Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Rechtsrüge ist hingegen im Ergebnis berechtigt.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Rechtsrüge ist hingegen im Ergebnis berechtigt.
Es ist davon auszugehen, daß die durch Art I Z 2 des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des § 1328 ABGB nach den Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art IV § 2) mit 1. 1. 1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. § 1328 ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII Rz 12 zu § 1328; Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - seinen Anspruch nicht auf § 1328 ABGB stützen.Es ist davon auszugehen, daß die durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des Paragraph 1328, ABGB nach den Übergangs- und Schlußbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraph 2,) mit 1. 1. 1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. Paragraph 1328, ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Rz 12 zu Paragraph 1328,; Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - seinen Anspruch nicht auf Paragraph 1328, ABGB stützen.
Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des § 1328 ABGB im Falle eines sexuellen Mißbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2).Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB im Falle eines sexuellen Mißbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Mißbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Ausschußberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2).
§ 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138), ist also nur zu gewähren, wenn solche Verletzungen verursacht wurden. Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1325). Keine Voraussetzung ist, daß äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1325 ABGB (vgl RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu § 1325). Bei der beim Kläger festgestellten längeren depressiven Reaktion und psychosexuellen Entwicklungsstörung handelt es sich laut erstgerichtlicher Feststellung um einen Leidenszustand von Krankheitswert. Ähnlich dem Schock (RZ 1979/24) ist daher bereits von einer massiven Einwirkung in die psychische Sphäre des Verletzten zu sprechen, die über bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgeht. Sie zählt daher unter den Begriff der Körperverletzung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die seelische Komponente beim sexuellen Mißbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 231).Paragraph 1325, ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138), ist also nur zu gewähren, wenn solche Verletzungen verursacht wurden. Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1325,). Keine Voraussetzung ist, daß äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 1325, ABGB vergleiche RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu Paragraph 1325,). Bei der beim Kläger festgestellten längeren depressiven Reaktion und psychosexuellen Entwicklungsstörung handelt es sich laut erstgerichtlicher Feststellung um einen Leidenszustand von Krankheitswert. Ähnlich dem Schock (RZ 1979/24) ist daher bereits von einer massiven Einwirkung in die psychische Sphäre des Verletzten zu sprechen, die über bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgeht. Sie zählt daher unter den Begriff der Körperverletzung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die seelische Komponente beim sexuellen Mißbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 231).
Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Klägers ist auf die Tathandlungen des Beklagten zurückzuführen. Diese sind laut Erstgericht "mit maximal 20 bis 30 % verantwortlich" zu machen. Das Erstgericht folgte mit dieser Feststellung den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Erörterung des schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung (ON 15, AS 67, 69 bis 71). Danach bleibt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das diese Ausführungen offenbar mißversteht, keineswegs das Mindestmaß der Verantwortlichkeit des Beklagten offen; dieses liegt nach diesen Ausführungen jedenfalls bei 20 %, das Höchstmaß bei (maximal) 30 %.
Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Fall der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre (ZVR 1979/99; RIS-Justiz RS0022684). Daß Auslöser der psychischen Beeinträchtigung des Klägers zunächst nicht das unmittelbare Geschehen des sexuellen Mißbrauches selbst war, sondern daß erst die spätere behördliche Verfolgung des Beklagten dem Kläger alles bewußt machte, steht der Bejahung der adäquaten Ursächlichkeit der Tathandlungen des Beklagten für die längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung des Klägers nicht entgegen. Es besteht aus seiner Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeit ein medizinisch-kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschehen und der nachfolgend notwendigen Aufdeckung. Der vorliegende Fall ist insoweit jenem zu 3 Ob 523/88 