Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob bei der Beurteilung der Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Geschädigte aus einer Unfallversicherung erhalten hat; sie ist auch berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob bei der Beurteilung der Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Geschädigte aus einer Unfallversicherung erhalten hat; sie ist auch berechtigt.
Der Kläger verweist darauf, daß in den bisher entschiedenen Fällen Leistungen aus einer Feuerversicherung berücksichtigt worden waren, die der Geschädigte erhalten hatte. Die Schadenersatzansprüche des Klägers hätten mit der Leistung der Unfallversicherung nichts zu tun. Die Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger schon deshalb zu, weil das verletzte Auge nie mehr die Funktionsfähigkeit eines gesunden Auges erreichen werde.
1. Unfallversicherung
Die Haftung des Beklagten ist nach § 1310 dritter Fall ABGB zu beurteilen, weil, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, weder den Beklagten noch den Kläger ein Verschulden trifft. Nach dieser Bestimmung kann mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers und des Geschädigten Ersatz zugebilligt werden, wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden verursacht und von einem Dritten kein Ersatz verlangt werden kann. Bei dieser Ermessensentscheidung kommt es nicht auschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an. Die Entscheidung hat sich vielmehr danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (RZ 1982/67 mwN).Die Haftung des Beklagten ist nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB zu beurteilen, weil, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, weder den Beklagten noch den Kläger ein Verschulden trifft. Nach dieser Bestimmung kann mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers und des Geschädigten Ersatz zugebilligt werden, wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden verursacht und von einem Dritten kein Ersatz verlangt werden kann. Bei dieser Ermessensentscheidung kommt es nicht auschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an. Die Entscheidung hat sich vielmehr danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (RZ 1982/67 mwN).
Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar. Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1310 Rz 9 mwN). Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt (Harrer in Schwimann, ABGB VI § 1310 Rz 27 mwN).Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar. Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1310, Rz 9 mwN). Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt (Harrer in Schwimann, ABGB römisch sechs Paragraph 1310, Rz 27 mwN).
In diesem Sinn wurde darauf Bedacht genommen, daß der Schaden (teilweise) durch eine Feuerversicherung (VersR 1980, 881; JBl 1982, 149; VR 1988/122; s auch VR 1991/254) oder durch eine Kaskoversicherung (RZ 1982/67) ersetzt worden war. Ob auch Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht entschieden. Nach Harrer aaO ist eine Sachversicherung des Geschädigten heranzuziehen; Reischauer aaO § 1310 Rz 9 nennt neben der Feuer- und Kaskoversicherung auch die Unfall- und Krankenversicherung.In diesem Sinn wurde darauf Bedacht genommen, daß der Schaden (teilweise) durch eine Feuerversicherung (VersR 1980, 881; JBl 1982, 149; VR 1988/122; s auch VR 1991/254) oder durch eine Kaskoversicherung (RZ 1982/67) ersetzt worden war. Ob auch Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht entschieden. Nach Harrer aaO ist eine Sachversicherung des Geschädigten heranzuziehen; Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 9 nennt neben der Feuer- und Kaskoversicherung auch die Unfall- und Krankenversicherung.
Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und zwar vorwiegend eine Summenversicherung (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz25, 826). Soweit die Unfallkosten ersetzt werden, ist die Unfallversicherung Schadensversicherung; der Versicherer ersetzt - bis zur Versicherungssumme - die tatsächlich aufgewendeten Kosten; die übrigen Leistungen werden ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme erbracht; insoweit ist die Unfallversicherung Summenversicherung. Auch die - anhand einer "Gliedertaxe" berechnete - Invaliditätsentschädigung, das Taggeld und das Spitalgeld enthalten schadensversicherungsrechtliche Elemente, weil sie zumindest pauschaliert der Abdeckung eines typischen Mehrbedarfs dienen, der durch die Arbeitsunfähigkeit oder den Spitalsaufenthalt entsteht (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503ff mwN).
