Rechtssatz RS0027504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027504
Geschäftszahl
1Ob623/81; 7Ob502/82; 7Ob48/83; 5Ob680/82; 7Ob1/88; 7Ob3/91; 7Ob31/95; 4Ob2107/96y; 7Ob200/98g
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des Paragraph 1310, ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
Veröff: JBl 1982,149
- 7 Ob 502/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 502/82
Beisatz: Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer werden in gleicher Weise herangezogen. (T1) Veröff: RZ 1982/67 S 268
- 7 Ob 48/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 48/83
- 5 Ob 680/82
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 680/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 623/81
- 7 Ob 1/88
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
Auch; Beisatz: Bei der Billigkeitsentscheidung sind die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
- 7 Ob 3/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 3/91
Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395
- 7 Ob 31/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 31/95
- 4 Ob 2107/96y
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
- 7 Ob 200/98g
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
Auch; nur: Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. (T4); Veröff: SZ 72/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027504
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0010OB00623_8100000_001