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Rechtssatz RS0031608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031608

Geschäftszahl

8Ob615/92

Entscheidungsdatum

15.10.1992

Rechtssatz

Der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter die rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit, in welcher sich die Frau ihm gegenüber befindet, benutzt, um sie sich willfährig zu machen. Mißbrauch bedeutet nicht, daß der Frau für den Fall ihrer Weigerung auch Nachteile in Aussicht gestellt werden müßten; der Einsatz der überlegenen Stellung des Mannes kann sich schon im Herausstellen der Autorität, im Aufgreifen der Ergebenheit oder der psychischen Unterwerfung der Abhängigen erschöpfen. Die Abhängigkeit muß einen Beweggrund für die Frau gebildet haben, und der Täter muß sich der auf seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit bewußt gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 615/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 615/92
    Veröff: SZ 65/132 = JBl 1993,595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031608

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0080OB00615_9200000_001