Beweggrund für die Frau zur Hingabe gewesen sein (Steffen in BGB-RGRK12, Rz 6 zu Paragraph 825, BGB). Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt also vor, wenn der Täter die rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit, in welcher sich die Frau ihm gegenüber befindet, benutzt, um sie sich willfährig zu machen. Die Abhängigkeit muß einen Beweggrund für die Frau gebildet haben, und der Täter muß sich der auf seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit bewußt gewesen sein (Soergel-Zeuner/Hönn11, Paragraph 825, BGB Rz 5).
Ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen zu lösen ist, ob diese Abhängigkeit einen Beweggrund für die Frau gebildet hat und sich der Täter der Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt war, ist eine Tatfrage. Am Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates kein Zweifel bestehen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Aufnahme der sexuellen Kontakte mit dem Beklagten erst 14 Jahre alt, der Beklagte war 26 Jahre älter, die Klägerin ist intellektuell grenzbegabt, sie bezeichnete den Beklagten als "Papa". Der Beklagte nächtigte auch in der gemeinsamen Wohnung und kannte die Klägerin seit 1982, als sie erst 7 Jahre alt war. Alle diese Komponenten bewirken im Zusammenhang, daß das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bejahen ist.
Allerdings muß die Klägerin, um mit einem Schadenersatzanspruch nach § 1328 ABGB Erfolg zu haben, auch den Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses nachweisen (siehe Baumgärtel/Strieder, Beweislast2, § 825 BGB Rz 1; Steffen, aaO, Rz 9 zu § 825 BGB).Allerdings muß die Klägerin, um mit einem Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1328, ABGB Erfolg zu haben, auch den Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses nachweisen (siehe Baumgärtel/Strieder, Beweislast2, Paragraph 825, BGB Rz 1; Steffen, aaO, Rz 9 zu Paragraph 825, BGB).
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, daß der Beklagte das Abhängigkeitsverhältnis mißbrauchte, gelungen ist. Unter dem Anscheinsbeweis ist eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht, zu verstehen. Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzuammenhanges oder des Verschuldens (Fasching, LB2, Rz 894; 2 Ob 119/88 ua). Im vorliegenden Fall lassen die schon vorhin zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses aufgezählten Faktoren einen Schluß darauf zu, daß sich der Beklagte der Wirkungen seiner Stellung auf die Klägerin bewußt war und daß die Abhängigkeit ein Beweggrund für die Klägerin zur Hingabe gewesen ist. Zutreffend ist zwar der Hinweis des Beklagten, daß der Anscheinsbeweis dann unzulässig ist, wenn der Kausalablauf durch einen individuellen
freien Willensentschluß eines Menschen bestimmt wird (SZ 57/20 = JBl.
1985, 36 = EvBl. 1984/129; Fasching, aaO, Rz 894). Im vorliegenden
Fall dient der Anscheinsbeweis aber nicht dem Nachweis des Kausalzusammenhanges, sondern es werden aus den Verhaltensweisen der Parteien Schlüsse auf deren innere Zustände gezogen.
Eine dem Beklagten obliegende Entkräftung des Prima-facie-Beweises ist nicht erfolgt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Beklagte seine Rolle gegenüber der Klägerin benutzte oder ins Spiel brachte, um diese zur Duldung der sexuellen Kontakte und des außerehelichen Beischlafes zu bewegen; es konnte aber auch nicht feststellen, daß der Beklagte seine dominierende Stellung nicht ausnützte und diese für die Klägerin nicht bestimmend war. Daraus folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach § 1298 ABGB (dem Grunde nach) nachgewiesen hat.Eine dem Beklagten obliegende Entkräftung des Prima-facie-Beweises ist nicht erfolgt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Beklagte seine Rolle gegenüber der Klägerin benutzte oder ins Spiel brachte, um diese zur Duldung der sexuellen Kontakte und des außerehelichen Beischlafes zu bewegen; es konnte aber auch nicht feststellen, daß der Beklagte seine dominierende Stellung nicht ausnützte und diese für die Klägerin nicht bestimmend war. Daraus folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1298, ABGB (dem Grunde nach) nachgewiesen hat.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es könne im Rahmen des § 1328 ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen (siehe SZ 58/80 = JBl. 1986, 114) - immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 167; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1328; Harrer/Schwimann, ABGB, V, Rz 10 zu § 1328; F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl. 1965, 224 [252]; gegenteilig lediglich Strasser, Zum schadensrechtlichen Schutz der Geschlechtssphäre, JBl. 1965, 573), der sich auch der erkennende Senat anschließt.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es könne im Rahmen des Paragraph 1328, ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen (siehe SZ 58/80 = JBl. 1986, 114) - immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 167; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1328,; Harrer/Schwimann, ABGB, römisch fünf, Rz 10 zu Paragraph 1328,; F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl. 1965, 224 [252]; gegenteilig lediglich Strasser, Zum schadensrechtlichen Schutz der Geschlechtssphäre, JBl. 1965, 573), der sich auch der erkennende Senat anschließt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Erstgericht auch aufgetragen, der Klägerin zu einem konkreten Vorbringen in bezug auf den Anspruch wegen verschlechterter Heiratsaussichten Gelegenheit zu geben. Läßt eine Klagserzählung in den Einzelheiten an Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zur Ergänzung ihres Vorbringens anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozeßleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (JBl. 1972, 480 mwN).Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Erstgericht auch aufgetragen, der Klägerin zu einem konkreten Vorbringen in bezug auf den Anspruch wegen verschlechterter Heiratsaussichten Gelegenheit zu geben. Läßt eine Klagserzählung in den Einzelheiten an Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß Paragraph 182, ZPO die Parteien zur Ergänzung ihres Vorbringens anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozeßleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (JBl. 1972, 480 mwN).
Zusammenfassend folgt daraus, daß der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 1328 ABGB zu bejahen ist, daß es aber noch ergänzenden Vorbringens (und im Bestreitungsfall ergänzender Beweisaufnahmen) darüber bedarf, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Im übrigen kann zum Umfang des nach § 1328 ABGB zu ersetzenden Schadens auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO).Zusammenfassend folgt daraus, daß der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1328, ABGB zu bejahen ist, daß es aber noch ergänzenden Vorbringens (und im Bestreitungsfall ergänzender Beweisaufnahmen) darüber bedarf, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Im übrigen kann zum Umfang des nach Paragraph 1328, ABGB zu ersetzenden Schadens auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 500 a, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.