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, in dem 50 cm über den Bett eines schlafenden Kindes eine Revolverkugel einschlug, die nicht sogleich, sondern erst durch die folgenden Spurensicherungen, Einvernahmen und Befragungen durch Journalisten zu einer seelischen Irritation des betroffenen Kindes führten (Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1325; Danzl in ZVR 1990, 1 [2 f]). Die durch den sexuellen Mißbrauch verursachten ideellen Schäden können entweder unmittelbar auf der Schädigungshandlung beruhen, wie etwa Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Mißbrauches, oder wie im vorliegenden Fall auf der geistigen Verarbeitung der Verletzungssituation. Seelische Beeinträchtigungen können also auch erst durch das Bekanntwerden der Tat oder im Zuge ihrer polizeilichen, straf- oder zivilrechtlichen Ahndung entstehen. Auch sie sind eine Folge der Verletzung (Karner aaO 697). Die psychische Beeinträchtigung des Klägers kann daher auch im vorliegenden Fall nicht als atypische Folge des Verhaltens des Beklagten angesehen werden; sie ist damit auch kein atypischer Erfolg.Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Fall der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre (ZVR 1979/99; RIS-Justiz RS0022684). Daß Auslöser der psychischen Beeinträchtigung des Klägers zunächst nicht das unmittelbare Geschehen des sexuellen Mißbrauches selbst war, sondern daß erst die spätere behördliche Verfolgung des Beklagten dem Kläger alles bewußt machte, steht der Bejahung der adäquaten Ursächlichkeit der Tathandlungen des Beklagten für die längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung des Klägers nicht entgegen. Es besteht aus seiner Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeit ein medizinisch-kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschehen und der nachfolgend notwendigen Aufdeckung. Der vorliegende Fall ist insoweit jenem zu 3 Ob 523/88 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, in dem 50 cm über den Bett eines schlafenden Kindes eine Revolverkugel einschlug, die nicht sogleich, sondern erst durch die folgenden Spurensicherungen, Einvernahmen und Befragungen durch Journalisten zu einer seelischen Irritation des betroffenen Kindes führten (Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1325,; Danzl in ZVR 1990, 1 [2 f]). Die durch den sexuellen Mißbrauch verursachten ideellen Schäden können entweder unmittelbar auf der Schädigungshandlung beruhen, wie etwa Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Mißbrauches, oder wie im vorliegenden Fall auf der geistigen Verarbeitung der Verletzungssituation. Seelische Beeinträchtigungen können also auch erst durch das Bekanntwerden der Tat oder im Zuge ihrer polizeilichen, straf- oder zivilrechtlichen Ahndung entstehen. Auch sie sind eine Folge der Verletzung (Karner aaO 697). Die psychische Beeinträchtigung des Klägers kann daher auch im vorliegenden Fall nicht als atypische Folge des Verhaltens des Beklagten angesehen werden; sie ist damit auch kein atypischer Erfolg.
Beim Kläger liegt daher eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll (Karner aaO 699). Für dessen Bemessung ist unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Länge des Zeitraumes des sexuellen Mißbrauches einerseits und des Vorliegens einer "bloß" indirekten psychischen beeinträchtigung andererseits, erscheint bei der nach § 1325 ABGB vorzunehmenden globalen Bemessung zwar nicht das vom Kläger begehrte, wohl aber ein Schmerzengeld von S 60.000,-- als angemessen.Beim Kläger liegt daher eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll (Karner aaO 699). Für dessen Bemessung ist unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Länge des Zeitraumes des sexuellen Mißbrauches einerseits und des Vorliegens einer "bloß" indirekten psychischen beeinträchtigung andererseits, erscheint bei der nach Paragraph 1325, ABGB vorzunehmenden globalen Bemessung zwar nicht das vom Kläger begehrte, wohl aber ein Schmerzengeld von S 60.000,-- als angemessen.
Der Beklagte bestritt zwar nicht die Fälligkeit des klägerischen Leistungsbegehrens, wohl aber den Beginn des Zinsenlaufes per 31. 5. 1993 mit dem Einwand der Verjährung der Zinsen. Dieser Hinweis ist gemäß § 1480 ABGB berechtigt; gesetzliche Zinsen unterliegen der dreijährigen Verjährung (SZ 60/213). 4 % Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzengeld gebühren dem Kläger daher erst ab 17. 9. 1994; das Mehrbegehren von mehr als drei Jahren rückständigen Zinsen war zufolge Verjährung abzuweisen.Der Beklagte bestritt zwar nicht die Fälligkeit des klägerischen Leistungsbegehrens, wohl aber den Beginn des Zinsenlaufes per 31. 5. 1993 mit dem Einwand der Verjährung der Zinsen. Dieser Hinweis ist gemäß Paragraph 1480, ABGB berechtigt; gesetzliche Zinsen unterliegen der dreijährigen Verjährung (SZ 60/213). 4 % Zinsen aus dem zuerkannten Schmerzengeld gebühren dem Kläger daher erst ab 17. 9. 1994; das Mehrbegehren von mehr als drei Jahren rückständigen Zinsen war zufolge Verjährung abzuweisen.
