Rechtssatz RS0031648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031648
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 1328 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, ob diese Abhängigkeit einen Beweggrund für die Frau gebildet hat und ob sich der Täter der Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt war, eine Tatfrage.Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1328, ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, ob diese Abhängigkeit einen Beweggrund für die Frau gebildet hat und ob sich der Täter der Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt war, eine Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031648
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0080OB00615_9200000_002