Rechtssatz RS0035903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035903
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Rechtssatz
Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).Eine sonst die Kostenfolgen des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035903
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_005