Da die psychische Beeinträchtigung des Klägers bis heute nicht abgeklungen und daher derzeit noch nicht absehbare Spätfolgen auch nicht auszuschließen sind, kann dem Geschädigten auch ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0039018); das Feststellungsbegehren ist daher ebenfalls berechtigt.
Nach § 1326 ABGB steht - neben dem Schmerzengeld (Schwimann/Harrer aaO Rz 29 zu § 1326 mwN) - eine Verunstaltungsentschädigung zu, wenn die verletzte Person verunstaltet worden ist und ihr besseres Fortkommen dadurch behindert werden kann. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist - das Gesetz beschreibt den Begriff nicht näher - nach der allgemeinen Lebensanschauung zu beurteilen (Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1326 mwN). In erster Linie kommt zwar das äußere Erscheinungbild des Menschen in Betracht; darauf allein abzustellen, wäre jedoch zu eng (Schwimann/Harrer aaO Rz 4 f zu § 1326, Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1326 mwN; ZVR 1997/82; 4 Ob 2107/96y), sodaß beispielsweise auch bei einem gänzlichen oder teilweisen Verlust der Sehfähigkeit eine Verunstaltung vorliegen kann, die das bessere Fortkommen behindert (EFSlg 33.780, 51.510). Im vorliegenden Fall ist weder das äußere Erscheinungsbild des Klägers noch eine sonstige Fähigkeit derart beeinträchtigt, daß auch bei weiter Auslegung des Begriffes bereits von einer "Verunstaltung" gesprochen werden könnte, die das bessere Fortkommen hindert. Die vom Kläger begehrte Verunstaltungsentschädigung wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.Nach Paragraph 1326, ABGB steht - neben dem Schmerzengeld (Schwimann/Harrer aaO Rz 29 zu Paragraph 1326, mwN) - eine Verunstaltungsentschädigung zu, wenn die verletzte Person verunstaltet worden ist und ihr besseres Fortkommen dadurch behindert werden kann. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist - das Gesetz beschreibt den Begriff nicht näher - nach der allgemeinen Lebensanschauung zu beurteilen (Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1326, mwN). In erster Linie kommt zwar das äußere Erscheinungbild des Menschen in Betracht; darauf allein abzustellen, wäre jedoch zu eng (Schwimann/Harrer aaO Rz 4 f zu Paragraph 1326,, Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1326, mwN; ZVR 1997/82; 4 Ob 2107/96y), sodaß beispielsweise auch bei einem gänzlichen oder teilweisen Verlust der Sehfähigkeit eine Verunstaltung vorliegen kann, die das bessere Fortkommen behindert (EFSlg 33.780, 51.510). Im vorliegenden Fall ist weder das äußere Erscheinungsbild des Klägers noch eine sonstige Fähigkeit derart beeinträchtigt, daß auch bei weiter Auslegung des Begriffes bereits von einer "Verunstaltung" gesprochen werden könnte, die das bessere Fortkommen hindert. Die vom Kläger begehrte Verunstaltungsentschädigung wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.
Therapiekosten gebühren den Kläger nicht, da bisher keine aufgelaufen sind. Sonstige, über vorprozessuale Kosten hinausgehende "Spesen" sind nicht hervorgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 und 2 ZPO. Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes wie im vorliegenden Fall besonders schwierig ist (RIS-Justiz RS0035903). Die Kosten der Privatbeteiligung im vorangegangenen Strafverfahren sind gleich wie die Prozeßkosten zu ersetzen und gebühren bei teilweisem Obsiegen im gleichen Verhältnis wie die Prozeßkosten selbst (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor § 40).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz eins und 2 ZPO. Eine sonst die Kostenfolgen des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes wie im vorliegenden Fall besonders schwierig ist (RIS-Justiz RS0035903). Die Kosten der Privatbeteiligung im vorangegangenen Strafverfahren sind gleich wie die Prozeßkosten zu ersetzen und gebühren bei teilweisem Obsiegen im gleichen Verhältnis wie die Prozeßkosten selbst (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor Paragraph 40,).