Leistungen aus der Unfallversicherung dienen sowohl der Deckung von Sachschäden als auch der Deckung sonstiger Nachteile, für die vom Kläger kein Ersatz verlangt wird oder verlangt werden kann. Die erlittenen Schmerzen werden dadurch regelmäßig nicht abgegolten. Soweit die Unfallversicherung Nachteile abdeckt, die mit den Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, erscheint es unbillig, den Ersatzanspruch des Geschädigten deswegen zu kürzen, weil er mit der Versicherungsleistung über ein "Vermögen" verfügt. Der Versicherungsleistung stehen die Nachteile (zB Invalidität) des Geschädigten gegenüber, die sie abgelten soll; sie wird auch nicht erbracht, um den Schädiger zu entlasten. Soweit die Leistung der Unfallversicherung demnach Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Beklagten aufrecht; bei den übrigen Leistungen ist der Ersatzanspruch nach dem Verhältnis der Deckungsfonds der beiden Versicherungen zu kürzen.
Das Erstgericht hat mit den Parteien nicht erörtert, welche Nachteile die Unfallversicherung im vorliegenden Fall abgegolten hat. Es wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und entsprechende Feststellungen treffen zu haben, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß die Leistung aus der Unfallversicherung zu berücksichtigen ist.
2. Verunstaltungsentschädigung
Nach § 1326 ABGB steht eine Verunstaltungsentschädigung zu, wenn die verletzte Person verunstaltet worden ist und ihr besseres Fortkommen dadurch behindert werden kann. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Lebensanschauung zu beurteilen. In erster Linie kommt zwar das äußere Erscheinungsbild des (nackten oder bekleideten) Menschen in Betracht. Darauf allein abzustellen, wäre jedoch zu eng (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1326 Rz 4 mwN). In diesem Sinn sieht die Rechtsprechung auch den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Sehfähigkeit als Verunstaltung, die das bessere Fortkommen behindern kann (EFSlg 33.780; EFSlg 51.510).Nach Paragraph 1326, ABGB steht eine Verunstaltungsentschädigung zu, wenn die verletzte Person verunstaltet worden ist und ihr besseres Fortkommen dadurch behindert werden kann. Ob eine Verunstaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Lebensanschauung zu beurteilen. In erster Linie kommt zwar das äußere Erscheinungsbild des (nackten oder bekleideten) Menschen in Betracht. Darauf allein abzustellen, wäre jedoch zu eng (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1326, Rz 4 mwN). In diesem Sinn sieht die Rechtsprechung auch den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Sehfähigkeit als Verunstaltung, die das bessere Fortkommen behindern kann (EFSlg 33.780; EFSlg 51.510).
Das verletzte Auge des Klägers wird niemals mehr die volle Funktionsfähigkeit eines gesunden Auges erreichen, obgleich bei Implantation einer Kunststofflinse die Aussichten auf eine gute Sehfähigkeit durchaus günstig sind. Allerdings fehlt der Kunststofflinse die Elastizität einer körpereigenen Linse; sie kann sich nicht auf verschiedene Brennweiten einstellen.
Der Kläger hat seine Sehfähigkeit somit durch den Unfall zum Teil eingebüßt. Auch wenn die Chance besteht, daß er durch eine ordnungsgemäß implantierte Linse - unter der Voraussetzung, daß er sie gut verträgt - im Alltag nicht wesentlich behindert sein wird, so wird er doch niemals mehr über jene Sehfähigkeit verfügen, die er ohne die Verletzung hätte. Nachteilige Auswirkungen auf sein Fortkommen sind damit möglich, so daß ihm eine Verunstaltungsentschädigung zusteht. Der vom Kläger begehrte Betrag von S 50.000,-- erscheint angemessen. Ob dieser Betrag vom Beklagten zur Gänze oder nur zum Teil zu ersetzen ist, kann erst nach Ergänzung des Verfahrens beurteilt werden, weil für die Haftung des Beklagten insoweit nichts anderes gilt als für die sonstigen Forderungen des Klägers.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.