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Rechtssatz RS0080066×

Rechtssatz RS0080066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080066

Entscheidungsdatum

09.03.2011

Rechtssatz

Während Paragraph eins, Absatz eins, VersVG noch zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung unterscheidet, steht der ersteren nach herrschender Ansicht in Wahrheit die Summenversicherung gegenüber, weil zum Teil auch die Personenversicherung zulässigerweise als Schadensversicherung betrieben wird. Maßgebend ist der Unterschied, dass bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers bedingt und (neben der Versicherungssumme) durch den Vermögensschaden begrenzt ist, während bei der Summenversicherung der Versicherer verspricht, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen. In diesem Sinn ist der Anspruch auf Ersatz der Heilkosten oder Bestattungskosten ein typischer Fall einer Schadensversicherung im Rahmen einer Personenversicherung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 39/86
    Veröff: SZ 59/149 = RdW 1987,53 = VersR 1988,198
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Vgl; Beisatz: Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und zwar vorwiegend eine Summenversicherung. Soweit die Unfallkosten ersetzt werden, ist die Unfallversicherung Schadensversicherung; der Versicherer ersetzt - bis zur Versicherungssumme - die tatsächlich aufgewendeten Kosten; die übrigen Leistungen werden ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme erbracht; insoweit ist die Unfallversicherung Summenversicherung. Auch die - anhand einer "Gliedertaxe" berechnete - Invaliditätsentschädigung, das Taggeld und das Spitalgeld enthalten schadensversicherungsrechtliche Elemente, weil sie zumindest pauschaliert der Abdeckung eines typischen Mehrbedarfs dienen, der durch die Arbeitsunfähigkeit oder den Spitalsaufenthalt entsteht. (T1) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Vgl; Beisatz: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße. (T2); Veröff: SZ 72/83
  • 7 Ob 19/11m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 19/11m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19860911_OGH0002_0070OB00039_8600000_001